Hallo,
wem etwas schleierhaft ist, kann seinen Schleier heben: Stichworte: Art. 14 GG, Immaterialgüterrecht.
Wer das nicht ermitteln will, bleibt unter dem Schleier.
Wie der Grundstückseigentümer kann auch der Urheber mit seinem Werk verfahren, wie er will, vor allem darf er andere von seinem Eigentum ausschließen.
Beim Urheberrecht haben wir gesetzliche Einschränkungen, etwa die Privatkopie, wo ja jeder praktisch eine fertigen kann ohne den Urheber oder sonstwen fragen zu müssen. Dafür bekommt der eine kleine Entschädigung. Dass das Ganze pauschal ablaufen muss, sollte schnell klar werden, wenn man sich den Aufwand von Einzelabrechnungen mal ernsthaft vor Augen führt.
Zur Qualitätsfrage: auf digitalen Medien kann man - wenn man wirklich will - auch relativ gute Kopien ziehen. Wenn man dann bedenkt, dass damit die Kosten für den Kopierer steigen, dann ist zumindest dem Grunde nach eine Relativität durchaus gegeben. Wer sich über die Qualität von mp3s mokiert, der möge bitte mal seine alten Musikkassetten (falls noch vorhanden) oder mal einen Kassettenrekorder (notfalls anschaffen, gibt es gebraucht äußerst günstig) anschaffen. Irgendwie fehlt mir bei den Argumenten die Stichhaltigkeit.
Und zum Thema: hat jetzt schon mal jemand erläutert, warum eine Diskothek für Dosenmusik weniger bezahlen soll als ein Kneipenwirt?
Falls ja, habe ich nichts gesagt, falls nein, würde mich das mal interessieren.
Grüße
Jürgen
weder Mitglied bei GEMA noch DEHOGA