Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

  • Hallo!


    Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst in Hessen. Für Nebentätigkeiten gelten für mich die Regelungen nach §11 BAT und demnach die entsprechenden Paragraphen im Hessischen Beamtengesetz.


    Hat jemand Erfahrungen oder Kenntnisse ob ich meine Tätigkeit als Schlagzeuger in einer Unterhaltungsmusik-Kapelle nach §79 HBG genehmigen lassen muss (gewerbliche Tätigkeit) oder nach §80 HBG nur anzeigen muss (künstlerische Tätigkeit).


    Hat jemand das schon mal durch?

  • Und warum reicht eine Anzeige (§80 HBG) meiner "künstlerischen Tätigkeit" nicht aus? Reich (§79 HBG, gewerbliche Tätigkeit) werde ich ja auch nicht damit. Hast Du das schon mal gemacht?

  • Jepp, so weit, so gut.
    In Hessen habe ich halt die Wahl. Um mich nicht schon wieder mit meinem Chef anzulegen, würde ich gerne nur eine "Anzeige einer künstlerischen Tätigkeit" machen. Die Frage ist, ob das durchgeht.

  • Hallo Vintage,


    ich bin auch im öffentlichen Dienst, aber kein Beamter. Daher würde diese Regelung gar nicht für mich gelten. Soweit ich weiss muss man alles anzeigen, darf aber bis knapp unter 5000 € per ano zusätzlich verdienen. Alles was darüber ist, geht an den Staat. Der hat dafür zwar nicht gearbeitet, aber das ist dem auch egal.


    Gruss
    Psycho

    Einmal editiert, zuletzt von Psycho ()

  • guido,


    ich kann morgen meinen Vater mal fragen, der ist Beamter in Hessen... er arbeitet als stelvertr. Personalchef in einer Behörde und sollte sich somit da auskennen. Ich schreibe Dir dann eine PN mit dem Ergebnis.


    Was ich aber nicht so ganz verstehe ist, das jedes Bundesland ein anderes Beamtengesetz haben soll...
    ACHTUNG ich kenne mich da NULL aus, daher meine Frage!!!


    Ich bin immer davon ausgegangen das Beamte einem Bundesgesetz unterliegen... da man ja Beamter des Bundes ist... oder gibt es da ein Unterschied zwischen Beamter des Bundes und Beamter des Landes??


    Also ich erkundige mich da morgen dann mal und dann wissen wir genaueres...


    Gruß
    Christian

  • Beim Finanzamt (in Bezug auf MWSt) gilt allerdings nur als künstlerische Tätigkeit, was selbst Kunst schafft (= eigene Titel schreiben & spielen = 7% MWSt); Tanzmusik/Cover usw. werden bei 16% eingeordnet. Aber das mögen die Beamten anders sehen, man muss es ihnen ja nicht verraten.

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    Sagt die Fermate: "Ich halt's nicht mehr aus!".

  • Es ist zu unterscheiden zwischen Bundes- oder Landesbeamten und bei den Landesbeamten nach den jeweiligen Regelungen. Offiziell.


    Aber warum machst du es dir so schwer, Guido?
    Denn - sad but true - inoffiziell dürfte dein Gesetz sein, was dein Vorgesetzter will ... isn´t it?


    "Natürlich haben Sie gesetzlich Anspruch auf jährlichen Bildungsurlaub, Herr Reichert!" - Aber wehe du nimmst ihn in Anspruch! Dann wäre doch bestimmt Achterbahn, oder?


    Frag doch mal deine Personalstelle oder deinen Chef, was er gerne hätte und das gibst du ihm dann.
    Oder verdienst du mit Musik so viel, dass das zu deinen Dienstbezügen in (aus Sicht deines Dienstherren) besorniserregendem Verhältnis steht? Ggf. Glückwunsch dazu! ;)

  • Hallo,


    ich bin Justizvollzugsbeamter und musste mir meine Tätigkeit
    als Drummer in einer Rockband auch genehmigen lassen.


    Hier mal ein hilfreicher Link.(Landesbeamtengesetz NRW)
    Interessant sind die Ausführungen ab § 67.


    http://www.jvv.nrw.de/sgv/sgv2030_2_19810501.html




    Auszug aus Kommentierung zum Gesetz:


    Öffentlicher Dienst
    Ob als Angestellter, Arbeiter oder Beamter: Im Öffentlichen Dienst müssen sie immer eine Genehmigung für die Nebenbeschäftigung einholen. Nehmen Sie den Nebenjob ohne die erforderliche Genehmigung auf, müssen Sie auf jeden Fall mit einer Abmahnung rechnen!


    Nebenverdienst
    Niemand kann Ihnen die Höhe Ihres Nebeneinkommens vorschreiben oder begrenzen. Sie dürfen neben Ihrem Hauptberuf soviel dazu verdienen, wie sie können. Jedes Nebeneinkommen muss jedoch pauschal oder gemeinsam mit dem Haupteinkommen versteuert werden. Wird eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt und zusätzlich noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job), bei der das Nebeneinkommen 400 € nicht übersteigt, bleibt diese für den Arbeit-nehmer steuer- und versicherungsfrei.

    Einmal editiert, zuletzt von dks ()

  • @Psycho


    Also bei uns in Bayern liegt der Satz bei 4000,- Euro per jahr, denn du dazu verdienen kannst. Bei euch bei 5000,- ?


    Gruß,


    JC


    °°° Have Patience .. you get Zero Points for Playing hard Things badly °°°

  • Zitat

    Original von vintage
    Ich als Polizeibeamter



    Nee,oder!?
    Ich geh kaputt...


    Egal,hab dich trotzdem lieb,Schatz! :D

  • Hallo JC,


    vielleicht gibts da ne Sonderregelung für Wissenschaftler. Bei uns lag der Satz damals bei 9.950 DM (!) und ein paar Zerquetschte. Ausserdem wird noch unterschieden, ob es sich dabei um eine Forschungstätigkeit handelt oder nicht. Honorare für Forschungstätigkeiten muss ich der Uni nicht mehr abführen, auch wenn sie über dieser Grenze liegen, sondern nur normal versteuern.


    Gruss
    Psycho

    3 Mal editiert, zuletzt von Psycho ()

  • Erst mal vielen Dank an Alle!


    worf: Ich bin gespannt was Du heraus bekommst.


    Anscheinend ist das ganze tatsächlich in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
    Für mich gilt halt der BAT, dieser verweist bei Nebentätigkeiten auf das Hessische Beamtengesetz , dort §79 und §80.


    Um einer möglichen Ablehnung der Genehmigung aus dem Weg zu gehen, möchte ich es halt gerne nur "anzeigen".


    Habe jetzt meinen Rechtsanwalt noch mal flott gemacht, mal sehen was der sagt...

    2 Mal editiert, zuletzt von Guido Reichert ()

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