Umsatzsteuerbefreiung für Musikschulen in Gefahr!

  • Hallo,


    irgendwie verstehe ich die Aufregung so gar nicht:


    § 4 Nr. 21 UStG:


    "Von den ... Umsätzen sind steuerfrei:"


    bisher:



    nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.05.2012 (BT-Drucks. 302/12):


    Zitat

    ... Bildungsleistungen von Privatlehrern ...


    Ich lese da: "Von den ... Umsätzen sind steuerfrei: ... Bildungsleistungen von Privatlehrern ..." Was lest Ihr so?


    Grüße
    Jürgen
    bin aber kein Steuerberater und der Kaffee war heute schlecht, also keine Gewähr und keine Haftung, wir sind ja ein Forum, wo jeder mal aus der Hüfte ungezielt loslegen kann


    PS

    Damit verbunden ist der Wegfall des Erfordernisses der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für die Gewährung der Steuerbefreiung.

    Wenn man das noch mal und vielleicht ein drittes Mal liest, sieht es aber auch nicht so aus, als gäbe es demnächst keine Befreiung mehr oder hatte ich koffeinfreien Kaffee?

  • Wenn Du weiterliest findest DU:


    "Nicht befreit sind Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen."


    und


    "Erbringt eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung Leistungen im Sinne des Satzes 1, die auch der Freizeitgestaltung dienen können, sind diese nur dann befreit, wenn die Ein­richtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt..."


    In diesen beiden Sätzen liegt das Problem.



    EDIT: Ein Umst-Befreiung für private Musiklehrer war bisher auch möglich. Sofern man einen staatlich anerkannten Abschluss als Dipl. Musiklehrer hat. Ich hab den nicht. Ich habe einen Lehrplan für eine dreijährige Ausbildung erstellt,, und hatte Referenzen von Schülern die ich an Hochschulen untergbracht habe, und bin so an die Befreiung gekommen. Kann man bei der jeweiligen Bezirksregierung beantragen.

  • Hallo,


    ein Einzelunternehmer ist keine "Einrichtung".
    "Privatlehrer" und "Einrichtung" finden sich als alternative Begriffe in der Vorschrift.


    Der Unterricht zur Verbesserung der Fähigkeiten am Drum-Set ist möglicherweise Freizeitgestaltung (ambitionsloser Hobbytrommler), möglicherweise auch berufliche Fortbildung (Profi, Semiprofi, ambitionierter Amateur). Reine Freizeitgestaltung sind 100 %. Das ist rein. Alles andere ist schmutzig und unrein. Unreine Freizeitgestaltung ist im Umkehrschluss also steuerbefreit.


    Nach der neuen Regelung - sofern sie nicht durch eine Petiiton verhindert wird ;) - heißt es klar und deutlich (wenn man mal den nicht relevanten Ballast wegstreicht):

    Zitat

    "Von den ... Umsätzen sind steuerfrei: ... Bildungsleistungen von Privatlehrern ..."


    Grüße
    Jürgen


    PS
    (Aufzählung alternativer Varianten:)
    I. 1.
    a) Schul- und
    b) Hochschulunterricht,
    c) Aus- und
    d) Fortbildung sowie
    e) berufliche Um­schulung (Bildungsleistungen) und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind,
    2.
    a) Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, und
    b) andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung sowie
    3.
    Bildungsleis­tungen von Privatlehrern.


    Eine vergleichbare Zielsetzung (Bezug auf 2b!) ist gegeben, wenn die Leistungen der Einrichtung geeignet sind, dem Teilnehmer spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.


    Nicht befreit sind Leistungen, die der reinen(nicht der unreinen! Wortlaut) Freizeitgestaltung dienen. (im Übrigen systematisch Bezug auf 2b)


    Erbringt eine andere Einrichtung ("Einrichtung", und dazu auch noch eine "andere") mit vergleichbarer Zielsetzung (Bezug auf 2b!) Leistungen im Sinne des Satzes 1, die auch der Freizeitgestaltung dienen können (Ausnahme zur zuvorigen Nichtbefreiungsklausel von reiner Freizeitgestaltung), sind diese nur dann befreit (Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtbefreiung), wenn die Ein­richtung keine systematische Gewinnerzielung ("systematische"; unsystematische wäre ok, was immer das auch sein soll) anstrebt und etwaige Gewin­ne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden;

    Einmal editiert, zuletzt von Jürgen K ()

  • ... also wenn man den § isoliert betrachtet, sind Privatlehrer und derren Leistungen mit "Bildungscharakter" befreit.
    Man ließt es so:


    ...von den .. Umsätzen sind steuerfrei:


    ...[sowie] Bildungsleistungen von Privatlehrern.


    Die vergleichbare Zielsetzung muss nur bei "anderen Einrichtungen" vorliegen, nicht bei den Privatlehrern.


    Also kein HALARM!


    EDIT: Verdammt, Jürgen K ist immer schneller! :thumbup:

    SCIENCE FOR THE WIN!
    Ich habe Interesse an; Zildjian K-Istanbul und Avedis Rides und Hihats (bis ende 60er) sowie Sonor Drumsets bis 1990! :thumbup:

  • Aber selbst professionell ausgerichteter Unterricht kann ja "auch der Freizeitgestaltung" dienen. Der wäre dann ja nach dem Text nur befreit wenn keine Gewinnerziehlungsabsicht gibt. Oder?


    Es gibt da Widersprüchliches zu finden. Einerseits steht es ja so im Text:

    [von der Ust. befreit sind]...


    Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung (Bildungsleistungen) und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, und andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung sowie Bildungsleistungen von Privatlehrern. Eine vergleichbare Zielsetzung ist gegeben, wenn die Leistungen der Einrichtung geeignet sind, dem Teilnehmer spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Nicht befreit sind Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Erbringt eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung Leistungen im Sinne des Satzes 1, die auch der Freizeitgestaltung dienen können, sind diese nur dann befreit, wenn die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden;




    andererseits finden wir hier: http://www.mediafon.net/meldun…=&si=4fbd00b74354e&lang=1


    (entscheidender Satz fettgedruckt)


    "Wer im einzelnen diese Bedingungen erfüllt, soll im Gesetz abschließend geregelt werden – einer behördlichen Bescheinigung bedarf es dann nicht mehr. Allerdings ist diese Regelung nicht gerade unkompliziert (in der Gesetzesbegründung umfasst sie volle fünf DIN-A-4-Druckseiten) und wohl kaum wirklich "abschließend" – sie wird mit Sicherheit zu weiteren Streitereien vor Gericht führen.


    Erfreulich ist, dass das Ziel einer Bildungsmaßnahme (bisher: Berufs- oder Prüfungsvorbereitung) nicht mehr Kriterium für die Steuerbefreiung sein soll. Eine steuerbefreite Unterrichtsleistung soll nach dem Entwurf künftig immer dann vorliegen,





    • "wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden".


    Ausgeschlossen bleiben lediglich





    • "Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen".


    Das soll dann gegeben sein, "wenn die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch Vertiefung und Fortentwicklung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden können". Als Beispiele hierfür nennt die Gesetzbegründung etwa Töpfer- oder Seidenmalereikurse, aber auch Flirtkurse, Seniorentanzkurse oder Schwimmkurse und Sprecherziehung für Kinder unter drei Jahren. Normale Tanzkurse, Ballett-, Musik- und Schwimmunterricht gelten dagegen nicht als "reine Freizeitgestaltung" und sind damit grundsätzlich steuerfrei – was gegenüber der aktuellen Gesetzeslage ein gewaltiger Fortschritt ist.


    Wo die Abgrenzung schwierig ist und ein Kurs je nach Motivation der einzelnen Teilnehmerin sowohl der Kenntnisvermittlung als auch der Freizeitgestaltung dienen kann, soll die Steuerbefreiung dann eintreten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung "keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden".
    "


    Fazit: Das Ganze ist eine Mogelpackung um wieder mal da Steuern und Abgaben zu kassieren, wo es eh nicht viel gibt, bzw. es keinen interessiert (in der breiten Öffentlichkeit)... einfach besch....

    "Die Sprache ist natürlich im ersten Moment immer ein Hindernis für die Verständigung."



    Marcel Marceau (*1923), französischer Pantomime

    Einmal editiert, zuletzt von rhythm memory ()

  • also ich persönlich möchte für bestimmte tätigkeiten eigentlich gar nicht umsatzsteuerbefreit werden, das macht auf den ersten blick den ganzen kram eher komplizierter als einfacher. aber vermutlich ist das genau der plan :D

  • Das könnte ja theoretisch dann auch bedeuten,
    das z.B. der Schlagzeugunterricht für Kinder als Freizeitgestaltung angesehen wird,
    genauso wie der Hausfrauen-Cajon-Kurs,
    aber der Unterricht für Teenager die sich dann Garibaldi und Igoe reinziehen als BIldung läuft....


    Das wird ein Spaß! :D

  • na um genau diesem gedöne aus dem weg zu gehen gibts ja seit 1992 oder wars 98(?) die momentan bestehende regelung, das der träger befreit ist oder nicht, unabhängig davon ob an der vhs neben trommeln und bisniss-inglish auch makrame und seidentöpfern angeboten werden. jetzt gehts wohl wieder rückwärts. oder auch nicht. ich sehe da im moment für mich persönlich weder beratungs- noch petitionsbedarf. vielleicht versteh ich aber auch nix von der Materie.

  • Bei jedem neuen Gesetz folgen erst einmal Streitigkeiten um dessen Auslegung.
    Ohne das tiefgehend geprüft zu haben, nehme ich hablwissend an, dass sich im Bereich des Musik-Unterrichts im Ergebnis außer einer Verfahrensvereinfachung nicht viel ändern wird.


    Bisher war das wichtigste Kriterium wohl die Eignung des Unterrichts, zumindest zur Vorbereitung eines wissenschaftlichen Abschlusses beizutragen. Das wurde im Einzelfall von Einrichtung zu Einrichtung bewertet und hing grundsätzlich auch vom akademischen Grad der Lehrperson ab. Kompliziert wurde es z.B. bei mehreren Lehrkräften, von denen einige diplomiert waren und einige freie Mitarbeiter z.B. nicht. Man musste dem Finanzamt klarmachen, warum dies dem Kriterium der Vermittlung eines anerkannten Bildungsziels nicht im Wege stand. Das Problem, Schülern oder Eltern erklären zu müssen, warum der Unterricht bei noch nicht fertig ausgebildeten Lehrkräften teurer sein soll, war dagegen für die steuerliche Einstufung unerheblich.


    In der Argumentation gegen das neue Gesetz hört es sich so an, als ob die Umsatzsteuerpflicht für Musikunterricht erst jetzt eingeführt werde, was die Diskussion extrem verzerrt.
    Es dürfte nach wie vor auf die Eignung des Unterrichts ankommen, nicht auf die Ausgestaltung durch den Schüler im Einzelfall, der ja auch in staatlichen Schulen die Möglichkeit hat, Unterricht ohne konkretes Ziel einer Berufsvorbereitung als reine Freizeitgestaltung zu genießen. Beruhigend könnte sich die Tatsache auswirken, dass sogar akademisch vermittelte musikalische Früherziehung in diesem Zusammenhang bisher nicht als reiner Freizeitspaß für die Kleinen angesehen wird. Das neue Kriterium "festliegender Lehrpläne" dürfte recht einfach zu dokumentieren sein.


    Ein großer Teil des Privatunterrichts ist schon wegen der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht betroffen.


    Gegen die Umsatzsteuerpflicht im Bereich des Flirt-Unterrichts wird mehrheitlich wenig einzuwenden sein. Im Vergleich zum akademisch vermitteltem Musikunterricht werden die grundsätzlichen Extreme der Beurteilung deutlich, welche Bildungsangebote umsatzsteuerfrei sein sollen, und welche nicht. Zwischen den Extremen werden sich wie bisher einige Streitigkeiten ergeben, die im Ergebnis auch mehr Klarheit schaffen könnten.

    -
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  • Umsatzsteuerpflicht im Bereich des Flirt-Unterrichts


    Liebes Finanzamt,


    meine Mandantin, die Lolita Rosemarie-Chantal van de Rossebuurt bietet Flirt-Kurse für angehende Bordsteinschwalben, Animierdamen, Hostessen, Eintänzer, Gigolos und sonstige Interessierte an.
    Das ist Fortbildung und somit keine Freizeitgestaltung.
    Wir beabsichtigen, die Angelegenheit durch alle Instanzen und dann zum BVerfG und zum EuGH zu bringen.
    Wo kommen wir dahin!
    Nebenbei petitieren wir ausdrücklich und nachdrücklich.


    Gruß und Kuss
    Euer Lieblings-StB: F. A. Thodt
    Steuerberatung, Sterbehilfe, Starkstrommusik

  • Der Deutsche Berufsverband für Tanzpädagogik e.V:
    hat sich ebenfalls eingeschaltet und eine eigene Petition beim Bundestag eingereicht:
    http://www.bdpm.biz/administra…rt3pqlv06kmk7uubg65kqkpp6


    Diese findet sich auch auf der Seite des bdpm: http://www.bdpm.biz


    Anscheinend mit einer deutlich gründlicheren Rechtsanalyse.
    Folgendes Anschreiben ist vielleicht für die hier lesenden Anwälte interessant:


    http://www.dbft.de/fileadmin/u…AnschreibenDBfTM.01.8.pdf


    lg


    EDIT: Links eingefügt


    EDIT2: Noch ein Link: http://hd.welt.de/ausgabe_a/wi…-Tanzschulparagrafen.html

  • Wenn das stimmt was der Anwalt Hans-Jürgen Werner (Rechtsberater u.a. für bdpm) schreibt, dann habe ich als Privatlehrer sogar Vorteile vom neuen Gesetzentwurf, da ich dann keine Befreiung mehr für teures Geld beantragen muss:

    "Für qualifizierte Einzelkämpfer/innen mit eigenen Schüler/innen ändert sich nichts:


    Umsatzsteuerrechtlich gelten diese Einzelkämpfer/innen als Privatlehrer. Die qualifizierten


    Bildungsleistungen für Kinder ab 3 Jahren werden uneingeschränkt umsatzsteuerfrei behandelt, mit


    dem einhergehenden Verbot des Vorsteuerabzugs."


    Somit können alle die aufatmen, die eigene Schüler haben und keine angestellten Lehrer beschäftigen, da die Regelung mit der Freizeitgestaltung nur "Einrichtungen", d.h. Unternehmen mit Angestellten, betrifft.

    "Die Sprache ist natürlich im ersten Moment immer ein Hindernis für die Verständigung."



    Marcel Marceau (*1923), französischer Pantomime

  • Nur für die jenigen, die als Honorarkräfte (Anstellungen gibt es so gut wie gar nicht mehr) an privaten Musikschulen tätig sind (und daher bekomme ich und die meisten meiner Kollegen die meisten Schüler) wird dieser Umsatz dann wieder Umst-Pflichtig... (wenn ich die Darlegungen richtig gelesen habe)


    Die wirklich "privaten" Schüler sind bei praktisch allen, mir persönlich bekannten Kollegen nur ein kleines "Zubrot".
    90% läuft über Musikschulen...
    Aber gerade hier hat man ja recht wenig eigene Betriebskosten, für die der Vorsteuerabzug greifen würde. Das schlägt dann also ziemlich durch.


    Für mich persönlich bedeutet diese Neuregelung bei gleichbleibenden Umsätzen wie 2012 einen Einkommensverlust von ca. 2500 Euro im Jahr. Bingo. :wacko:


  • Eine begründete Handlungsaufforderung anstatt bloßem Ablästern im Dehoga-Stil - danke, lieber Herr Kollege Werner, für die wohltuende Klarstellung, dass es auch Petenten gibt, die des Verfassens einer Petition inklusive Petitum mächtig sind! Hoffentlich stehen jetzt die verschiedenen Petitionen nicht im Wettbewerb - die, die etwas bewirken kann, ist diese.

    -
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  • :!: Hey, koennte man nicht mit gleicher Begruendung (zumindest was Punkt 1 angeht) auch gleich eine Eingabe machen, Musikinstrumente
    einem ermaessigten Umsatzsteuersatz unterliegen zu lassen wie viele Lebensmittel, Buecher, Kunst und Uebernachtungen?


    Konzert- und Theaterkarten sind ja AFAIK auch 7%, oder?! Und da ist man dann nur passiv an der Kulturveranstaltung beteiligt.

    Gaffatape und Chewing Gum kleben die halbe Welt zusamm'

  • Ich meinte das eigentlich ernst und hatte deswegen auch Buecher, die Konzertkarten und Kunst als analoge Beispiele fuer Kulturfoerderung angefuehrt.


    Nicht dass ich so eine Petition einreichen wollte, aber um ein Talent zu foerdern braucht es primaer ein Instrument und dann eine Schule.



    NB: Konnte ich tatsaechlich mal einen (privaten) Computer brutto fuer netto von meinem Arbeitgeber (staatliche Einrichtung) bekommen um die Arbeit damit zu stimulieren.


    Bier zwar nicht aber immerhin ist Kaffee bei uns gratis.

    Gaffatape und Chewing Gum kleben die halbe Welt zusamm'

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