Hinweis: eine Band ist in der Regel per se eine GbR, die muss nicht ausdrücklich so gegründet oder benannt werden.
Fraglich ist immer, nach welchen Regeln diese GbR auseinanderzusetzen ist, nach vertraglich vereinbarten oder nach den gesetzlichen.
Nach der gesetzlichen Auseinandersetzung ist bei Kündigung eines Gesellschafters die ganze GbR aufzulösen. Das hört sich schlimm an, ist es aber nicht, wenn man weiß, dass in einer juristischen Sekunde später eine neue GbR gegründet werden kann unter den verbleibenden Mitglieder.
Finanziell erhält jeder maximal nur das, was er auch eingezahlt hat. Eine Auseinandersetzung hat zunächst einmal alle Verbindlichkeiten zu erfüllen und alle Gesellschafter haben ihren Anteil zu erhalten, entweder als Auszahlung nach vorherigem Verkauf von Gegenständen, oder in natura. Grundsätzlich gilt: derjenige, der nichts eingezahlt hat, bekommt nur seinen Anteil an dem, was als absoluter Gewinn am Ende übrig bleibt. In der Regel beträgt dieser Anteil null. Nur wenn tatsächlich gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist, muss der ausscheidende Gesellschafter anteilig befriedigt werden, wenn er an dessen Erwerb mitgewirkt hat..
Mit Anwalt würde ich mir in der Regel immer gerne drohen lassen. Kaum ein Anwalt übernimmt solchen Quatsch: der Gegenstandswert ist bei Amateurbands zu niedrig, die Gebühren dementsprechend winzig und die Arbeit im Vergleich nervend
hoch. wenn dann der Anwalt gegenüber dem vor Wut schnaubenden Ex-Mitglied einen angemessenen Stundensatz aufruft, wird aus dem wütenden Gitarristen zumeist ein ganz braver Bettvorleger.