Beiträge von Player

    Hallo Venga 2,


    ich finde es sehr amüsant, was du hier so schreibst. Sollte sich dir dieses Ergebnis aus meinem vorigen Post nicht erschliessen, so tut es mir leid für dich. Das ist aber wohl auch Resultat deiner "brillianten" Steuerechtskenntnisse. Ich sage hierzu nur: "Die Landkarte ist nicht das Gebiet" (kleiner Hinweis für dich Venga 2, Thema Psychologie; kein Erdkunde)


    Die Quellen dieser Aussagen geistern schon seit geraumer Zeit in diesem Thread umher (UStG, UStR, Rechtssprechung), da du aber die Posts anderer nur dürftig überfliegst, ist dir dies wohl auch entgangen.


    Das Thema Steuerermäßigung ist abschliessend abgehandelt, von daher bedarf es hier keiner Klärung. Es bedarf weiterhin auch keinerlei Praxiserfahrung, um einer Steuerermäßigung zu erläutern.


    Da du dieses Thema sehr persönlich nimmst, belasse ich es hierbei. Ich rate dir nur dein Kommunikationsverhalten etwas zu verbessern, hierzu gehört auch die Meinungen andere richtig zu lesen und hierzu auch deren Intension zu hinterfragen. Ebenso eine Diskussion sachlich zu führen. Dies sollte einem 40 Jährigen aber alles schon bekannt sein. Ich hoffe, im realen Leben verhälst du dich in solchen Fällen nicht so.


    MfG
    Player

    tomjunior ist mir etwas zuvor gekommen. Dem kann ich mich aber vollumfänglich anschliessen.


    Ich dachte, das ergibt sich aus den bereits von mir getätigten Aussage, dass hier die Leistung des Künstlers entscheidend ist, sprich dieser ein "Konzert" spielt.


    MfG
    Player

    Ich hatte mich ehrlich gesagt gewundert, wieso kein weiterer "sinnfreier" Kommentar von Venga 2 gekommen ist. Deine Aussagen sind geradezu abenteuerlich, in jeder Hinsicht. Eine weitere Kommentierung deiner Aussage schenke ich mir, sie hätte sowieso keinen Wert.


    @ Korki


    Zum Thema Steuerermäßigung i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG habe ich bereits ausreichend Stellung genommen. Die Art der Musik ist gänzlich irrelevant. Auch Unterhaltungsmusik kann unter diese Vorschrift fallen. Als Rechtfertigung gilt hier nicht die künstlerische Tätigkeit. Siehe Beitrag weiter vorne:


    Wir beziehen uns im vorliegenden Fall auf die Steuerermäßigung für Konzerte i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr.7 Buchstabe a) UStG.
    Begünstigt sind demnach die dort genannten Leistungen ( Theater, Konzerte und diesen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler).
    Konzerte i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert. Als Konzerte sind daher musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen.


    Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gilt der ermäßigte Steuersatz damit grundsätzlich für Leistungen der Theater, Orchester und Kammermusikensembles. Begünstigt sind auch Jazzkonzerte oder Veranstaltungen von Pop- und Rockgruppen. Damit erstreckt sich die Steuerermäßigung auch auf die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die musikalische Darbietung im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung erfolgt.


    Entscheidend ist also, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Veranstaltungen sind also nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Leistungen erbracht werden, von untergeordneter Bedeutung sind, d.h. den Charakter als Konzert nicht beeinträchtigen.

    Bsp.:
    Im Streitfall hatte der Kläger einen Saal gemietet, der in früheren Jahren für Bier-Verköstigungen und andere Veranstaltungen genutzt worden war. Nach Entfernung der Bestuhlung wurde in der Mitte des großen Tanzsaales eine Bühne errichtet. Der Saal ist zur Durchführung von Rockkonzerten technisch ausgestattet. An den Seitenwänden befinden sich Verkaufsstände, an denen u.a. Bier und Getränke angeboten werden. Pro Jahr veranstaltet der Kläger ca. 12 bis 14 Rockkonzerte, der Besuch der Veranstaltungen erfordert den Erwerb einer Eintrittskarte.


    Die Eintrittsgelder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen, begründete sich u.a. wie folgt: Der Live-Auftritt einer Rock- oder Popgruppe - die namentlich jeweils gesondert angekündigt werde - steht im Vordergrund. Dass im Rahmen der Veranstaltung Alkohol bzw. andere Getränke konsumiert würden und die Jugendlichen tänzerische Bewegungen zu der Musik vollführten, mache das Ganze nicht zu einer Tanzveranstaltung.
    Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz

    Eine Veranstaltung setzt hier weiterhin auch nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind.


    Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es ei denn, er wird selbst als Veranstalter tätig. Seine Leistung an den Veranstalter kann daher unabhängig von dem für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein. Hier ist einzig entscheidend, was der ausündende Künstler für eine Leistung erbringt.


    Daher kann ich keine pauschale Aussage machen, ob der ermäßigte Steuersatz zum tragen kommt, oder eben nicht. Es ist hier im Einzelfall zu entscheiden, ob § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG einschlägig ist oder nicht. In solchen Fällen also unbedingt mit einem Steuerberater Rücksprache halten, sofern zweifelhaft.


    Wer "sicherheitshalber" den normalen Steuersatz anwendet, schuldet damit auch die zu hoch ausgewiesene USt (vgl. § 14c Abs. 1 UStG "unrichtiger Steuerausweis"), wenn tatsächlich die Steuerermäßigung einschlägig ist. Der Leistungsempfänger darf aber dennoch nur die "gesetzlich" geschuldete Steuer (7 %) als Vorsteuer abziehen. Dieser wird sich bei euch bedanken, wenn er auf Grund eurer Sicherheitsaspekte nachzahlen darf.


    Das Thema Kleinunternehmer wurde ebenfalls schon diskutiert, vgl. mein Beiträge vom 01.02.


    MfG
    Player

    Hi venga 2,


    schön, dass wir wieder auf die "Sachebene" zurückkehren können. Ich habe von Beginn an schon gesagt, dass ich selbst diese Problematik in der Praxis nicht gehabt habe. Ich verharmlose diese Problematik auch nicht und versuche sie auch nicht schön zu reden (sollte dies so rüber kommen, war dies nicht beabsichtigt), ich finde nur, es wird viel zu emotional an die Sache herangegangen. Was ich durchaus verstehen kann, da hier evtl. eine Stange Geld zu zahlen ist. Viele Stpfl, beschäftigen sich in der Praxis auch nicht wirklich mit diesen Dingen, bis es eben zu spät ist. Ob dies bei euch so war, kann ich nicht beurteilen.


    Wir beziehen uns im vorliegenden Fall auf die Steuerermäßigung für Konzerte i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr.7 Buchstabe a) UStG.
    Begünstigt sind demnach die dort genannten Leistungen ( Theater, Konzerte und diesen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler).
    Konzerte i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert (nur dies dürfte hier relevant sein, daher gehe ich auf Theater etc. nicht ein). Als Konzerte sind daher musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere personen anzusehen.


    Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gilt der ermäßigte Steuersatz damit grundsätzlich für Leistungen der Theater, Orchester und Kammermusikensembles. Begünstigt sind auch Jazzkonzerte oder Veranstaltungen von Pop- und Rockgruppen. Diese Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die musikalische Darbietung im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung erfolgt.


    Entscheidend ist also, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Veranstaltungen sind also nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Leistungen erbracht werden, von untergeordneter Bedeutung sind, d.h. den Charakter als Konzert nicht beeinträchtigen. vgl. Link von tomjunior
    Bsp.:
    Im Streitfall hatte der Kläger einen Saal gemietet, der in früheren Jahren für Bier-Verköstigungen und andere Veranstaltungen genutzt worden war. Nach Entfernung der Bestuhlung wurde in der Mitte des großen Tanzsaales eine Bühne errichtet. Der Saal ist zur Durchführung von Rockkonzerten technisch ausgestattet. An den Seitenwänden befinden sich Verkaufsstände, an denen u.a. Bier und Getränke angeboten werden. Pro Jahr veranstaltet der Kläger ca. 12 bis 14 Rockkonzerte, der Besuch der Veranstaltungen erfordert den Erwerb einer Eintrittskarte.


    Die Eintrittsgelder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen, begründete sich u.a. wie folgt: Der Live-Auftritt einer Rock- oder Popgruppe - die namentlich jeweils gesondert angekündigt werde - steht im Vordergrund. Dass im Rahmen der Veranstaltung Alkohol bzw. andere Getränke konsumiert würden und die Jugendlichen tänzerische Bewegungen zu der Musik vollführten, mache das Ganze nicht zu einer Tanzveranstaltung.
    Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz

    Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es ei denn, er wird selbst als Veranstalter tätig. Seine Leistung an den Veranstalter kann daher unabhängig von dem für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein. Hier ist einzig entscheidend, was der ausündende Künstler für eine Leistung erbringt.


    Ich hoffe einen kleinen Überblick über die umsatzsteuerliche Beurteilung dieser Bands gegeben zu haben, der nicht allzu falsch ist, es ist schon spät ;).


    Daher kann ich keine pauschale Aussage machen, ob der ermäßigte Steuersatz zum tragen kommt, oder eben nicht. Es ist hier im Einzelfall zu entscheiden, ob § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG einschlägig ist oder nicht. In solchen Fällen also unbedingt mit einem Steuerberater Rücksprache halten, sofern zweifelhaft.


    Ich wünsche einen schönen Abend.


    MfG
    Player

    Hi venga 2,


    wie ich in meinem vorigen Post geschrieben habe, kenne ich deinen Sachverhalt nicht! Ich kann auch keine Aussage zu den von dir angeführten Vergleichbands treffen, da ich hier ebenfalls den Sachverhalt nicht kenne.


    Ich halte es aber für kompletten Schwachsinn, um es in deinen Worten auszudrücken, was du hier vom Stapel lässt. Nach deiner Aussage handelt es sich hierbei um rein willkürliche Entscheidungen der Finanzbehörde, ob 7 % bzw. 19 %. Du gehst sogar noch einen Schritt weiter und unterstellst jedem Beamten rechtswidriges Handeln. Sehr bedenklich!


    Sollte die Entscheidung des Finanzamts nicht korrekt sein, gibt es aber Mittel und Wege, gegen eine Entscheidung vorzugehen (Einspruch, etc.).


    Der von mir zitierte Satz bezog sich auf deine Aussage die da lautete:
    "man hatte vor Jahren über seinen Steuerberater
    sowie das Finanzamt die Information
    zum Steuersatz von 7% für Bands erhalten,"


    Nach deiner Aussage berufst du dich auf eine Auskunft, die einige Jahre alt ist. Mehr muss ich dazu nicht sagen.


    Wenn wir aber über Steuerbeträge von bis zu 20.000 €, dann sollte man sich hier vorher absichern, evtl. eine verbindliche Auskunft einholen, sollte man durch einen Steuerberater bzw. das Finanzamt keine zufriedenstellende Auskunft erteilt bekommen.


    Ich bekommen weder von einem Steuerberater noch von dem Finanzamt diesbezüglich etwas zu hören, da ich, wie schon mehrmals erwähnt, dieses Problem selbst nicht habe. Von daher sind es bei mir weder 7 % noch 19 %.


    Außerdem ist eine Verallgemeinerung hier absolut nicht möglich. Jeder Lebenssachverhalt gestalltet sich unterschiedlich. Nur weil die eine Band unter den ermäßigten Steuersatz fällt, heisst dies nicht, dass eine andere auch darunter fällt.



    Wie schon erwähnt, kenne ich deine Fall nicht, muss ich auch gar nicht. Deine Aussage und Einstellung gegenüber dem Finanzamt solltest du allerdings überdenken, auch in deinem eigenen Interesse. Nebenbei erwähnt sind BFH-Urteile Einzelfall Entscheidungen, welche grds. auch nur in diesem Fall gelten. Werden diese natürlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sieht die Sache etwas anders aus.


    Ich für meinen Teil habe solche "Horrorszenarien" nicht erlebt und teile auch deine Ansicht in keinster Weise. Auf Grund deiner schlechten Erfahrung, warum auch immer, finde ich es völlig normal, dass du dich "etwas" aufregst. Dennoch solltest du hier objektive und sachliche an der Diskussion teilnehmen.


    Die von tomjunior empfohlene Lektüre kannte ich bisher nicht, scheint mir aber sehr gut, daher empfehlenswert.


    Sollte ich dir auf den Schlips getreten sein, so wars dies keinesfalls meine Absicht. Ich rate dir aber meine Posts nochmals durchzulesen. Ich habe den Eindruck, dass du dies bisher noch nicht getan hast.


    MfG
    Player


    PS: Auch ich habe hin und wieder sowohl mit Steuerberater als auch dem Finanzamt zu tun, natürlich nicht in Bezug auf 7 % oder 19 % bei Bands, daher kann ich deine Meinung in keinster Wiese teilen.

    @ venga 2


    Was unterscheidet diese BP jetzt von einer anderen? Ein ganz normaler Vorgang wie er täglich in ganz Deutschland passiert.
    Aus reiner Willkür handeln die Betriebsprüfer nicht. Denn auch hier gelten die zwei wichtigsten Besteuerungsgrundsätze: Gleichmäßigkeit und Gesetzesmäßigkeit der Besteuerung
    Es wird hier seinen Grund haben, warum nur der "Bandleader" die Differenz zwischen dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz zahlen muss. Ohne genauen Sachverhalt kann ich hierzu natürlich nichts sagen.



    Dies mag in eurem Fall evtl. ein Fehler seitens eures Steuerberaters gewesen sein bzw. ist auch möglich, dass diesem nicht alle relevanten Tatsachen mitgeteilt wurden, weil sich "in den Jahren" der Sachverhalt geändert hat. Dies halte ich für wahrscheinlicher. Gleiches gilt auch für das Finanzamt. Auch hier kann ich nicht ausschliessen, dass es sich um eine Fehlauskunft handelt, vermute aber auch hier eher, dass dies aus einer Veränderung der tatsächlichen Umstände "in den Jahren" resultiert, welche evtl. im Rahmen einer normalen Veranlagung nicht festzustellen war. Dies ist aber lediglich eine Mutmaßung meinerseits, mangels Sachverhaltskenntnisse.
    Die Welt sieht auch in den "gierigen Augen" eines Betriebsprüfers nicht anders aus. Er hat lediglich den vorliegenden Sachverhalt nach intensiver Prüfung steuerlich gewürdigt. In diesem Fall leider zu eurem Nachteil. Ich finde es nur sehr verwunderlich, warum man sich in diesen Fällen meistens tierisch aufregt und ungerecht behandelt fühlt. Vielleicht mal an die eigene Nase packen und nicht auf eine Auskunft von vor einigen Jahren vertrauen.


    Das Ganze hat auch nichts mit einem evtl. Ermessensspielraum zu tun. Gerade im Bereich der Umsatzsteuer ist das Finanzamt hier gebunden. Weiterhin kann man sich lediglich auf die Dinge nicht verlassen, welche steuerrechtlich schlicht weg falsch sind und im Rahmen der normalen Veranlagung aus welchen Gründen auch immer "durchgerutscht" sind.
    Die Fahrtkostenabrechnung ( drumdidi) wurde sicherlich nicht komplett, d.h. mit allen Belegen mit der normalen Steuererklärung eingereicht. Daher können hier einige Unstimmigkeiten evtl. gar nicht auffallen, deshalb gibt es ja auch die Betriebsprüfung. Da die Betriebsprüfung hier entschieden hat, dass diese nicht korrekt war, ist dies hinzunehmen, wenn rechtlich korrekt. Ansonten kann man hiergegen vorgehen.


    Auch hier einen Vergleich mit anderen anzustellen, welche diese Abbrechnung anerkannt bekommen haben, halte ich für problematisch. Gerade in solchen Situationen berufen sich viele auf eine Gleichbehandlung, nur weil es der andere gekriegt hat, ob rechtlich korrekt oder nicht, spielt dann keine Rolle . Dies halte ich für höchst abenteuerlich (keine Gleichbehandlung im Unrecht!).
    Sollte dies so passiert sein, dann haben deine Bekannten hier einfach Glück gehabt.



    Zitat

    Original von Jürgen K
    Meine Erfahrung im Recht ist es, dass grundsätzlich der gewöhnliche Laie sich seine "Informationen" aus dem Bekanntenkreis holt und mit allgemeinen Grundsätzen vermengt, die an beliebiger Stelle aufgeschnappt und ohne Sachkenntnis in den eigenen Fall willkürlich eingestrickt werden.
    Erst wenn das Kind dann in den Brunnen gefallen ist, kommt dann das große Geheule.


    Dem kann ich vollumfänglich zustimmen!


    MfG
    Player

    Wie ich schon oben geschrieben habe, habe ich hier keine "Praxiserfahrungen". Die Frage ist aber, brauch man diese um seinen Senf dazu geben zu dürfen? Ich meine nein.


    Was soll passieren, wenn die Band geprüft wird?? Nichts, was bei einer ganz normalen Betriebsprüfung nicht auch passieren wird. Der Sinn deiner Frage erschliesst sich mir nicht wirklich.


    MfG
    G3rdi

    Auch ich bin an einer Grundsatzdiskussion nicht wirklich interessiert, möchte dennoch ein, zwei Punkte loswerden.


    Mag sein, dass du und einige Bekannte in diesem Bereich schlechte Erfahrungen gemacht haben. Ich für meinen Teil kann auf diesem Gebiet keinerlei "Praxiserfahrung" aufweisen. Dennoch kann ich mir nicht vorstellen, dass die steuerliche Beratung für eine kleine Band große Probleme aufweist.


    Zum Thema Vorsteuer nehme ich gerne nochmals kurz Stellung. Das Umsatzsteuerrecht knüpft hier nicht an die ertragssteuerliche Behandlung dieser Tätigkeit an. Hier wird nach eigenständigen Kirterien entschieden, ob diese GbR Unternehmer im Sinne des UStG ist, oder nicht.


    Zitat

    Original von Player
    Nach dem UStG ist gewerblich oder beruflich - als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft - jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft kommt es somit nicht darauf an, mit welchem Ergebnis eine Tätigkeit ausgeübt wird, sondern darauf, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind. Wenn die Nachhaltigkeit gegeben ist , kann nach geltendem Recht die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine - aufgrund von Dauerverlusten - ertagsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit erlangt werden.


    Fehlt natürlich auch die Absicht Einnahmen zu erzielen bzw. die Nachhaltigkeit, kommt es zu der von dir geschilderten Problematik. Diese Absicht/Nachhaltigkeit dürfte aber wesentlich leichter nachzuweisen sein, als die Gewinnerzielungsabsicht.
    Natürlich kann es auch in diesem Bereich zu Problemen kommen, d.h. diese Absicht wird nicht glaubhaft dargelegt bzw. die Nachhaltigkeit wird nicht glaubhaft gemacht.


    Dies ist aber im Einzelfall zu entscheiden (Gesamtbild der Verhältnisse).


    Verfahrensrechtlich sind hierbei natürlich Besonderheiten zu beachten. Ersteinmal ergeht nicht jeder Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sondern nur dann, wenn eine abschliessende Prüfung nicht erfolgt ist, weil bspw. eine Betriebsprüfung ansteht. Auch erlässt das Finanzamt grds. keine Umsatzsteuerbescheid, da Steueranmeldungsverfahren. Diese Steueranmeldung steht kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dies versteht sich aber von selbst. Dieser Vorbehalt der Nachprüfung entfällt auch im Falle einer Steuerhinterziehung mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren (vgl. § 164 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Sofern dieser Vorbehalt besteht, kann eine Änderung vorgenommen werden, wenn keine Einnahmeerzielungsabsicht bzw. Nachhaltigkeit. Sollte im schlimmsten Steuerhinterziehung festgestellt werden und daher diese fehlende Absicht nachträglich bekannt werden, ist eine Änderung auch innerhalb dieser 10 Jahre möglich, aber auch nur dann wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (tiefergehende Erklärung würde viel zu weit gehen).


    Abschliessend kann ich also sagen, dass es möglich ist diese Vorsteuer zurückzufordern, aber m.E. nicht wirklich oft erfolgen wird. Im Falle deines Bekannten konnte das Finanzamt wohl das Fehlen der Einnahmeerzielungsabsicht bzw. der Nachhaltigkeit feststellen. Shit happens!.
    Nebenbei erwähnt ist mir kein Fall in der Praxis bekannt, wo dies passiert ist, da sehr sehr selten.


    Sicherlich gibt es auch Steuerberater, deren Beratung im Einzelfall nicht die optimale steuerliche Behandlung darstellt. Bei einer kleinen regionalen Band halte ich aber einen Schaden i.H.v. mehreren Tausend Euro für fast unmöglich. Ich für meine Teil denke, dass jeder normale Steuerberater eine solche Beratung ohne grobe Fehler durchführen kann. Evtl. wird ein in diesem Bereich erfahrener Steuerberater ein bisschen mehr herausholen.


    Mag sein, dass du bzw. deine Bekannte mit dem Finanzamt schlechte Erfahrungen gemacht hast. Aber auch hier von abenteuerlichen Auskünften zu sprechen und dies auch auf alle anderen Mitarbeiter der Finanzverwaltung zu übertragen, halte ich für sehr gewagt. Das Finanzamt wird aber niemals beratend tätig, d.h. es wird niemals sagen, machen Sie es so oder so. Also weder ungünstig noch nicht richtig. Sie haben nicht nur kein Interesse eine optimale steuerliche Beratung durchzuführen, sie dürfen dies gar nicht.


    Es versteht sich von selbst, dass sowohl der Steuerberater bzw. der Finanzbeamte nicht alle steuerlichen Behandlungen im Kopf haben können. Hierfür gibt es eben das Gesetz bzw. Fachbücher, Kommentierungen, welche dann helfen. Auch das halte ich für keinesfalls verwerflich. Hier von Halbwissen zu sprechen schon eher.


    Auch zum Thema Einkünfte aus Gewerbebetrieb möchte ich noch etwas loswerden. Die Tätigkeit der Gbr als Band ist grds. künstlerisch und damit handelt es sich hierbei um Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Verkauf von T-shirts und CD's ist allerdings gewerblich. Eine einheitliche Gesamtbeurteilung liegt hier aber nicht vor. Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Es kommt daher zur Umqualifizierung dieser Einkünfte in gewerbliche Einkünfte. Eine Umqualifirzierung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine geringfügig gewerbliche Tätigkeit handelt. Hiervon ist nach ständiger Rechtssprechung bei 1.25 % der Gesamtumsätze auszugehen. Diese Grenze sollte aber leider durch den Verkauf der CD's bzw. T-Shirts überschritten werde. Die Grenze könnte evtl. künftig etwas ansteigen, zur Zeit ist aber noch von 1.25 % auszugehen.


    Deine Geschichten mögen so passiert sein, allerdings sind hier die genauen Umstände nicht bekannt und sehr wahrscheinlich auch nicht identisch mit dem hier vorliegenden Fall. Ebenso sind , das unterstelle ich einfach mal, deine bzw. die Kenntnisse deiner Bekannten im Steuerrecht wahrscheinlich auch begrenzt. Daher werden hier Dinge auch mal gerne falsch verstanden bzw. nur unvollständig. Ich will hier keinesfalls sagen, dass sowohl Steuerberater als auch Finanzamt immer alles richtig machen, aber oftmals versteht eine steuerlich Unkundiger diese Dinge eher weniger, was zu Missverständnissen führen kann.


    Ich kann nur raten einen Steuerberater aufzusuchen ggf. auch mit dem zuständigen Mitarbeiter im Finanzamt Rückpsrache zu halten. Eine Verallgemeinerung der teilweise geschilderten Erfahrungen hier würde ich nicht vornehmen. Ich gehe hier eher von seltenen Ausnahmefällen aus, die ggf. auch aus der steuerlichen Unkenntnis des einzelnen Stpfl. resultieren.


    MfG
    Player

    @ drumdidi


    Grds. handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, sofern keine Tanzband, da künstlerisch. Insoweit hast du Recht. Der Verkauf von T-Shirts und Cd's ist allerdings gewerblich. Von einer einheitlichen Betrachtung kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Ankauf und Verkauf von Waren ist der freiberuflichen Tätigkeit derart wesensfremd, dass er zur Gewerblichkeit führt. Es kommt daher zur Umqualifizierung der selbständigen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte (Infektionstheorie). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Hiervon gehe ich einfach mal aus. Daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher sprach ich in meinem obigen Post von gewerblichen Einkünften.


    Thema Liebhaberei ist sicherlich zu umfangreich um es an dieser Stelle genauer zu erläutern. Hierzu verweise ich gerne nocheinmal auf meinen obigen Post.


    Die "Vorsteuerabzungsberechtigung" wird das Finanzamt sicherlich nicht dadurch versagen, dass die Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei anzusehen ist. Nach dem UStG ist gewerblich oder beruflich - als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft - jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft kommt es somit nicht darauf an, mit welchem Ergebnis eine Tätigkeit ausgeübt wird, sondern darauf, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind. Wenn die Nachhaltigkeit gegeben ist , kann nach geltendem Recht die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine - aufgrund von Dauerverlusten - ertagsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit erlangt werden. Daher ist hier auch möglich die Vorsteuer geltend zu machen, vorausgesetzt die Tätigkeit ist nachhaltig. Von daher stellt sich die Problematik gar nicht, ob rückwirkend geändert werden kann oder nicht.


    Eine GbR, im vorliegenden Fall eine gewerbliche Mitunternehmerschaft, ist natürlich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben (Erklärung zu gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung), unabhängig von der Höhe des Gewinns.


    Zur umsatzsteuerlichen Behandlung habe ich ebenfalls schon ausreichend Stellung genommen.


    Alle weiteren Ausführungen von drumdidi halte ich für bedenklich.
    Jeder "0815 Steuerberater" sollte eine solche steuerliche Beratung durchführen können. Sicherlich wird ein in diesem Bereich erfahrener Steuerberater sofortige Hilfe leisten können, der 0815 Steuerberater macht sich dann eben 2 Sek. seine Gedanken und gibt dann die gleiche Antwort. Eine "0815 Band" (nicht böse gemeint) dürfte hier weniger problematisch sein. Weiterhin wird dir ein Finanzamt sicherlich keine steuerliche Beratung geben, dürfen sie auch gar nicht. Daher beraten sie weder zu eurem Vorteil noch eurem Nachteil. Sie erteilen lediglich Auskünfte über Rechte und Pflichten. Weiterhin regen sie das Abgeben einer Erklärung bzw. das Stellen eines Antrags an. Mehr aber nicht.


    Weiterhin fände ich es prima, wenn wir den Rest dem hoffentlich bald aufgesuchten Steuerberater von driftkiller überlassen. Das steuerliche Halbwissen unsererseits hilft dem Themenersteller nur bedingt weiter und sorgt teilweise mehr für Durcheinander als es hilft.
    Genaue und korrekte Ausführungen würden einerseits den Rahmen eines "Drummerforums" sprengen und sind m.E. auch nur bei genau bekannten Sachverhalt sinnvoll. Dies ist aber auch nicht unsere Aufgabe, also bleibt nur der Steuerberater.


    Ich wünsche euch einen wunderschönen Abend!


    MfG
    Player


    Edit: Korrektur der grausamen Rechtschreibung, so gut es um diese Uhrzeit noch geht ;)

    Natürlich darf ein Kleinunternehmer keine USt in seiner Rechnung ausweisen, da sie in diesen Fällen nicht erhoben wird. Sollte er dies dennoch tun, schuldet er diese USt (unberechtigter Steuerausweis). Insoweit besteht für die andere Seite natürlich auch nicht die Möglichkeit diese USt als Vorsteuer geltend zu machen. Aber diese Thematik geht m.E. etwas zu weit.


    Steuerrecht ist sicherlich kein Ding der Unmöglichkeit. Bei einer normalen ESt-Erklärung ohne Besonderheiten auch machbar. Aber wenn es um die Besteuerung der Personengesellschaften geht, wird es etwas komplizierter. Gerade für einen unkundigen Stpfl. ist dies eine nur sehr schwer durchschaubare Materie. In solchen Fällen würde ich unbedingt dazu raten einen Steuerberater zu konsultieren.


    Für dich Seven mag es mittlerweile machbar sein. Wie du aber selbst geschrieben hast, bedarf es hier doch etwas Einarbeitung mit sehr viel Lesestoff. Sicherlich ist der enge Kontakt zum Finanzamt sinnvoll, ersetzt aber keinesfalls einen Steuerberater. Und wie du so schön gesagt hast:

    Zitat

    Original von tanzmusikanten
    Was ich sagen kann: Man kann da viel verschenken, viel falsch machen und sollte sich gut überlegen wie man vorgeht.


    MfG
    Player

    Hi driftkiller,


    wie Jürgen K schon geschrieben hat, frägst du am besten deinen Steuerberater. Dieser kann dir für deinen konkreten Fall eine optimale Beratung bieten, welche du hier sicher nicht erfährst.


    Dennoch möchte ich kurz ein, zwei Sätze dazu schreiben. Ich versuche es zumindestens ;).


    Zitat

    Original von tanzmusikanten
    Hi,


    auch meine Band ist als GbR gemeldet.


    Eine GbR, also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, habt ihr, auch ohne Gewerbeanmeldung, bereits in dem Moment, da ihr gemeinschaftlich etwas unternehmt.
    Eine Wohngemeinschaft ist auch schon eine GbR, jedoch fehlt hier vermutlich der Gesellschaftervertrag.



    Die Wohngemeinschaft ist nicht zwingend eine GbR, nur dann, wenn diese einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Der Gesellschaftsvertrag bedarf hier aber nicht der Schriftform, sprich er kann auch mündlich geschlossen werden.


    Im vorliegenden Fall liegt schon eine GbR vor, da der Zweck auf das gemeinsame musizieren gerichtet ist. Wie schon erwähnt ist der schriftliche Vertrag nicht erforderlich.


    Zitat

    Original von tanzmusikanten
    Von nun an habt ihr jede Menge Verpflichtungen!
    Jährlich wird eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. Diese muss an das Finanzamt übermittelt werden. Eure Einkünfte werden dann versteuert. Im Übrigen: Auch ohne GbR oder eine sonstige Regelung müssen alle Einkünfte versteuert werden!
    Das gilt auch für Privatverkäufe! Verkaufst du ein altes Schlagzeug wird der Betrag steuerpflichtig, der über dem Zeitwert des Artikels liegt!!!
    Hier lässt das Finanzamt allerdings meist Gnade vor Recht ergehen – da fragt keiner nach.


    Wie von tanzmusikanten erwähnt, müsst ihr jedes Jahr eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen. Ich gehe einfach mal davon aus, dass ihre keinen Gewinn von mehr als 50.000 € erzielt bzw. eure Umsätze über 500.000 € liegen. Die hier erzielten Einnahmen sind aber nur dann zu versteuern, sofern die GbR gewerblich tätig wird, d.h. u.a. mit Gewinnerzielungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns. Es kommt hierbei alleine auf die Gewinnerzielungsabsicht an, nicht darauf, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Das Problem im eurem Falle wird sein, diese Absicht anhand objektiver Umstände darzulegen. Gerade in Anbetracht der Tätigkeit wird dies sehr schwer, da eine private Veranlassung hier sehr naheliegend ist, Stichwort Liebhaberei.


    Im vorliegenden Fall liegt schon eine GbR vor, da der Zweck auf das gemeinsame musizieren gerichtet ist. Wie schon erwähnt ist der schriftliche Vertrag nicht erforderlich.


    Das alle Einkünfte versteuert werden müssen, stimmt so natürlich nicht. Für Privatverkäufe schon allemal nicht.
    Das deutsche Ertragssteuerrecht unterscheidet hier zwischen der Reinvermögenszuwachstheorie bei den Gewinneinkunftsarten und der Quellentheorie auf der Seite der Überschusseinkunftsarten. Daher sind private Veräußerungen keine steuerpflichtigen Einnahmen, auch dann nicht, wenn sie den Zeitwert übersteigen.


    Zitat

    Original von tanzmusikanten
    Zur Umsatzsteuer:
    Bevor ihr überhaupt USt-pflichtig werdet, muss euer GbR-Umsatz über einer bestimmten Grenze liegen. Man kann sich aber auch schon früher freiwillig dazu anmelden. Das geht beim Finanzamt.
    Vermute mal, dass Ihr dann alle drei Monate eine USt-Erklärung erstellen müsst. Hierbei werden Ausgaben und Einnahmen gegenübergestellt. Ist die USt aus Einnahmen, z.B. von Auftritten (USt-Satz liegt bei 7%) höher als die gezahlte USt, dann führt Ihr den Betrag ab, andernfalls gibt es eine Erstattung.


    Zu beachten ist auch, dass nur die Ausgaben der GbR zu einer Verringerung der USt-Schuld führen. Deine eigenen Ausgaben können nicht um 19% reduziert werden!


    USt wird nur erhoben, sofern ihr kein Kleinunternehmer seid, sprich eure Umsätze (brutto) im vorangegangenen Jahr mehr als 17.500 € betragen oder im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € übersteigen werden. Sofern ihr Kleinunternehmer sied, bedeute dies auch, dass der Vorsteuerabzug nicht gewährt wird. Auf die Anwendung dieser Regelung kann man natürlich auch verzichten. Dies bedeute aber auch, dass ihr monatlich eine USt-Voranmeldung abgeben müsst. Die festzusetzende USt berechnet sich hierbei aus der USt aus den getätigten Umsätzen und der abzugsfähigen Vorsteuer. Vorsteuer aus privaten Aufwendungen kann natürlich hierbei nicht berücksichtigt werden.


    Mir stellt sich hierbei nur die Frage, warum ihr für euren Proberaum USt zahlen müsst, da die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, wozu auch einzelne Räume zählen, eigtl. steuerfrei ist und die Optionsmöglichkeit nicht besteht, da euer Band zur Zeit Kleinunternehmer ist.



    Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ist lediglich für die Personengesellschaft erforderlich. Hier erfolgt eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung. Der hierbei ermitellte Gewinn/Verlust wird bei den Mitunternehmern in deren ESt-Bescheid berücksichtigt.


    Ansonsten kann ich nur noch sagen, das mir persönlich dies zu viel Aufwand wäre.


    Also unbedingt mit dem Steuerberater deines Vetrauens einen Termin vereinbaren und das ganze genau besprechen. Bedenke dabei natürlich auch, dass der Großteil der Aufgaben durch den Steuerberater gemacht werden muss, welcher dies ebenfalls nicht umsonst macht.


    Ich hoffe nicht allzu viel Unsinn geschrieben zu haben und wünsche noch ein schönes Wochenende.


    MfG
    Player

    Ich würde mir an deiner Stelle auf keinen Fall ein anderes Set holen. Die Aufnahmen sind wirklich gut gespielt und klingen gut.


    Beim Kauf eines Sets wäre mir das Risiko einfach zu groß, etwas zu bekommen was mir eventuell nicht gefällt (Blindkauf?), ich nicht mehr den Einkaufspreis bekomme oder ich gar ganz darauf sitzen bleibe.


    MfG
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    Der Sound geht immernoch von dir aus. Ein Dave Weckl oder ein Vinnie Colaiuta klingen auch auf einem Pearl Export geil. Und ein Drummer, welcher erst 1 Monat spielt, klingt auf einem Masterworks auch nicht besser oder schlechter als auf einem Export.
    In erster Linie kommt es auf dein Feeling, dein Groove und deine Lockerheit an. Wenn das stimmt und der Mischer noch seine Arbeit kann, dann kommst du auf deinem Export auch extrem geil rüber. Das bessere Schlagzeug macht dann gar nicht mehr so viel aus.


    Wenn du aber meinst, dass ein besseres Schlagzeug unbedingt notwendig ist, dann musst du dir eins kaufen. In diesem Fall haben die anderen schon alles gesagt.


    MfG
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    Klar reichen Viertel-Beats aus, aber diese anderen Funktionen erleichtern einiges und sind sehr hilfreich. Und da ich mir ein neues zulegen muss, kann ich mir auch eins mit diesen Funktionen holen. Bisher hat es auch mit einem einfachen ganz gut geklappt, aber in manchen Situationen merke ich, dass es mit diesem ganzen Schnick-Schnack besser geht. Man bekommt eine viel bessere Unterstützung vom Gerät.


    MfG
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    @rammsteinfann


    Ich habe den Thread aufmerksam durchgelesen, allerdings bietet das benannte Korg MA-30 nicht die gewünschten Funktionen. Daher wollte ich eure Meinungen zu folgenden Geräten wissen:
    Boss Dr. Beat DB-88
    Tama RW105 Rhythmwatch
    Yamaha Clickstation


    Also welche Erfahrungen ihr mit diesen Geräten gemacht habt, oder ob ihr ein anderes empfehlen könnt.


    MfG
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    Das Problem ist aber, dass ich im Moment keinen PC zur Verfügung stehen habe, welchen ich als Metronom missbrauchen kann. Also bleibt lediglich ein Metronom bzw. Drumcomputer übrig, diese sind aber sehr teuer.


    MfG
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    Hi,


    ich greife diese Thema nochmals auf, da ich im Moment vor dem Kauf eines neuen Metronoms stehe. Ich möchte endlich ein anständiges Gerät zulegen, welches einige nette Features bietet; wie zum Beispiel Tempowechsel, ungerade Takte, untermischen von Triolen, etc.


    Ich habe mich diesbezüglich schon ein bisschen informiert und habe diese in die engere Auswahl genommen:
    Boss Dr. Beat DB-88
    Tama RW105 Rhythmwatch
    Yamaha Clickstation


    Welche Erfahrungen habt ihr mit diesen Geräten gemacht? Welches könnt ihr mir empfehlen oder würdet ihr ein ganz anderes nehmen?


    MfG
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