Meine Frage war:
Ich will mich eventuell selbständig machen
>
> Nun will ich Hardware(Fußmaschinen für Schlagzeuge) Importieren und
> hier
> Weiterverkaufen.
>
> Die Ware hat pro Teil einen Wert von 350Euro.
>
> Was muss meine Schwester, die in den USA lebt, beachten wenn Sie mir
> die
> Sachen zusendet?
> Und was muss ich beachten?
> Wie hoch sind die Zölle und Steuern?
>
Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,
ich habe Ihnen nachfolgend einige allgemeine Angaben hinsichtlich der
Abfertigung zum freien Verkehr zusammengestellt.
1.)
Nach Ankunft der Sendung an der Grenze der Europäischen Gemeinschaft (EG) wird
diese durch die Zollstelle erfasst. Aus dieser Erfassung ergibt sich die
Verpflichtung, die Waren innerhalb einer bestimmten Frist einer zollrechtlichen
Bestimmung zuzuführen.
Diese beträgt bei im Seeverkehr beförderten Waren 45 Tage und bei allen anderen
Transportverfahren 20 Tage. Zollrechtliche Bestimmung ist u.a. die Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr.
Die Waren sind zur Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft
grundsätzlich schriftlich bei der Zollstelle anzumelden, bei der sie
registriert wurden.
Bei einem Warenwert bis zu 1.000 Euro kann die abfertigende Zollstelle
zulassen, dass die Anmeldung mündlich erfolgt. Ansonsten erfolgt die
Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr schriftlich auf dem
Teilsatz 0747 des Einheitspapiers ggf. bei mehreren Warenpositionen ergänzt um
den Vordruck 0748.
Vordrucke des Einheitspapiers erhalten Sie als Einzelstücke bei den
Zollstellen, ansonsten im örtlichen Formularhandel oder bei der Industrie- und
Handelskammer.
Das Merkblatt zum Einheitspapier (Ausfüllanleitung) ist als Download auf der
Internetseite
http://www.zoll-d.de erhältlich.
Zu beachten ist dabei, dass eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den
freien Verkehr grundsätzlich nur von einem in der EG ansässigen Anmelder
abgegeben werden kann.
Folgende Unterlagen müssen der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den
freien Verkehr beigefügt werden:
1. Rechnung (zweifach)
2. ggf. Anmeldung zum Zollwert –Vordruck DV1(Vordrucknr. 0464) und Unterlagen
dazu
(Frachtbrief etc.)
3. sonstige Unterlagen (z.B. Packlisten) (auf Verlangen der Zollstelle)
Grundsätzlich gelten bei der Zollabfertigung folgende Berechnungsgrundlagen,
für:
a)-den Zoll:
der Warenwert laut Rechnung inclusive aller Kosten bis zur EG-Grenze
(=Zollwert);
b)-die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt):
die Summe aus Zollwert, Transportkosten innerhalb der EG und zu zahlender
Zollbeträge (=EUSt-Wert).
c)-Einfuhrabgaben: Zoll+ Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrabgaben werden also, vereinfacht dargestellt, wie folgt berechnet:
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender
(den Umrechnungskurs können Sie wie folgt abfragen: http://www.zoll-d.de/ dann
in der linken Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen)
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(insbesondere Porto/Fracht)= Zollwert * Zollsatz= Zoll
+ Zoll
+ Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort
= Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz
= Einfuhrumsatzsteuer
Eine detaillierte Darstellung ergibt sich über die Zollwertanmeldung DV1
(Vordrucknr. 0464).
Mit der Überführung der Waren in den freien Verkehr entsteht bei
einfuhrabgabenpflichtigen Waren die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld. Die
Einfuhrabgaben sind in der Regel bar zu entrichten
( Hinweis: Sollten Sie öfter Sendungen in den freien Verkehr überführen wollen,
besteht die Möglichkeit des laufenden Zahlungsaufschubs, d.h. auf
entsprechenden Antrag lässt das örtliche Hauptzollamt zu, dass Sie die
Einfuhrabgaben für alle Sendungen eines Monats bis zum 16. des Folgemonats in
einem Betrag zahlen.)
Die Einfuhrabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer werden bei einem Kaufgeschäft
ab einem Warenwert von über 22 Euro getrennt gemäß Zolltarif erhoben.
Um die Einfuhrabgabensätze und Einfuhrbestimmungen klären zu können, muss die
betreffende Ware zunächst in den Zolltarif eingereiht werden.
Musikinstrumente sowie Teile und Zubehör für diese Instrumente werden dem
Kapitel 92 des Zolltarifs zugeordnet.
Schlaginstrumente sind der Warennummer 9206 0000 000 zuzuweisen.
Teile für Schlaginstrumente (Fußmaschinen für Schlagzeuge) werden von der Code-
Warennummer 9209 9970 000 erfasst.
Regelzollsatz (gültig u.a. für USA): 2,7 %
Bei der Einfuhrzollabfertigung in Deutschland wird die Einfuhrumsatzsteuer
(EUSt) in Höhe von 16% erhoben.
Sie können die Einordnung in den Zolltarif und die Ermittlung des Abgabensatzes
(sowie ggf. bestehende Handelsbeschränkungen) der Sie interessierenden Waren
anhand der unten gemachten Angaben selbstständig durchführen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Europäische
Kommission einen kostenfreien Zugriff u.a. auf den Integrierten Tarif der
Europäischen Gemeinschaften (TARIC) anbietet (Java- bzw. Javascript –
Tauglichkeit des PCs ist erforderlich).
Dieser Zugang zum Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften wird u.a.
über die Startseite unsere Homepage http://www.zoll-d.de Stichwort: "TARIC" ermöglicht.
Über die Funktion "Blättern" können Sie im TARIC, nach Auswahl des
Ursprungslandes, die Warennummer/n bestimmen und den Zollsatz für die Ware/n
ermitteln.
Hilfreich bei der Einordnung der Waren ist auch die Funktion „Freitextsuche“,
die unter der angegebenen Internetanschrift auf der Seite TARIC-Abfrage (unten)
angeboten wird.
Hier können Sie mit Angabe eines Wortes den Einstieg hinsichtlich der
Einreihung in den Zolltarif vornehmen und sich dann unter Auswahl verschiedener
angebotener Angaben zur Warennummer und den Zollsätzen sowie ggf. den
Handelsbeschränkungen durchklicken.
Gebührenpflichtig können Sie u.a. auch über http://www.tarife-ezt.de Codenummern etc.
ermitteln, bzw. die EZT Software erwerben.
Das Verfahren der Verbindlichen Zolltarifauskunft ist im Artikel 12 Zollkodex
geregelt.
Ausführliche Hinweise zum Verfahren enthält die Internetseite
http://www.zoll-
d.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/d0_zollwert_und_zolltarif/zolltarif/c0_vzta/
Die Abgabensätze sind von der Warenart abhängig.
Ob die Einfuhr für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt, die Ware neu oder
gebraucht ist, hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Abgabensätze.
Falls Sie mehr als eine Einfuhr im Monat tätigen, bzw. falls für die Ware eine
Einfuhrgenehmigung oder ein Überwachungsdokument erforderlich ist, benötigen
Sie eine Zollnummer. Diese können Sie beim
Rechenzentrum der Bundesfinanzverwaltung Karlsruhe
Postfach 10 02 65, 76232 Karlsruhe
Tel.: 0721/7909-0, FAX : 0721/7909-110 beantragen.
Erläuterungen und den Antrag hierzu finden Sie auf der Internetseite
http://www.zoll-d.de/atlas/index.html
Rubrik Teilnahmevoraussetzungen "Beteiligte-Stammdaten".
Die Vorschriftensammlung Finanzverwaltung (VSF), bzw. Teile davon,
können Sie direkt beim Bundesanzeigerverlag beziehen
(siehe auch http://www.bundesanzeiger.de/ ).
Einen Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts
finden Sie auf folgender Internetseite:
http://europa.eu.int/eur-lex/d…_analytical_index_02.html
Auskünfte zu den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen erteilen die Finanzämter.