Genau, dieses Widerrufsrecht bei Versandkäufen wurde ja gerade deshalb eingeführt, um den Kunden im Internet gleichzustellen mit dem Kunden im Laden vor Ort, der ja dort auch die Ware, und das sogar vor dem kauf, antesten kann.
Natuerlich weiss ich von dem Fernabsatzgesetz.
Ich habe das Entstehen des Fernabsatzgesetzes aber etwas anders in Erinnerung. Meiner Erinnerung nach wollte man Geschaefte aus dem Tele- und
Direktmarketing - was seinerzeit auch noch viel uebers Telefon praktiziert wurde - mit dem von Haustuergeschaeften gleichsetzen weil diese einen aehnlichen
Ueberumpelungseffekt haben. Oder um dem ahnungslosen Vater zu schuetzen wenn der nicht geschaeftsfaehige Filius sich mal vorschnell eine Play Station bstellt hat.
Im Moment hat der Internetbesteller ja mit seinem 14 taegigem Widerrufsrecht eher einen Vorteil gegenueber Ladengeschaeften.
Wenn ich die von KOEminator zitierten §§ richtig verstehe ist das Widerrufsrecht verpflichtend und das Rueckgaberecht quasi eine alternative, gleichwertige
Erfuellung des Widerrufsrecht. wie sie Thomann mit dem Slogan "30 Tage Money Back" (ueber-) erfuellt. (=Kulanz) Hier wird durch die Ruecksendung quasi die
Willenserklaerung des Kaufs widerrufen. Jetzt verstehe ich auch wie das mit dem "Rueckgaberecht" von Jürgen K gemeint ist.
Ich kannte bis dato vom "Hoerensagen" nur §355 bei dem die Rede vom "Widerrufsrecht" ist. Daher mein Einwand.
Wenn man u.U. erst vom Gericht klaeren muss ob ein Geraet nun benutzt oder getestet wurde ist das fuer mich schon ein gewisses Risiko.
Das ist etwas Off Topic jetzt hier, aber ich mag das nicht wenn hier der Rat gegeben wird erstmal alles moegliche zu bestellen um dann von seinem
Rueckgaberecht gebrauch zu machen. Erfahrungsgemaess sind zumindest die Musikversender da sehr tolerant, aber wer weiss wie lange noch, wenn
das Ueberhand nimmt. Das war mein Punkt, nicht die rechtlichen Details.