Ja, hier ist es die gleiche Argumentation. Solange A die Ware an B nicht übergeben hat oder sonst ein Eigentumsübergang stattgefunden hat, bleibt er Eigentümer und kann mit der Sache machen, was er will, insbesondere verkaufen. Theoretisch kann man eine Sache so oft verkaufen wie man will, jedoch kann man nur einen Kaufvertrag erfüllen. Für die anderen macht man sich Schadensersatzpflichtig. Das muss auch nicht zwingend nur auf die Höhe des von B gezahlten Kaufpreises beschränkt bleiben.
P.S.: Jürgen fragte nach Einzelheiten:
Grundlegend: So ein Kaufgeschäft setzt sich aus mehreren, voneinander zu trennenden Geschäften zusammen. Nehmen wir als Beispiel eine alltägliche Situation: Du kaufst ein Brötchen bei einer netten Bäckereifachverkäuferin. Sie gibt dir das Brötchen, du gibst ihr das Geld, alle sind glücklich. Hier hat sich aber eine Menge abgespielt.
Zunächst habt ihr einen Kaufvertrag geschlossen. Der richtet sich grundsätzlich nach § 433 BGB. Der Kaufvertrag ist das sogenannte Verpflichtungsgeschäft. Ihr habt euch darüber geeinigt, dass ein Brötchen zu einem bestimmten Preis verkauft werden soll. Du hast dich verpflichtet, dass Brötchen zu nehmen und der Bäckereifachverkäuferin den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Sie hat sich verpflichtet, dir das Brötchen zu übereignen. Mehr ist bis jetzt noch nicht passiert. Gleichwohl habt ihr einen gültigen Kaufvertrag geschlossen.
Um den zu erfüllen, bedarf es noch der Verfügungsgeschäfte. Hier geht es nun endlich um Übereignung.
Ein Eigentumsübergang richtet sich nach §§ 929 ff. BGB. Gemäß § 929 S. 1 BGB ist erforderlich, dass beide Parteien sich einig sind, dass Eigentum übergehen soll, dass die Sache übergeben wird und dass der Veräußerer auch berechtigt war, über das Eigentum zu Verfügen. Das heißt, du bist dir mit der Verkäuferin darüber einig, dass das Eigentum an dem Brötchen auf dich übergehen soll. Sie übergibt dir das Brötchen und darf das auch. Jetzt erst hast du Eigentum an dem Brötchen erworben.
Das gleiche passiert jetzt umgedreht mit dem Geld.
Besitz ist etwas anderes als Eigentum, nämlich die tatsächliche Sachherrschaft, das heißt, du hast die Sache in Händen und kannst tatsächlich über sie verfügen. Geregelt ist der Besitz in den §§ 854 ff. BGB.
Besitz und Eigentum müssen auseinandergehalten werden. Der Besitz ist relativ schwach. Man kann ihn leicht erwerben, aber auch wieder verlieren. Wie gesagt, maßgeblich ist die tatsächliche Sachherrschaft. Nur hat derjenige, der Besitz hat, noch lange kein Eigentum.
Nehmen wir an, du leihst mir ein Becken. So lange du es noch hast, bist du Eigentümer und Besitzer. Wenn du es mir in die Hand gibst, dann werde ich Besitzer. Dein Eigentum hast du deswegen aber nicht verloren. Hierzu ist ein Eigentumsübergang gem. §§ 929 ff BGB erforderlich. (Mal ganz abgesehen davon, dass du weiterhin mittelbarer Besitzer am Becken bleibst, aber das führt zu weit...)
Wie du siehst, passiert bei so einem Kaufvertrag ganz schön viel, wobei das meiste stillschweigend durch schlüssiges Handeln geschieht.
Eigentum und Besitz sind zwei grundverschiedene Dinge und müssen auseinandergehalten werden.
Außerdem ist bei einem Kaufgeschäft zwischen Verpflichtungs- und Verfügunsgeschäft zu unterscheiden und strikt zu trennen.
Ich denke, dass sollte dir erstmal reichen. Bei weiteren Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.