Werben für Unterricht als Freiberufler = Abmahnung?

  • Hallo!


    Mein hiesiges Gewerbeaufsichtsamt ist der Meinung, dass ich zur Erteilung von Schlagzeugunterricht (privat beim Schüler) ein Gewerbe anmelden muss. Das hiesige Finanzamt ist nicht der Meinung (sie sagen, es ist kein Gewerbe nötig). Ich warte gerade auf eine schriftliche, verbindliche Bestätigung vom Finanzamt.



    Das Problem ist, dass mir vom Gewerbeamt auch mitgeteilt wurde, dass ich ggf. abgemahnt werden könnte, wenn ich ohne Gewerbe mit z.B. Anzeigenschaltungen im Markt auftrete und den Unterricht entsprechend bewerbe. Das macht mir nun Sorgen und ich möchte gerne von Euch wissen, was Ihr dazu sagt. Werbt Ihr als Freiberufler und Schlagzeuglehrer für Euren Unterricht? Oder darf man als Freiberufler ohne Gewerbeschein generell nicht werben? Nebenbei habe ich dazu auch mal die hiesige IHK befragt, die mir dazu gar keine Antwort geben konnte.

    Infos zu mir und privatem Schlagzeug Onlineunterricht auf: Drumming.de

  • Hallo!
    Also laut §22 lit a des Einkommenssteuergesetzes (in Österreich) ist man
    mit einer erzieherischen, unterrichteten Tätigkeit steuerpflichtig aus selbstständiger Arbeit.
    Sprich freiberuflich tätig. Somit keine Einkünfte als Gewerbebetrieb.


    Somit hat dein Finanzamt recht.
    Prinzipiell frage ich mich halt auch was beim Unterricht einem Gewerbe ähneln soll...
    Deshalb sehe ich auch keinen Zusammenhang damit, ob man dafür wirbt oder nicht.
    Bei einer Musikschule wär das schon wieder was anderes.


    Wenns auf stur schalten und du dich nicht weiter damit ärgern willst, dann beantrage doch
    einfach eine Gewerbeberechtigung. Kann ja nicht schaden und kostet nichts.
    In welche Einkunftsart du dann eingeordnet wirst zwecks Steuern, ist dann eh denen ihr Problem.


    Aufpassen musst du jedoch bei der Einkommenssteuerabgabe, da du als Freiberufler Erklärungspflichtig bist
    und somit eine Steuererklärung selbstständig abgeben musst.

  • Die Tätigkeit als Musikunterrichter ist isoliert gesehen regelmäßig freiberuflich. Oder hat sich da etwas geändert?


    Einkommensteuerrichtlinien H 136 PDF:

    Zitat

    Lehrer, Musikunterricht und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze. Aber: Ge-
    werbliche Tätigkeit z.B. bei Reitlehrern, die einen Reiterhof (mit Beherbergung und Beköstigung) betreiben, sowie Tanzlehrer, die in der Tanzschule z.B. auch Getränke verkaufen.

    Bei "gemischten" Tätigkeiten kann eine "Abstrahlung" der Gewerblichkeit zur einheitlichen Einordnung als Gewerbetreibender führen. Die Einordnung ist im Einzelfall vorzunehmen; Wohnort und Beruf wären dafür natürlich nicht völlig irrelevant ;)
    Wegen des Interesses an Gewerbeanmeldungen (die ich [natürlich für eine gewerbliche Tätigkeit] übrigens bezahlen musste), kommunalen Steuern und Beiträgen könnten sich da Gewerbeamt und IHK möglicherweise doofstellen bzw. sich nicht gegenseitig widersprechen wollen.


    Abmahnungen wegen fehlender Gewerbeanmeldung kenne ich nur von professionellen (Ebay-)Händlern (eben Gewerbetreibenden), vielleicht wurde da etwas durcheinander geworfen; ich würde mich auch insofern auf eine verbindliche Einordnung durch das Finanzamt verlassen und berufen.

    -
    Gesendet von meinen Babyphone mit Papatalk

  • Abstrahlung


    ich glaube mal gehört zu haben, daß der fachlich korrekte Terminus tatsächlich "Infizierung" ist ... 8)


    BT: Unterricht ist freiberuflich und damit ist keine Gewerbeanmeldung nötig. Daß die Meldebehörde gerne eine hätte, hat weniger mit dem Gewerberecht als mehr mit deren Finanzlage zu tun: die wollen Geld einnehmen. Allerdings: selbst wenn Du ein Gewerbe anmeldest, kannst du Deine Einkünfte aus dem Unterricht immer noch als freiberufliche Einkünfte deklarieren. Wenn Dein Finanzamt das anerkennt, passt's ja.


    Ein Problem sehe ich tatsächlich mit der Werbung: freie Berufe sind da gewissen Beschränkungen unterworfen, deswegen dürfen ja Anwälte und Ärzte bspw. nicht werben. Das könnten auf dich auch zutreffen, da würde ich mich mal beim Fachmann schlau machen (ich bin keiner, nur auch Freiberufler bzw. infiziert Gewerbetreibender)


    Beste Grüße, S.

  • Nagut, lieber infiziert als verstrahlt nowadays ;)


    Einschränkungen in der Werbung sind den Berufs- bzw. Standesordnungen zu entnehmen, eine BOTL (Berufsordnung der Trommellehrer) gibt's wohl eher nicht :P

    -
    Gesendet von meinen Babyphone mit Papatalk

  • Ein Problem sehe ich tatsächlich mit der Werbung: freie Berufe sind da gewissen Beschränkungen unterworfen, deswegen dürfen ja Anwälte und Ärzte bspw. nicht werben. Das könnten auf dich auch zutreffen, da würde ich mich mal beim Fachmann schlau machen (ich bin keiner, nur auch Freiberufler bzw. infiziert Gewerbetreibender)


    Beste Grüße, S.


    Das stimmt wiederum nicht so ganz.


    Sie dürfen schon Werbung machen aber sind speziellen Vorschriften unterworfen.
    Da gibts ein Musterbeispiel wo ein Anwalt mal seinen Berufsstand "in den Dreck gezogen hat" mit seiner werbung.

  • Wenn die Behörde es behauptet, würde mich interessieren, aufgrund welcher rechtlichen Vorschrift sie das begründen wollen und das hätte ich gern schriftlich von denen. unter anderem deshalb um nachzuweisen, daß ihre Rechtsaufffassung falsch ist.

  • Erst mal Danke für Euro Antworten.


    Vom Finanzamt steht die Antwort noch aus und dem Gewerbeamt wollte ich eigentlich gar keine schriftliche Anfrage zukommen lassen, mache es jetzt aber doch. Dann müssten ja beide verbindlich antworten.

    Infos zu mir und privatem Schlagzeug Onlineunterricht auf: Drumming.de

  • In Kürze hier das Zitat der Antwort des Gewerbeamtes (per Mail):


    "Die Entscheidung, ob Sie als Freiberufler eingestuft werden, hat Ihr zuständiges Finanzamt getroffen. Eine Gewerbeanmeldung ist somit nicht erforderlich."


    Damit wäre das dann geklärt. Aber es bleibt noch die Frage bzgl. der Werbung. Darf ich nun z.B. Anzeigen im Web und in Anzeigenblättern schalten, oder nicht? Ich trete ja ggf. in Wettbewerb mit z.B. einer Musikschule, anderen Lehrern usw. Üblicherweise erhält man ggf. eine Abmahnung eines Mitbewerbers, wenn man selbst für die beworbene Tätigkeit kein Gewerbe hat. Und wenn ich nicht muss, will ich auch kein Gewerbe anmelden. Daher meine Sorge...




    Infos zu mir und privatem Schlagzeug Onlineunterricht auf: Drumming.de

  • Ich finde das Thema ziemlich interessant und hoffe, dass Du uns weiter auf dem Laufenden hältst.


    Bei diesen fiesen Abmahnmethoden kann man ja nicht vorsichtig genug sein.


    .

    Schöne Grüße - Rainer K. aus B. an der W.

  • Ja und dann kommt auch schon die nächste Zwischeninfo ;)


    Das Finanzamt prüft den Sachverhalt derzeit noch. Denn üblicherweise gelten Musiker und damit verbundene Tätigkeiten schon als Freiberufler. Beim heutigen Telefongespräch gab es dann aber die sinngemäße Einschränkung "schaut man tiefer ins Gesetz, kann es Abweichungen geben...". Aus dem Grund wird nun ganz genau geprüft und ich soll nächste Woche schriftlich Bescheid bekommen...


    Würde ich vielleicht ein Gebäude anmieten und dort 5 x die Woche unterrichten könnte es aufgrund der Umstände keine freiberufliche Tätigkeit mehr sein (nur ein mögliches Beispiel von mir). Ich kann mir vorstellen, dass es eben von den genauen Umständen abhängig ist.

    Infos zu mir und privatem Schlagzeug Onlineunterricht auf: Drumming.de

    Einmal editiert, zuletzt von Webfox ()

  • Erst mal Danke für Euro (sic!) Antworten.


    Ich dachte, die Beratung hier ist kostenlos ...?! ;)


    Bei mir ist sie´s (hier!) jedenfalls.
    Biete doch einfach Workshops an und nenn das Ganze nicht Unterricht.


    So mache ich das. Ich bin selbständig als Coach, Dozent und Trainer (Freiberufler) und biete in diesem Rahmen u.a. auch Trommelworkshops an.
    Als Teambuildingmaßnahme, zur Stressbewältigung/-reduzierung (!) und auch als Basisworkshop für Anfänger von 10-99 Jahre ohne Vorkenntnisse.
    Allerdings gebe ich tatsächlich keinen Unterricht (könnte ich gar nicht aufgrund meiner dürftigen musikalischen Fähigkeiten) - ich kann halt besser labern als trommeln. :D

  • Webfox:
    Die frage ist doch nicht, ob du Freiberufler bist. Das ist wohl unstrittig als Musiker und Lehrer.
    Zu klären ist, ob und wie Du werben darfst! Das weiß imho ein rEchtsanwalt, und diese Investition würde ich an Deiner Stelle schon tätigen.


    S.

  • jayjay: Ja - ich komme mit dem Zählen gar nicht mehr nach ^^


    In Bezug auf die Werbung werde ich mich vorher in jedem Fall genau versichern. Aber laut Finanzamt ist es eben nicht immer so genau ganz klar, ob man Freiberufler ist, oder nicht. Es scheint auch darauf anzukommen, was genau man wie tut.

    Infos zu mir und privatem Schlagzeug Onlineunterricht auf: Drumming.de

  • Abmahnungen können theoretisch vor allem aufgrund Wettbewerbsverstößen erfolgen.
    Darüber, was unter Musiklehrern als wettbewerbswidrig gilt, solltest du dich erkundigen, umfassend kann man das nicht mal eben zusammenfassen - aber un-umfassend gilt einfach der Tipp, sich mit Blick auf gesetzestreue Wettbewerber ebenso zu verhalten - allgemein nachzulesen hier.


    Beispielsweise bekannt sind ja Wettbewerbsverstöße in der eigenen Internet-Präsentation (z.B. Impressumspflicht), gefährlich sind auch falsche Preisangaben, Urheberrechtsverstöße, Datenschutzverstöße, Titelanmaßung, Markenverletzungen, usw. usf. ...


    Als Nicht-Gewerbetreibender eine Gewerbeanmeldung unterlassen zu haben, dürfte dagegen ungefähr so wettbewerbswidrig sein, wie als Nicht-Arzt ein Medizinstudium unterlassen zu haben.

    -
    Gesendet von meinen Babyphone mit Papatalk

  • Abmahnungen gibt es für wettbewerbswidriges Verhalten. Das UWG zählt da in § 4 Fallbeispiele auf. Unter dem Stichwort "Vorsprung durch Rechtsbruch" (das bis 2004 im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt war) wird dort unter Nr. 11 als unlauter angesehen, wer "einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."


    Die Frage nach der Gewerbeanmeldung ist in erster Linie von Steuerrechtlicher Natur. Im Interesse der Marktteilnehmer regelt sie das Marktverhalten allenfalls, weil auch der Wettbewerber ein Marktteilnehmer ist. Jedoch ist die Gewerbesteuerpflicht für einen Freiberufler ja nicht gegeben. Eine Abmahnung also nur dann zu befürchten, wenn offenkundig eine gewerbliche Handlung (Betreiben einer Schule etc.) vorliegt. Als Einzel-Lehrer kommt man hier wohl kaum in Gefahr. Schließlich muss sich der Abmahnende ganz sicher sein, sonst trägt er am Ende die Kosten.

  • Hallo,


    ich habe jetzt abschließend die nötigen Antworten erhalten:


    1. Das Fianzamt teilte schriftlich mit, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt und ich kein Gewerbe benötige. Aber im Schreiben steht auch, dass sich der Umfang ggf. ändern könnte. Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt (was dann ja auch richtig ist), dass es z.B. zu einem Gewerbe werden könnte, wenn ich z.B. Musikartikel oder Noten verkaufe, oder eine "Schule aufmachen" würde.


    2. Mein Anwalt hat mir bestätigt, dass er keine Probleme sieht, wenn ich als Freiberufler für Privatunterricht Werbeanzeigen schalte oder sonstwie Werbung mache.

    Infos zu mir und privatem Schlagzeug Onlineunterricht auf: Drumming.de

  • zu einem Gewerbe werden könnte


    Falsch. Korrekt ist "wird". Wenn du mehr machst als Lehren, bist du automatisch raus aus dem Freien Beruf. Also: aufpassen!

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!