Mietvertrag Proberaum

  • Kann mir mal jemand diesen Passus erklären?


    "Die ordentliche Kündigung ist für beide Seiten spätestens am 3. Werktag für den Ablauf des nächsten Kalendermonats möglich. "


    .
    P.S.: nach Diktat verreist bis 12.5.13 (Ibiza)


    .

    Schöne Grüße - Rainer K. aus B. an der W.

  • Denke, dass du sag ich mal als Beispiel bis zum 03.02. gekündigt haben musst, damit der Vertrag zum 31.03. ausläuft.


    Ordentliche Kündigung meint, denke ich, einfach eine schriftlich verfasste Kündigung. Mit unterschrift und allem..


    grüße

  • Servus HOHK,


    kündigst Du den Proberaum am 6.Mai (3. Werktag im Mai), bist Du am 31. Juli aus der Nummer raus.
    kündigst Du den Proberaum am 7.Mai (4. werktag im Mai), bist Du erst am 31. August aus der Nummer raus.


    "Ordentliche Kündigung" ist eine Kündigung im Rahmen des Mietvertrages.
    Sie steht im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung, die z.B. wegen eines Vertragsverstoßes ausgesprochen werden kann.


    @Sir Tobi: "Werktag", nicht Kalendertag ...


    Grüße vom Ide

  • Ja, ist er...


    Kündigung bis zum 3 Werktag des Monats zum Ende des Folgemonats (06.05.13 zum 30.06.13, danach dann erst zum 31.07.13.


    Außerordentliche Kündigung bedeutet z.B. dass der Vermieter fristlos, zu sofort, kündigen kann, wenn du dich Vertragswidrig verhältst (z.B. eine Werkstatt, ein Bordell, eine Wohnung...) statt eines dem Mietvertrag entsprechenden Verwendungszweck aus dem Proberaum machst.
    Umgekehrt kannst du fristlos kündigen, wenn z.B. der Vermieter sich jetzt entscheidet, alle Türen aus den Proberäumen auszubauen und diese öffentlich zugänglich macht.
    (jaja, ich liebe Extrembeispiele ;) )

    Bloß kein Loch ins Resofell, da schmeissen dir deine Bandkollegen nur Kronkorken und Müll rein ;(

  • Hallo,


    das Leben hat so seine Tücken, diese Klausel auch.


    § 573c I 1 BGB: "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig."


    Hier: "Die ordentliche Kündigung ist für beide Seiten spätestens am 3. Werktag für den Ablauf des nächsten Kalendermonats möglich."


    Bevor jetzt jemand irregeleitet wird: die oben genannte Vorschrift ist hier höchst wahrscheinlich nicht anwendbar.
    Wir sehen daran aber, wo der hier relevante Text ursprünglich herrührt. Wir sehen auch, dass ein flüchtiger Kopist diesen verwendet hat,
    jedenfalls kein gewissenhafter Korinthenkacker, sonst wäre die Auslassung nicht erfolgt, welche einen kleinen logischen Bruch beinhaltet,
    der durch teleologische Auslegung zu schließen ist.


    Aber zur Frage:


    a) Kündigung versteht man ja noch, aber was ist "ordentlich".
    Nein, das ist nicht Papier nach DIN A 4 und das hat auch ansonsten mit der Form nichts zu tun (die Form ist woanders geregelt, vermutlich
    im Vertrag, ansonsten auch im Gesetz). Nein, es gibt neben "ordentlich" auch "außerordentlich", also ordinär und extraordinär. Die Regelung
    betrifft nur die ordinäre, die normale Kündigung, nicht die extraordinäre Kündigung, diejenige aus besonderem Grund (der wiederum im Vertrag
    und Gesetz geregelt sein dürfte, zumindest dem Grunde nach).


    b) Werktag: wir haben Kalendertage, das sind alle, die im Kalender so aufgeführt sind, meistens 365, auch mal 366 oder zu besonderen Anlässen
    auch mal 367. Diese unterteilen sich in Werk- und Feiertage. Bei den Sonntagen ist das noch einigermaßen einfach, das sind immer Feiertage, bei
    den anderen Feiertagen kennen wir das Chaos: in Bayern frei, in Hessen wird gearbeitet, ja was ist das denn nun?
    Da muss man dann aufpassen, wo man oder der Vertrag oder die entscheidende Partei oder das entscheidende Objekt zuhause ist. Da könnte man
    einen Aufsatz drüber schreiben.
    Auch die Frage, wie das mit dem Samstag (Sonnabend) ist, das ist einen kleinen Aufsatz wert, im Gesetz wird der Samstag oft wie ein Sonntag
    behandelt, viele arbeiten (werken) ja auch Samstags nicht, andererseits ist es immer noch ein Werktag, da sollte man im Zweifel auch noch mal
    vertiefter nachdenken. Faustformel: innerhalb der Frist ist der Samstag ganz normaler Werktag, am Ende der Frist wird er dennoch auf den nächsten
    Werktag verschoben (jedenfalls meistens, Ausnahmen bitte beachten, nämlich durch die Verwaltung gesetzte, datumsbestimmte Fristen).
    Jedenfalls ist der dritte Werktag im Monat der dritte Werktag und eben nicht der dritte Kalendertag, andererseits kommen wir da gleich zum nächsten
    Thema:


    c) wann ist die Kündigung denn erfolgt?
    Wie wir alle wissen, ist die Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung, daher ist der Empfang, also der Zugang beim Empfänger maßgeblich.
    Es kommt also gar nicht so sehr auf den Abgang, sondern vielmehr auf den Zugang an und da kommen wir dank Postweg zu lustigen Diskussionen, zu
    denen ich auch immer mal wieder einen Aufsatz zu lesen bekomme. Wie kommt es nur? Genau: immer wieder kommt etwas zu spät und dann geht die
    Diskutiererei los.


    d) Postweg?
    Je nach Vertragsgestaltung oder gesetzlicher Lage kann eine Kündigung in verschiedenster Weise erfolgen. Oft wird allerdings Schriftform vereinbart.
    Und noch öfter wissen die Parteien nicht, was das ist. Dank neuer Medien geht auch da die Diskussion los: meinte man tatsächlich die Schriftform oder
    doch nur die Textform oder vielleicht sogar einfach nur virtuell.


    Aber bevor es noch langweilig, verwirrend oder gar übelkeiterregend:


    knapp zwei Monate.


    Praxistipp: wenn es ganz wichtig ist:
    1. Gerichtsvollzieher: teuer, aber gut
    2. Einschreibebrief mit Rückschein: nicht billig, aber auch nicht schlecht
    3. Hütte einfach abfackeln, Wegfall der Geschäftsgrundlage (Vorsicht: war'n Witz)!
    4. Botenzustellung mit Zeuge und schriftlichem Protokoll
    5. der Rest ist nichts für Perfektionisten, bestenfalls für kreative Lümmel mit Humor.
    6. alles andere ist für Leute, die gerne Ärger produzieren.


    Und ein aktuelles Beispiel: wenn ich heute kündigen will, so schnell wie möglich, dann muss mein Sermon bis zum 06.05. beim Empfänger sein, dann ist die Nummer mit dem 30.06. um 24 Uhr zu Ende, so dass ich am 01.07. um 0 Uhr aufatmen kann.


    Grüße
    Jürgen


    Angaben ohne Gewähr - Keine Haftung für irgendetwas, schon gar nicht für Fehler.


    PS
    Und nein, ein Proberaum ist kein Wohnraum, jedenfalls normalerweise nicht.

  • Zitat

    Jürgen, du machst mir Angst


    wieso macht er dir angst? mir macht er eher stirnrunzeln.
    er hat nur in der jurstenüblichen umständlichen ausdrucksweise das erklärt, was keiner mit normalem menschenverstand braucht...auch wenn ich zugeben muss, dass den viele nicht haben - vor allem juristen nicht.... :D
    gruss luca

    sax drums und rock`n roll

  • Ich habe mich amüsiert - vor allem darüber:

    3. Hütte einfach abfackeln, Wegfall der Geschäftsgrundlage (Vorsicht: war'n Witz)!


    Ansonsten, auch wenn das Leben so langweilig wird (vor allem für Anwälte): warum nicht einfach spätestens am Monatsanfang kündigen? Dann liegt man innerhalb der 3-Tagesfrist (egal, ob Werk- oder Kalendertag), und in der Regel weiß man ja, wenn einen was nervt und man raus will...


    Viele Grüße


    Jens

    Galerie


    Amateure üben solange, bis sie es richtig machen. Profis trainieren solange, bis sie es nicht mehr falsch machen können.

  • So, zurück aus Ibiza. Bei der Gelegenheit gleich mal einen alten Schulfreund (von 1956!) auf Formentera besucht, der dort seit 3 Jahren lebt.


    Abgesehen von Schlagzeuge kaufen bin ich kein Freund von Schnellschüssen aus der Hüfte.
    Meine Anfrage bzgl. Kündigungsfrist war daher nicht eilig.


    Aber vielen Dank, dass Ihr mich jetzt schlau gemacht habt.


    .

    Schöne Grüße - Rainer K. aus B. an der W.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!