Das sollte auch einmal beachtet werden, wenn man schon fleissig UST / EST an das zuständige FA zahlen soll oder über Jahre gezahlt hat .....
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Für alle die , nachweislich anerkannte Künstler sind und ihre Einkünfte sich ausschließlich aus dieser künstlerischen Tätigkeit als Musiker ergeben!!!
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Als Künstler ist man Grundrechtsträger des Artikel 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ).
Das UST Gesetz ist ein einfaches Gesetz ( allgemeines ) Gesetz.
Artikel 5.3.1 GG ist vorbehaltlos / schrankenlos.
Nach § 125 Abs. 1 der AO ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Die UST / EST -bescheide leiden an einem solchen schwerwiegenden Fehler. Dieser Fehler ist auch offenkundig.
Für die den Umsatzsteuerbescheiden zu Grunde liegende Besteuerung der Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit einer Person, fehlt es an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage.
Die Besteuerung wird auf das Umsatzsteuergesetz gestützt.
Gesetze, die in Grundrechte des betroffenen Bürgers eingreifen, müssen einen so genannten Artikelvorbehalt aufweisen.
Die Abgabenordnung nennt in § 413 AO die Artikel 2,10 und 13 GG.
Der Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht bezeichnet.
Dies aus gutem Grund.
Art. 5 Abs. 3 GG ist ein so genanntes schrankenloses Grundrecht, welches durch die einfachen Gesetze nicht beschränkt werden kann. Art. 5 Abs. 3 GG findet seine Grenzen allein in den verfassungsimmanenten Schranken.
Die einfachgesetzlichen Steuergesetze können daher Art. 5 Abs. 3 GG nicht einschränken. Die Steuerpflicht ist kein im Grundgesetz verankertes Verfassungsgut.
Ausgehend von dem so genannten Mephisto-Beschluss ( BVerfG-1 BvR, 435/68 vom 24. Februar 1971 ) ist es ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die in § 5 Abs. 3 GG verankerte Kunstfreiheit umfassend den Werk- und Wirkbereich schützt.
Das Finanzamt greift durch die umfassende Besteuerung der Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit in den unmittelbaren Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG ein.
Da die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG schrankenlos gewährleistet ist, kann eine Eingriffsermächtigung des Staates nicht aus einfachen Gesetzen hergeleitet werden. Die Steuergesetzgebung stellt auch keine Konkretisierung kollidierenden Verfassungsrechts dar.
Hierzu müsste die Steuerpflicht des Bürgers Verfassungsrang haben.
Während die Weimarer Verfassung sowie die ehemalige Reichsverfassung eine solche verfassungsmäßige Steuerpflicht des Bürgers vorsahen, sieht dies das Grundgesetz ausdrücklich nicht vor.
Der Umstand, dass ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht durch einfache Gesetze eingeschränkt werden soll, stellt einen schwerwiegenden Fehler der Umsatzsteuerbescheide dar.
Dieser Fehler ist offenkundig, da es auch für das Finanzamt ersichtlich ist, dass die Steuerverpflichtung des Bürgers keinen Verfassungsrang hat und daher nicht verfassungsimmanente Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG sein kann.
Das Finanzamt verschließt sich somit sehenden Auges dem Umstand, dass im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anders als in der Weimarer Reichsverfassung sowie der ehemaligen Reichsverfassung der Steuerpflicht des Bürgers kein Verfassungsrang zukommt !!!
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Anbei noch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Koblenz zum
Thema „Amtshaftung“ ( 1 U 1588/01, v. 17.07.2001; NVwZ-RR 2003,168
Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt.
Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen.
Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen.
Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung,
sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind.
(Tremml / Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck / Windthorst / Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).
***** Gruss Venga *****