Hallo liebe "Drummerforum-User",
heute möchte ich mal einen Thread eröffnen - abseits vom üblichen Drummer-Inhalt.
Aus diesem Grund habe ich auch "Off-Topic" gewählt und hoffe, dass ich hier richtig bin.
Immer wieder liest man in Threads, dass Drummer sich Sorgen um die Geräuchentwicklung in Mietwohnungen machen.
Wenn man ein A-Drum-Set nutzt, kann ich das auch absolut verstehen.
Mir jedoch geht es vor allem darum, wie sich das bei Nutzung eines E-Drum-Sets verhält.
Soweit ich informiert bin (nach Befragung des städtischen Ordnungsamtes), verhält es sich so, dass es keine Dezibel-Beschränkung gibt, wenn man zu den üblichen Zeiten (also vor 22 Uhr) in einer Mietwohnung irgendwelche Aktivitäten ausübt.
Wenn man dazu noch die Mittagsruhe einhält (12/13 - 15 Uhr), die übrigens - entgegen landläufiger Meinung, - keine gesetzliche Grundlage hat, muss man sich im Grunde keine Sorgen über zu hohe Lautstärke bei Nutzung eines E-Drum-Sets machen.
Selbst wenn der Nachbar sich beschwert, weil er ein "Tong, Tong..." oder ähnliches Geräusch hört, kann man ihn darauf hinweisen, dass man lediglich für ein Stündchen seinem Hobby nachgeht und zwar außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten!
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Hier mal ein paar gesetzliche Vorschriften:
1) Ordnungswidrigkeitsgesetz
§ 117 Unzulässiger Lärm:
II) Von Dritten im Haus verursachter Lärm
Wenn z.B. ein neuer Mieter einzieht und seine Wohnung renoviert, wenn er musiziert oder kleine Kinder hat, dann ist dies in der Regel von den anderen Mietern hinzunehmen. Wegen der Sozialadäquanz haben sie zumeist auch keinen Mietminderungsanspruch.
2) Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG
§ 10 Benutzung von Tongeräten:
(1) Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
3) "www.anwalt.de" schreibt zum Thema:
Jeder Mieter oder Eigentümer einer Wohnung hat gewisse Beeinträchtigungen seiner Rechte hinzunehmen. Dies ist durch das Nachbarschaftsrecht ausdrücklich so geregelt. Dennoch ist nicht jede Einwirkung zu dulden. Das Musizieren in der Wohnung gehört jedoch zu den gewöhnlichen Gebrauchsrechten des Mieters oder Eigentümers und zählt zur Ausübung des Persönlichkeitsrechtes, welches auch nicht von Gerichten überstimmt werden darf. Ein Mieter oder Eigentümer hat das Recht, die für sein Musizieren erforderlichen Musikinstrumente in die Wohnung zu verbringen, insbesondere dann, wenn der Mieter schon bei den Vertragsverhandlungen dem Vermieter gegenüber deutlich gemacht hat, dass er musiziert und dieses auch künftig zu tun gedenkt. Bedeutsam für das Musizieren ist sowohl die Lautstärke, als auch die Art des Instruments und damit die Dauer das Spielens. Als Maßstab für die Lautstärke wird die Ortsüblichkeit herangezogen. Bei dieser Beurteilung gilt nur, ob die Einwirkung das ortsüblich zu duldende Ausmaß überschreitet, nicht jedoch das subjektive Empfinden desjenigen, der sich in seiner Ruhe gestört fühlt. In diesen Fällen ist das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen maßgeblich. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich geklärt, dass von 8-12 Uhr sowie von 14-20 Uhr Singen und Musizieren in den heimischen vier Wänden auch dann erlaubt ist, wenn es die Nachbarn hören können. Allerdings gilt dies nicht für jede beliebige Lautstärke, z.B. Proben einer Rockband in der Nachbarwohnung muss niemand dulden. Allgemein gilt jedoch unbedingt die Ruhezeiten einzuhalten, unabhängig von der Art der Musik. Die genauen Regelungen hierzu enthält üblicherweise die Hausordnung. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung etwa 1 ½ bis 2 Stunden täglich zu musizieren. Ist das Musikinstrument besonders laut und kann nicht auf Zimmerlautstärke reduziert werden, z.B. Akkordeon, oder handelt es sich um Hausmusik in Gruppen, reduziert sich die Zeit auf eine Stunde täglich unter Beachtung der üblichen Ruhezeiten. Abhängig ist die Dauer von der Art des Musikinstruments. Klavierspielen unter Einhaltung der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten gehört bis zu 2 Stunden pro Tag zum vertragsgemäßen Gebrauch und auch Übungszeiten eines Schlagzeugspielers müssen in zumutbarem Rahmen von anderen Bewohnern oder Nachbarn ertragen werden, sie sind aber streng auf 45 Minuten täglich im Sommerhalbjahr und 90 Minuten täglich im Winterhalbjahr zu begrenzen.
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Somit ist im Grunde klar, dass es in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 12:00/13:00 Uhr, sowie von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr eigentlich kein Problem sein dürfte, mit seinem E-Drum-Set in der Meitwohnung zu musizieren.
Ich trage mich selbst gerade mit dem Gedanken der Anschaffung eines D-Drum-Sets und da das Miethaus, in dem ich wohne, sehr hellhörig ist, würde ich mich deshalb ggf. für das "Roland HD-3 V-Drum Lite Set" entscheiden, da dieses keine Base-Drum mit Fußmaschine besitzt und somit sicher sehr leise sein dürfte. Ggf. könnte man noch über Mesh-Bezüge für alle Tom-Pads nachdenken sowie einen schallisolierenden Teppich... dann wäre man schon auf der sicheren Seite.
Daher halte ich den aufwändigen Bau von Schall-Podesten im Grunde fast für überflüssig...
Wie seht Ihr das und wie sind Eure Erfahrungen?
Schöne Grüße,
imebro