b) Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.01.2024 (Az. 1509 IN 82/24) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
(Quellen : Northdata und Percussion Creativ Newsletter)