Wenn es um fremdbetreute Aufnahmen geht, handelt es sich um einen Werkvertrag. Bei Werkverträgen gibt es ähnliche Gewährleistungsrechte wie beim Kaufvertrag.
Ist das Werk mangelhaft, gibt's Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, usw.
Entscheidend ist also immer, ob ein Mangel vorliegt - was der Fall ist, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte (oder gewöhnliche) Verwendung eignet.
Zentrale Rückfrage, würde man dich zu eurem Problem beraten, was ich nicht tue, wäre demnach: Was habt ihr vereinbart?
Das trifft den Nagel auf den Kopf. Habt Ihr denn schon mal gesagt, dass Ihr unzufrieden seid?