Zitat
Da gab es, zumindest in DE, auch schon einige Urteile drüber die dem Käufer Recht sprachen!
jop!
Das kam mal ganz groß in den Medien!
Damals war es eine "Playstation 2 OVP" und ich damals hat as Gericht für den Käufer entschieden, wobei der Verkäufer es damals auch nicht näher beschrieben hat, sondern noch alle Funktionen der Playtation!
Wenn aber irgendwo "Nur OVP" dransteht -selbst im Kleingedruckten hat man es vor Gericht mit Sicherheit noch viel schwerer!
Es wurde sogar vor nem halben Jahr Bilder von einem Yamaha 01V versteigert-> knapp unterm Pult-Kaupreis. In der Auktion standt "Foto's von Yamaha 01v"
Also ICH finde das auch dreist und ich meine es gibt sogar ein Gesetz, das besagt, dass das Kleingedruckte nicht ZU ARG verwirrend geschrieben sein darf.....die Frage ist nur: WO ist die Grenze?
edit:
Wikipedia
Zitat
Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zum Beispiel nicht nur deutlich hingewiesen werden; in AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305 c BGB; § 307; § 308 und § 309.