Steuerrecht - Rechnungen innerhalb der EU

  • Hallo,


    wir sind mit unserer Kapelle ordnungsgemäß beim Finanzamt gemeldet. Nicht als Kleinunternehmer, sondern mit Steuern und allem was dazu gehört.
    Das war bislang auch alles super so und auch gar kein Problem. Jetzt kam aber zum ersten Mal eine Leistung im EU-Ausland dazu, genauer Luxemburg. Mit Leistung meine ich Dienstleistung, genauer die Darbietung musikalischer Werke. Erfüllungsort der Leistung war logischerweise Luxemburg.


    Von schlauen Leuten hab ich aufgegriffen, dass für solche Rechnungen die normale Steuernummer nichtmehr langt, sondern wir eine Umsatzsteuer-Identnummer brauchen.
    Gesagt, getan. Heute kam dann Post von der zuständigen Behörde samt besagter Nummer. Die LU-Nummer des Kunden habe ich auch bereits erhalten.
    Doch wie geht es nun weiter?

    Welche Umsatzsteuer findet denn nun Anwendung?
    Der ermäßigte deutsche Steuersatz wirds wohl nicht sein. Welchen Betrag weise ich dann auf der Rechnung aus? Wer führt die Steuer in diesem Fall ab?
    Habe ich irgendwas übersehen, was mir noch fehlen sollte?


    Der Grund, warum ich euch hiermit belaste ist, dass unsere Steuerberaterin zur Zeit im Urlaub ist und der Kunde so langsam die Rechnung bekommen möchte, damit er das vom Tisch hat...
    Vielleicht trollt ja zufällig jemand hier rum, der schon ein ähnliches Problem hatte und schnellen, kompeteneten Rat weiß.


    Vielen Dank im Vorraus
    Klipp

  • Soviel ich weiß mußt du die normale deutsche Steuer aufführen und die auch an das deutsche Finanzamt abführen. Die Differenzausgleichungen der unterschiedlichen Steuersätze werden von den Ländern vorgenommen. Du mußt als Rechnungssteller ja nicht sämtliche Steuersätze und Gesetze aller EU-Länder kennen.
    Wenn dir z.B. ein Luxemburger eine Rechnung schickt, steht auch die jeweilige Landessteuer darauf und nicht der deutsche Satz.


    Edit: Oha, ich befürchte das ist um einiges komplizierter geworden, d.h. du kannst wohl auch eine Rechnung ganz ohne USt. schicken, aber aber aber ..... lies das hier mal durch
    Rechnungen ohne Grenzen
    Viel verwirrendes Material ?(

  • Hallo,


    ich könnte ja eben mal ins Gesetz gucken, aber bis ich das alles gelesen habe, bin ich auch urlaubsreif.*


    Im Ernst: anständige Beratung für anständiges Geld.
    Das Drummerforum als Urlaubsvertretung der Steuerberaterin finde ich etwas fragwürdig.


    Lesetipp: UStG.


    Grüße
    Jürgen


    *) Ich bin ziemlich schnell urlaubsreif.

  • Das mit dem Urlaubsreif ist mir klar :)


    Ich möchte auch gar niemanden zwingen, da irgendwas kostenlos für mich zu recherchieren. Ich hatte nur die wahnwitzige Idee, es könne vielleicht jmd rumlaufen, der das Problem auch schon hatte und den es keine Mühe kostet, da kurz und präzise drauf zu antworten.


    Falls es noch jemand gibt... immer her mit den Infos


    An den Rest schonmal vielen Dank. Besagte Internetseite werde ich mir jetzt mal durchlesen, wenn das dann nicht hilft, wird halt bis nächste Woche gewartet. Dann ist die nette Dame ja wieder im Lande..

  • Meinen Dank nochmal an yoyogun. Die Seite hat sehr geholfen und mein eingerostetes Halbwissen wieder auf Durchblick gebracht.
    Rechnung ist geschrieben und Welt wieder in Ordnung.


    Mir war das mit der Steuerlastumkehr nichtmehr so ganz klar.


    Für, die die vielleicht nach mir kommen und selbst vor dem Problem stehen:


    Bei erbrachten Dienstleistungen im Eu-Ausland muss man keine Umsatzsteuer mehr ausweisen, bzw. man weist diese mit 0% aus.
    Zusätzlich auf der Rechnung muss die USt-IdNr. des Schuldners stehen. Diese muss man sich also zunächst von ihm geben lassen, oder sie anderweitig recherchieren.


    zusätzlich schreibt man dann noch folgendes auf die Rechnung:


    "Steuerfreie sonstige Leistung gemäß § 13b UStG: Gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende sonstige Leistungen im innergemeinschaftlichen Raum ("Reverse-Charge"-Regelung)."


    Auf eurer Voranmeldung fürs Finanzamt werden diese Einkünfte dann unter Zeile 41 auf Seite 1 des Voranmeldeformulars eingetragen ("nicht steuerbare sonstige Leistungen (Leistungsort nicht im Inland)

    IBAN und SWIFT nicht vergessen! ;)


    Gruß Klipp

  • Exactly.


    Übrigens:
    Falls man Rechnungen aus dem Ausland bekommt, ist Vorsteuer selbst auszurechnen, einzutragen und direkt wieder abzuziehen, § 13b UStG, Zeilen 52, 53, 67.

    -
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  • Und ganz wichtig: Das ganze gilt nur wenn der Leistungsempfänger auch Unternehmer ist, der diese Leistung für sein Unternehmen empfängt. Daher immer die USt-ID-Nr. des Auftraggebers erfragen und mit auf die Rechnung schreiben.

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