Band-Logo schützen

  • Es kamen hier im Drummerforum Fragen nach Möglichkeiten des Schutzes von Band-Logos auf.


    Ergebnis vorab:


    Bei einem Bandlogo haben wir es meist mit einer grafischen Darstellung plus Textbestandteil zu tun.
    Daher bietet sich ein Schutz als Wort-/Bildmarke für die meisten Interessierten am ehesten an.


    Urheberrecht


    Urheberrechtlich geschützt sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
    Urheberrechte müssen nicht beantragt, eingetragen oder gekennzeichnet (©) werden, Schutz besteht ab Herstellung des Werks von selbst (der ©-Vermerk war bis Ende der 80er Jahre im angloamerikanischen Rechtsraum* erforderlich, um die Zuordnung des Copyrights (nicht der Urheberschaft) zu einer Person zu manifestieren und wird heute lediglich als Klarstellung/Behauptung des Urheberrechts benutzt).


    Wie Kompositionen und Texte können auch Bilder und Grafiken Werke sein, entscheidend für den Werk-Charakter ist die Erreichung einer Schöpfungshöhe, eines gewissen Maßes an Gestaltungsintensität und -Individualität.
    Dem Urheberrechtsinhaber stehen zusammengefasst Abwehrrechte gegen Dritte, die unerlaubt sein Werk, eine Vervielfältigung oder Bearbeitung herstellen oder verwenden, zu.


    Den (versuchten) Beweis der Urheberschaft tritt man durch Dokumentation der reinen Existenz des Werkes zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Viele Künstler hinterlegen Abschriften oder Darstellungen ihrer Werke z.B. bei einem Notar, bei dem das Datum der Hinterlegung beurkundet wird.


    Ein in vergleichbarer Darstellung öfter anzutreffender, durchschnittlicher Schriftzug als Logo erfüllt die Schutzvoraussetzung der Schöpfungshöhe eher nicht, ein künstlerisch besonders individuell abgrenzbar gestaltetes Logo eher doch.
    Die Beurteilung fällt im Einzelfall selbst im-gewerblichen-Rechtsschutz-Bewanderten nicht leicht. Zudem stellen unterschiedliche Rechtsordnungen unterschiedliche Anforderungen an die Individualität bzw. Originalität, daher wäre es eher fahrlässig, sich bei einem Logo auf mögliche Urheberrechte zu verlassen.


    *Copyright
    wird oft gleichbedeutend mit Urheberrechtsschutz verwendet, bezeichnet aber streng genommen ein angloamerikanisches Schutzrecht, das dem europäischen Urheberrecht lediglich ähnlich ist. Der größte Unterschied ist wohl die Möglichkeit der völligen Aufgabe des Copyrights durch Verzicht oder Übertragung, die dem hiesigen Urheberrecht fremd ist (Verwertungsrechte kann man abgeben, nicht aber das Urheberrecht selbst, das an die Urheberschaft des Schöpfers gebunden ist).


    Geschmacksmuster


    Ein Geschmacksmuster bietet Designschutz für drei- oder zweidimensionale Form- und Farbgestaltungen (Schutzdauer hierzulande maximal 25 Jahre). Es kann national (DPMA), EU-weit (HABM) oder international (WIPO) zu bestimmten Erzeugnisklassen angemeldet werden. Schöpfungshöhe wie beim Urheberrecht ist nicht Voraussetzung, sondern lediglich Neuheit, Eigenart (Unterscheidbarkeit) des Designs.


    Beispiel für eine durch Geschmacksmustereintragung schützbare dreidimensionale Gestaltung ist z.B. die Formgebung einer Gitarre, für eine zweidimensionale insbesondere Grafiken, die nicht die urheberrechtlich relevante Schöpfungshöhe erreichen. Auch der Schutz des Designs typografischer Schriftzeichen unterfällt den Regelungen des Geschmacksmustergesetzes.


    Mit der (prioritären**) Eintragung eines Geschmacksmusters erreicht der Inhaber zusammengefasst die Ermöglichung von Abwehrrechten gegen Personen, die innerhalb der eingetragenen Erzeugnisklasse unerlaubt ein (im Gesamteindruck) identisches Design benutzen.
    Vom Designschutz nicht umfasst sind Textelemente wie Namen oder Wortfolgen. Unabhängig davon, ob man seinen für das Logo erfundenen Schriftzeichensatz ggf. als Geschmacksmuster schützen lassen mag, ist Geschmacksmusterschutz für ein Bandlogo daher eher ungeeignet.


    **Priorität
    Die Eintragungsbehörde prüft bei Geschmacksmustern und Marken nicht, ob das Design oder das Kennzeichen bereits zuvor eingetragen wurde. Das bedeutet, dass der Anmeldung eine gründliche Recherche vorausgehen muss, um sicherzugehen, dass die Eintragung auch ihre Schutzwirkung entfaltet.


    Marke


    Die Eintragung einer Marke dient dem rechtlichen Schutz von Bezeichnungen von Waren und/oder Dienstleistungen. Die Schutzdauer ist unbegrenzt verlängerbar.
    Marken können national (DPMA), EU-weit (HABM) oder international (WIPO) zu bestimmten Markenklassen (Waren und Dienstleistungen) angemeldet werden.


    Mit der (prioritären [s.o.]) Eintragung einer Marke erreicht man zusammengefasst den Zugang zu Abwehrrechten gegenüber Personen, die im geschäftlichen Verkehr unerlaubt ein identisches oder ähnliches Kennzeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzen.
    Man unterscheidet zwischen Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken***.


    Mit Eintragung einer (reinen) Wortmarke wäre der Bandname unabhängig vom Bandlogo geschützt. Die Wortmarke bietet somit den wirksamsten Schutz gegen Benutzung eines identischen/ähnlichen Namens durch eine andere Band. Aber: Man könnte sich darüber streiten, ob eine andere Band einen relativ geringfügig abgewandelten Namen bei gleichzeitiger Verwendung eines sehr ähnlichen Logos benutzen dürfte. Sollte eine Verwechslungsgefahr aufgrund des Namens verneint werden müssen, ist mit der reinen Wortmarke der Schutz vor Verwechlungsgefahr aufgrund eines ähnlichen Logos nicht gewährleistet.


    Eine reine Bildmarke käme zwar ähnlich einem Geschmacksmuster (Unterschied: Schutzdauer, Schutzumfang, Kosten) für den Schutz einer Abbildung in Betracht (Beispiel: Mercedesstern), Schutz eines Text-Bestandteils (Beispiel: Bandname) kann aber durch sie nicht erreicht werden.


    Im Ergebnis empfiehlt sich zum gleichzeitigen Schutz des Bandnamens und -logos die Eintragung einer Wort-/Bildmarke. Zwar ist die Unterscheidungskraft des Wort-Bestandteils nicht so intensiv wie bei einer reinen Wortmarke (aufgrund eines unähnlichen Bildbestandteils könnte trotz ähnlichen Names eher die Verwechslungsgefahr verneint werden) und die Unterscheidungskraft des Bild-Bestandteiles nicht so intensiv wie der einer reinen Bildmarke oder eines Geschmacksmusters (ein unähnlicher Textbestandteil könnte trotz grafischer Ähnlichkeit eher zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr führen).
    Jedoch ist mit einem einzigen kostenauslösenden Werkzeug des gewerblichen Rechtsschutzes Schutz vor einer verwechlungsähnlichen Kennzeichenbenutzung Dritter bei Wahl der Wort-/Bildmarke für ein Bandlogo relativ umfassend gewährleistet.


    ***Markenformen
    Es gibt auch Farbmarken (z.B.: Telekom - magenta), Hörmarken (z.B.: Telekom - "tädädäDÄdäh") und sonstige Marken, die uns hier nicht interessieren.


    Wer den größtmöglichen Kennzeichenschutz erlangen will, würde eine internationale Wortmarke für den Namen in etlichen Klassen, Bildmarke für den grafischen Bestandteil des Logos unabhängig vom Namen, mehrere Geschmacksmuster zum Schutz der verschiedenen Darstellungsmöglichkeiten der reinen Designleistung (insbesondere für den Schutz der eigens hergestellten Schriftzeichen und die Vermarktung von Fanartikeln) und vorsorglich verschiedene Wort-/Bildmarken (für den Fall, dass der Name oder die Grafik für sich genommen möglicherweise mit Rechten prioritätsälterer Marken kollidieren könnte) wählen.


    Die Kosten für die Eintragung der verschiedenen Schutzrechte sind bei den entsprechenden Behörden in Erfahrung zu bringen, hinzu kommen ggf. Kosten für die Rechtsvertretung (zur Anmeldung nicht zwingend), Kosten für die vorgelagerte Recherche, Kosten für die (versuchte) Abwehr von Widersprüchen dritter Markeninhaber (je nach Recherchequalität immer wahrscheinlich, erst recht auf internationaler Ebene), Kosten für die Überwachung und Kosten für die Verlängerung der Schutzdauer.


    © pbu, 2011

    -
    Gesendet von meinen Babyphone mit Papatalk

  • :D


    im wirklichen leben hätte dich diese rechtsbelehrung locker 100 öre gekostet! :P


    danke pidder! :thumbup:

    Eisenbiegerei 8)
    ich find mich zurecht, ich hab tom tom am set! 8)
    the two legged is supposed to be fooled!:P
    (-: sresiarlleH dna sreknirdreeB uoy ll@ zliah :Dwas Krupp in Essen, das sind wir in trinken!

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