Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)
Vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503)
6.2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung
betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige
Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete
tags 35 dB(A)
nachts 25 dB(A).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als
10 dB(A) überschreiten. Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
6.4 Beurteilungszeiten
Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende Zeiten:
1. tags 06.00 - 22.00 Uhr
2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr.
Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit
dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse
unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich
ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der
Anlage ist sicherzustellen.
Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine
Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle
Nachtstunde (z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu
beurteilende Anlage relevant beiträgt.
6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung
des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen
Zuschlag zu berücksichtigen:
1. an Werktagen 06.00 - 07.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr
2. an Sonn- und Feiertagen 06.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr
Der Zuschlag beträgt 6 dB.
Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen
der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen
Umwelteinwirkungen erforderlich ist.