GEMA dreht durch...

  • Zitat

    Embedded Content, bei dem für den Nutzer nicht klar ist, dass die Datei von einer anderen Seite stammt, sollte hingegen lizenziert werden.“ Einfache Verlinkungen sind also in Ordnung, der GEMA jedoch geht es um die Fälle, in denen dem Nutzer nicht direkt ersichtlich ist, dass es sich um ein YouTube-Video handelt.


    Das wäre ja dann im Falle unserer Seite gar nicht kostenpflichtig, schließlich sieht man ja sehr offensichtlich, dass es sich um YouTube-Videos handelt
    Player-Style, Buttons, Logo unten rechts (oder ist das nicht immer vorhanden?).


    Ich bin ja mal gespannt wie man das dann auslegt und ob nicht ein einfacher Hinweis "YouTube-Video" reichen sollte.
    Die üblichen Verdächtigen vortreten zur Klärung!

    "Welches Pumporgan des Menschen ist hauptsachlich für den Blutumlauf verantwortlich?" - "Die Milz!"
    (siehe: Wildecker Milzbuben mit ihrem Hit Milzilein, Milzinfarkt oder Doppelmilz)


    "Ob-La-Di, Ob-La-Da, life goes on, brah"

  • Das Thema war bisher ein rein österreichisches. Ich halte das Aufgreifen durch die Gema für ein verhandlungsstrategisches Vorgehen.


    Das Einbetten fremder Inhalte ist ein Ärgernis, das seit jeher die Rechtsprechung beschäftigt. Durch Frame-Verlinkung kann dem Seitenaufrufer vorgegaukelt werden, es handele sich um eigene Inhalte des Seitenbetreibers. Der Urheberrecht-Verstoß ist dabei im Einzelfall offensichtlich.
    Man stelle sich vor, ich steckte das gesamte Drummerforum in einen iFrame auf meine Seite, schön mit Werbung nebendran usw ...


    Beim Youtube-Leistungsangebot ist die Möglichkeit des Einbettens allerdings eine zentrale Funktion, die jeder kennt, der dort (berechtigt oder nicht) ein Video hochläd - und Einbetten vorab erlauben oder deaktivieren kann. Wenn jemand dort also freiwillig sein Video zum Einbetten zur Verfügung stellt, kann von einem Seitenbetreiber, der davon Gebrauch macht, nach meiner Überzeugung nicht verlangt werden, dass er vorher die Berechtigung des Uploaders, das Einbetten zu gestatten, überprüft.
    Man kann sich aber auch mit guten Argumenten auf den Standpunkt stellen, dass gerade bei Youtube nicht gewährleistet ist, dass man auf die Berechtigung des Uploaders, das Einbetten zu ermöglichen, vertrauen darf.


    Ich finde, man sollte beachten, dass die eingebetteten Videos klar als Youtube-gehostete Inhalte erkennbar sind, bei denen die beteiligten Kreise gerade nicht davon ausgehen, dass der einbettende Seitenbetreiber eigenen Content vortäuschen will.


    Allerdings kommt es den Verwertungsgesellschaften ja auch nicht darauf an, den einbettenden Seitenbetreiber für Urheberrechtsverstöße zu bestrafen, sondern sie wollen auftragsgemäß die von ihnen vertretenen Künstler schlicht am Erfolg ihres eigenen Werkes teilhaben lassen. Hier wird ein weiteres Mal die Problematik deutlich, wie schwierig es ist, als Urheber(rechtsinhaber) im Internet-Bereich auf eine Gegenleistung des Konsumenten angewiesen zu sein, der ja auch für jede Tageszeitung und jedes Lebensmittel in der Regel ohne Murren bezahlt - ohne sein Grundrecht auf Teilhabe an Information oder Ernährung in Frage zu stellen.


    Würde Youtube pflichtgemäß einen erträglichen Betrag leisten für die Videos der Künstler, mit deren Werk sie Millionenumsätze generieren - egal, ob eingebettet oder bei Youtube abgerufen - würde diese Diskussion im Keim erstickt.

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    Gesendet von meinen Babyphone mit Papatalk

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