@ Jürgen K
[quote]Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies in einem Urteil vom 22. September 2004 (I 15 U 41/04) bestätigt: Die Übersendung einer einzigen unerwünschten Werbe-E-Mail löse einen Unterlassungsanspruch aus, befanden die Richter. Auch eine in der E-Mail angegebene Möglichkeit zur Abbestellung hilft da nicht weiter.
Im neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus dem Jahr 2004 ist E-Mail-Werbung erstmals ausdrücklich geregelt. Danach gilt: Werbung per Telefax, E-Mail oder SMS ist nur bei ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis des Empfängers zulässig. Anders als früher reicht ein mutmaßliches Einverständnis auch dann nicht aus, wenn der Empfänger der Botschaft kein Verbraucher, sondern ein Unternehmen ist (Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Paragrahp 7 etc....ich dachte so werden Gesetzestexte benannt...tschuldigung
Wenn Du nicht weisst,wer hier Anwalt ist und wer nicht,oder die sich hier einfach nur nicht geäussert haben,liegt dann wohl nicht an mir.....
Desweiteren werden UNTER ANDEREM daher die Adressen sein...ich wette zig Leute haben hier ihre E Mail sichtbar hinterlegt!
Komm mir also nicht ganz doof Jürgen,und versuchs selbst nochmal mit dem Lesen,verstehen und sow weiter!