Beiträge von Legasteniker

    Tach,



    Also das ist mein Tipp....das heißt ich würde es immer wieder so machen weil ich damit die besten Erfahrungen gemacht habe. Ich könnte mit deiner Federeinstellung nicht spielen, das ist halt so..


    Das der Sound anders ist ,ist klar ,aber ob er schlechter dadurch wird ist wie alles Geschmackssache.
    Zu dem Bums-Kraft Thema ,muss ich sagen, das ich viele Schlagzeuger kenne ,die nicht soviel Bums im tritt haben wie ich. Der Beater ist bei mir auch nicht in Höhe vom Ritzel, sondern etwa 2cm tiefer ,im Bezug zur Mitte. Also gar nicht so Wahnsinns viel,da ist der unterschied linker zum rechten Beater größer.


    Ich mag dieses Rumrutschen nicht, ich fette ja meine Sticks auch nicht mit Butter ein.
    Der große Vorteil ist sicher, dass man effektiv weniger Kraft braucht, wenn die Adhäsionskraft höher ist. Was stimmt ist, das Socken kaputt gehen, aber das sind auch nicht so viele wie man denkt. Das Rumrutschen,bedeutet ja den Fuß in seiner Stellung zu verändern während des Spiels funktioniert trotzdem,man ist mit dem Teil ja nicht verklebt.Man kann auch einen Kompromiss machen und mit Schuhen Spielen, wenn man keine alten Socken mehr hat.


    Gruß Legasteniker


    Ps. Mit dem Fußhoch meine ich ernst. Also wenn man locker in den Beinen ist hebt das Board den Fuß wieder hoch. Wenn ich mit den Sticks spiele ,knall ich die ja auch nur in eine Richtung mit Kraft.


    Mann wird nichd Legastiker...datzu muß man gebohren seinn :)

    Mein Globaler Tipp um Doublebass zu Spielen.


    Grundvoraussetzung:


    Bassdrumfell sollte Rebound haben. Also nicht zu lose.
    Fußmaschine ,Federspannung so weit zurückdrehen wie es geht.
    Experimentieren mit der Höhe des Beaters, der muss nicht in der Mitte des Felles reindotzen ,sondern kann auch unterhalb der Mitte aufschlagen.
    Ich habe bei mir Griptape(Skateboard) drauf gemacht und Spiele am besten mit Socken.
    Das hat den Vorteil, dass der Fuß sich ganz Flexibel dem Tempo anpassen kann.


    Übung:
    Also ich habe Doublebass mit zwei Übungen gelernt:


    Man Spielt RLRLRLRLRL usw. auf der Hi-Hat und auf 4 die Snare gehauen.
    Man Spielt dann dazu die Bass , ganz einfach und zwar rechte Hand ,rechter Fuß, und linke Hand ,linker Fuß.


    Das sorgt dafür das man erst einmal Gefühl dafür entwickelt.


    Die zweite Übung ist das Ende von Metallica-ONE zu Spielen, und zwar so.


    Erst HH oder Ride, durchgehend Spielen. Bis man das Bewegungsmuster drauf hat.
    Danach kann man es dann so Spielen das man wie beim Original nur einen Schlag macht auf die erste rechte Bass.


    Dann noch meine Philosophie: Mann kann Doublebass nicht leise üben!
    Mach dir nicht so einen Kopf ,dann funktioniert es auch untenherum. Der Fuß muss nur nach unten, hoch kommt er von alleine.


    Gruß Legasteniker

    2.
    Die Abgabenberechnung bei Post/Kuriersendungen entspricht den Ausführungen
    unter 1.)
    Den Ablauf der Abfertigung nach Post-/Kurierversand habe ich nachfolgend für
    Sie dargestellt:
    Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist
    eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr
    außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche
    Waren (ggf.Code-Warennummer) in dem Paket enthalten sind und wie hoch der
    gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren ist.
    Der Wert der auf der Zollinhaltserklärung anzugeben ist, ist der gleiche wie
    der auf der Rechnung ausgewiesene zu zahlende Betrag.
    Zudem muss die Rechnung der Sendung beigefügt werden.
    Sofern alle zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung
    benötigten Unterlagen (Angaben über die Ware, den Warenwert etc.) vorliegen und
    der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt hat, vertritt die
    Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller
    Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG).
    Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland nach meinen
    Informationen ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main –
    Flughafen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, durch die Post der
    Zollstelle dort gestellt und regelmäßig auch angemeldet und in den freien
    Verkehr überführt. Der Zeitpunkt der Gestellung der Ware beim Zoll obliegt der
    Post bzw. dem Kurierdienst. Die reine Zollabfertigung selbst dauert
    normalerweise ca. 2-3 Tage (an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten kann es etwas
    länger dauern).
    Die Post verauslagt in diesen Fällen die anfallenden Einfuhrabgaben und holt
    sich diese bei Auslieferung des Paketes gegen Aushändigung des Zollbescheides
    von Ihnen zurück. In Fällen, in denen die Post nicht über alle Angaben verfügt
    oder zwingend erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für Ihre
    Wohnung zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Post benachrichtigt Sie
    entsprechend und fordert Sie auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt
    vorzunehmen.
    Kurierdienste wickeln entsprechende Sendungen nach meinen Informationen nach
    dem gleichen Schema ab. Allerdings werden hier zum Teil andere Flughäfen
    benutzt. Von der Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen
    die Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit Ihnen geklärt; die
    Sendung anschließend am (Flughafen-) Zollamt durch den Kurierdienst abgewickelt.
    Teilweise übersenden die Kurierdienste die Warensendungen auch den Empfängern
    mit Versandanmeldung. In diesem Fall muss der Warenempfänger die Waren mit dem
    Versandschein selbst bei seinem zuständigen Zollamt gestellen, d.h. vorführen
    und die Abfertigung veranlassen.


    Diese Auskunft kann aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.


    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag


    Hanakam


    ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
    Zoll – Infocenter Frankfurt am Main
    Hansaallee 141
    60320 Frankfurt am Main
    Tel.: +49 (0) 69-469976-00
    Fax: +49 (0) 69-469976-99
    E-Mail: info@zoll-infocenter.de
    Internet: http://www.zoll-d.de
    Sie erreichen das Zoll-Infocenter
    Montag – Donnerstag 07:00 – 17:00 Uhr
    Freitag 07:00 – 16:00 Uhr
    ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

    Meine Frage war:


    Ich will mich eventuell selbständig machen
    >
    > Nun will ich Hardware(Fußmaschinen für Schlagzeuge) Importieren und
    > hier
    > Weiterverkaufen.
    >
    > Die Ware hat pro Teil einen Wert von 350Euro.
    >
    > Was muss meine Schwester, die in den USA lebt, beachten wenn Sie mir
    > die
    > Sachen zusendet?
    > Und was muss ich beachten?
    > Wie hoch sind die Zölle und Steuern?
    >




    Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,


    ich habe Ihnen nachfolgend einige allgemeine Angaben hinsichtlich der
    Abfertigung zum freien Verkehr zusammengestellt.
    1.)
    Nach Ankunft der Sendung an der Grenze der Europäischen Gemeinschaft (EG) wird
    diese durch die Zollstelle erfasst. Aus dieser Erfassung ergibt sich die
    Verpflichtung, die Waren innerhalb einer bestimmten Frist einer zollrechtlichen
    Bestimmung zuzuführen.
    Diese beträgt bei im Seeverkehr beförderten Waren 45 Tage und bei allen anderen
    Transportverfahren 20 Tage. Zollrechtliche Bestimmung ist u.a. die Überführung
    in den zollrechtlich freien Verkehr.
    Die Waren sind zur Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft
    grundsätzlich schriftlich bei der Zollstelle anzumelden, bei der sie
    registriert wurden.
    Bei einem Warenwert bis zu 1.000 Euro kann die abfertigende Zollstelle
    zulassen, dass die Anmeldung mündlich erfolgt. Ansonsten erfolgt die
    Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr schriftlich auf dem
    Teilsatz 0747 des Einheitspapiers ggf. bei mehreren Warenpositionen ergänzt um
    den Vordruck 0748.
    Vordrucke des Einheitspapiers erhalten Sie als Einzelstücke bei den
    Zollstellen, ansonsten im örtlichen Formularhandel oder bei der Industrie- und
    Handelskammer.
    Das Merkblatt zum Einheitspapier (Ausfüllanleitung) ist als Download auf der
    Internetseite
    http://www.zoll-d.de erhältlich.
    Zu beachten ist dabei, dass eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den
    freien Verkehr grundsätzlich nur von einem in der EG ansässigen Anmelder
    abgegeben werden kann.


    Folgende Unterlagen müssen der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den
    freien Verkehr beigefügt werden:
    1. Rechnung (zweifach)
    2. ggf. Anmeldung zum Zollwert –Vordruck DV1(Vordrucknr. 0464) und Unterlagen
    dazu
    (Frachtbrief etc.)
    3. sonstige Unterlagen (z.B. Packlisten) (auf Verlangen der Zollstelle)


    Grundsätzlich gelten bei der Zollabfertigung folgende Berechnungsgrundlagen,
    für:
    a)-den Zoll:
    der Warenwert laut Rechnung inclusive aller Kosten bis zur EG-Grenze
    (=Zollwert);
    b)-die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt):
    die Summe aus Zollwert, Transportkosten innerhalb der EG und zu zahlender
    Zollbeträge (=EUSt-Wert).
    c)-Einfuhrabgaben: Zoll+ Einfuhrumsatzsteuer


    Die Einfuhrabgaben werden also, vereinfacht dargestellt, wie folgt berechnet:
    Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender
    (den Umrechnungskurs können Sie wie folgt abfragen: http://www.zoll-d.de/ dann
    in der linken Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen)
    + Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
    (insbesondere Porto/Fracht)= Zollwert * Zollsatz= Zoll
    + Zoll
    + Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort
    = Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz
    = Einfuhrumsatzsteuer


    Eine detaillierte Darstellung ergibt sich über die Zollwertanmeldung DV1
    (Vordrucknr. 0464).


    Mit der Überführung der Waren in den freien Verkehr entsteht bei
    einfuhrabgabenpflichtigen Waren die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld. Die
    Einfuhrabgaben sind in der Regel bar zu entrichten
    ( Hinweis: Sollten Sie öfter Sendungen in den freien Verkehr überführen wollen,
    besteht die Möglichkeit des laufenden Zahlungsaufschubs, d.h. auf
    entsprechenden Antrag lässt das örtliche Hauptzollamt zu, dass Sie die
    Einfuhrabgaben für alle Sendungen eines Monats bis zum 16. des Folgemonats in
    einem Betrag zahlen.)


    Die Einfuhrabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer werden bei einem Kaufgeschäft
    ab einem Warenwert von über 22 Euro getrennt gemäß Zolltarif erhoben.


    Um die Einfuhrabgabensätze und Einfuhrbestimmungen klären zu können, muss die
    betreffende Ware zunächst in den Zolltarif eingereiht werden.
    Musikinstrumente sowie Teile und Zubehör für diese Instrumente werden dem
    Kapitel 92 des Zolltarifs zugeordnet.
    Schlaginstrumente sind der Warennummer 9206 0000 000 zuzuweisen.
    Teile für Schlaginstrumente (Fußmaschinen für Schlagzeuge) werden von der Code-
    Warennummer 9209 9970 000 erfasst.
    Regelzollsatz (gültig u.a. für USA): 2,7 %
    Bei der Einfuhrzollabfertigung in Deutschland wird die Einfuhrumsatzsteuer
    (EUSt) in Höhe von 16% erhoben.
    Sie können die Einordnung in den Zolltarif und die Ermittlung des Abgabensatzes
    (sowie ggf. bestehende Handelsbeschränkungen) der Sie interessierenden Waren
    anhand der unten gemachten Angaben selbstständig durchführen.


    In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Europäische
    Kommission einen kostenfreien Zugriff u.a. auf den Integrierten Tarif der
    Europäischen Gemeinschaften (TARIC) anbietet (Java- bzw. Javascript –
    Tauglichkeit des PCs ist erforderlich).
    Dieser Zugang zum Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften wird u.a.
    über die Startseite unsere Homepage http://www.zoll-d.de Stichwort: "TARIC" ermöglicht.
    Über die Funktion "Blättern" können Sie im TARIC, nach Auswahl des
    Ursprungslandes, die Warennummer/n bestimmen und den Zollsatz für die Ware/n
    ermitteln.
    Hilfreich bei der Einordnung der Waren ist auch die Funktion „Freitextsuche“,
    die unter der angegebenen Internetanschrift auf der Seite TARIC-Abfrage (unten)
    angeboten wird.
    Hier können Sie mit Angabe eines Wortes den Einstieg hinsichtlich der
    Einreihung in den Zolltarif vornehmen und sich dann unter Auswahl verschiedener
    angebotener Angaben zur Warennummer und den Zollsätzen sowie ggf. den
    Handelsbeschränkungen durchklicken.


    Gebührenpflichtig können Sie u.a. auch über http://www.tarife-ezt.de Codenummern etc.
    ermitteln, bzw. die EZT Software erwerben.


    Das Verfahren der Verbindlichen Zolltarifauskunft ist im Artikel 12 Zollkodex
    geregelt.
    Ausführliche Hinweise zum Verfahren enthält die Internetseite
    http://www.zoll-
    d.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/d0_zollwert_und_zolltarif/zolltarif/c0_vzta/


    Die Abgabensätze sind von der Warenart abhängig.
    Ob die Einfuhr für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt, die Ware neu oder
    gebraucht ist, hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Abgabensätze.


    Falls Sie mehr als eine Einfuhr im Monat tätigen, bzw. falls für die Ware eine
    Einfuhrgenehmigung oder ein Überwachungsdokument erforderlich ist, benötigen
    Sie eine Zollnummer. Diese können Sie beim
    Rechenzentrum der Bundesfinanzverwaltung Karlsruhe
    Postfach 10 02 65, 76232 Karlsruhe
    Tel.: 0721/7909-0, FAX : 0721/7909-110 beantragen.
    Erläuterungen und den Antrag hierzu finden Sie auf der Internetseite
    http://www.zoll-d.de/atlas/index.html
    Rubrik Teilnahmevoraussetzungen "Beteiligte-Stammdaten".


    Die Vorschriftensammlung Finanzverwaltung (VSF), bzw. Teile davon,
    können Sie direkt beim Bundesanzeigerverlag beziehen
    (siehe auch http://www.bundesanzeiger.de/ ).


    Einen Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts
    finden Sie auf folgender Internetseite:
    http://europa.eu.int/eur-lex/d…_analytical_index_02.html


    Auskünfte zu den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen erteilen die Finanzämter.