Hallo!
Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst in Hessen. Für Nebentätigkeiten gelten für mich die Regelungen nach §11 BAT und demnach die entsprechenden Paragraphen im Hessischen Beamtengesetz.
Hat jemand Erfahrungen oder Kenntnisse ob ich meine Tätigkeit als Schlagzeuger in einer Unterhaltungsmusik-Kapelle nach §79 HBG genehmigen lassen muss (gewerbliche Tätigkeit) oder nach §80 HBG nur anzeigen muss (künstlerische Tätigkeit).
Hat jemand das schon mal durch?