Achtung: Ebay-Rückgaberecht!
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Nun ja,
ist der Verkäufer ein gewerblicher, dann MUSS er ein 14-tägiges Rückgaberecht OHNE ANGABE VON GRÜNDEN gewähren. Des Weiteren natürlich auch 2 Jahre Gewährleistung auf Neuware. Er kann allerdings Versandkosten in Rechnung stellen, soweit ich weiss. -
frage zum fernabsatzrecht:
ein interface bei ebay händler gekauft, angeschlossen und treiber von cd installiert, klappt alles nicht.
muss der händler die ware zurücknehmen? er pocht auf "entsiegeln des mitgelieferten datenträgers", der aber nur in einer papierhülle war. ich hätte die treiber ja auch aus dem netzt ziehen können, aber es soll ja auch leute ohne internet geben, was machen die dann?
danke schon mal im vorraus. -
Dann soll er Dir ein funktionierendes Interface schicken.
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eigentlich: 14-tägiges Widerrufsrecht ohne wenn und aber...
bei versiegelten Datenträgern kann es etwas knifflig werden denn nicht jede Verpackung gilt als Siegel...eine Cellophanhülle laut dem OLG Hamm zB nicht...siehe hier: http://www.rechtsteufel.de/obe…-4-u-21209-vom-30-03-2010
Zitat von OLG HammEntscheidend ist aber, dass eine solche Entsiegelung schon begrifflich voraussetzt, dass eine Verpackung, die der Verbraucher öffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist. Diese Versiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet. Auch wenn ein ausdrückliches als solches bezeichnetes Siegel nicht erforderlich sein mag, genügt die übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die auch andere Zwecke wie den Schutz vor Verschmutzung erfüllen kann, insoweit ohne jede Warnung nicht.
ich vermute, dass in deinem Fall die "Versiegelung" ebenfalls nicht als solche gekennzeichnet war...somit stünde dir volles Widerrufsrecht zu
lg
sik
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Was war den auf der CD drauf?
Wenn das Treiber waren die du auch im Internet findest, kann dein Händler das mit der Versiegelung vergessen.
Du könntest den gleichen Inhalt ja auch ohne CD bekommen.
Halte ihm das mal unter die Nase.
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ich hätte die treiber ja auch aus dem netzt ziehen können, ...
Dort haettest Du mit Sicherheit irgendwelche Nutzungsbedingungen abnicken muessen.Offizielle Quelle vorrausgesetzt natuerlich.
Achso: ich erkenne jetzt nicht aus dem Post ob das Interface defekt ist oder Du von Deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen
willst weil Du Probleme mit Deiner eigenen Hardware oder dem OS hast?Du hast natuerlich Recht auf ein funktionierendes Geraet und kannst dann auf Nachbesserung im Rahmen von
Gewaehrleistung / Sachmangelhaftung bestehen.- Juergen -
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gerät an sich müsste funktionnieren, umindest sind die lämpchen an und so und es kommt auch ein pegel ins gerät. ob es voll funktinstüchtig ist weiss ich nicht, da ich es nicht verbunden bekomme.
die cd war nicht versiegelt, diese versiegelungsgeschichte hab ich auch schon gelesen, sie steckte einfach in so ner papp/ plastikhülle. auf ihr waren die treiber, welche auch im internet zu finden sind und cubase le, welches ich auch installiert hatte, wie sollte ich sonst die funktionsweise des interfaces überprüfen.
naja, das nächhste mal einfach klappe halten und einfach so wiederrufen, ohne irgendwelche gründe zu nennen und bestimmt nicht mit ja antworten, wenn der händler nach der installation der mitgelieferten software fragt...
danke schonmal für die bisherigen antworten -
Also diese Versiegelungsgeschichte ... mmh... der §312d BGB, Abs.4 Punkt 2 bezieht sich ja auf Software ("Standardsoftware").
Man koennte sich fragen ob der hier ueberhaupt gilt, denn die Hauptsache ist ja hier erstens eine Hardware und
die CD nur eine Beilage. Zweitens kann man sich fragen ob die Daten bzw. der Treiber auf der CD ueberhaupt eine
Standardsoftware im juristischen Sinne ist.Bin kein Jurist! Aber koennte man ja mal als These hinstellen und dem guten Mann so zur Stellungnahme unter die Nase reiben.
Wenn der ausgefuchst ist oder das sogar seine Masche ist, hat der die Antwort schon auf Funktionstaste ...Kundenfreundlich ist sein Gehabe jedenfalls nicht. Da kann man auch nicht von Dir verlangen haendlerfreundlich zu sein.
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das Problem dürfte das Cubase auf der CD sein...die Treiber, klar, die bekommt man per DL aus dem Netz, meistens muss man dafür nicht einmal irgendwelche Lizenzbedingungen oder AGBs bestätigen...
Ich kenn mich jetzt mit der LE-Version nicht aus, aber ich denke mir, dass bei derer Installation so wie bei den meisten anderen Installationen, die Nutzungsbedingungen akzeptiert werden müssen...hierzu ist folgendes Zitat interessant:
Zitat von http://www.internetrecht-rostock.de/entsiegelung-widerruf.htmInteressant ist, dass das Landgericht auch im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software als Entsiegelung ansieht.
nicht ganz einfach also...
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Hallo,
Widerruf nach Fernabsatz hat nichts mit Mängeln zu tun, sondern lediglich mit Meinungsänderung ("och nö").
Ist die Ware nicht ok (kaputt, geht nicht, klappt nicht ...), dann wäre Gewährleistung ein Stichwort.
Und logischerweise ist da die Siegelqualität von Verpackungen irrelevant.Grüße
JürgenPS
Angaben ohne Gewähr -
Hallo,
Widerruf nach Fernabsatz hat nichts mit Mängeln zu tun, sondern lediglich mit Meinungsänderung ("och nö").
Ist die Ware nicht ok (kaputt, geht nicht, klappt nicht ...), dann wäre Gewährleistung ein Stichwort.
Und logischerweise ist da die Siegelqualität von Verpackungen irrelevant.Grüße
JürgenPS
Angaben ohne GewährErstens das, und zweitens ist für MICH PERSÖNLICH die Öffnung des beiliegenden Datenträgers eindeutig dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zuzurechnen,
wenn dieser zum Gebrauch der Kaufsache (Interface) bestimmt und notwendig ist.Das Bedeutet, dass dein Widerrufsrecht bei diesem Fernabsatzgeschäft nicht leidet. Ganz ausschließen (etwa per AGB ) hätte er es ohnehin nicht können,
es wäre im äußersten Fall aber denkbar bei überäquivalenter Ingebrauchnahme der Kaufsache: Dort ist üblicherweise Wertersatz zu leisten,
evtl. hat er aber dieses Recht per AGB in diesem Fall ausgeschlossen (unwahrscheinlich aber ich hab es ja nicht gelesen).
Spielt aber keine Rolle; die Treiber-CD ist zur Installation notwendig
und daher kannst Du den Vertrag auch widerrufen selbst wenn Du die Sachen schon befleckt hast.LG
mulyPS
wie sollte ich sonst die funktionsweise des interfaces überprüfen.
Schreib ihm das dazu.
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In dem weiter oben bereits verlinkten Urteil des OLG Hamm steht weiter:
Zitat"Es treffe nicht zu, dass die Klausel auch auf eingeschweißte Treibersoftware angewandt werden könne, die zur Überprüfung der gelieferten Hardware geöffnet werden müsse. In solchen Fällen handele es sich um keinen Verkauf von Software, weil es in der Hauptsache um die Hardware gehe. Außerdem greife der Schutzzweck des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB in solchen Fällen gerade nicht ein."
Also selbst wenn man eine Versiegelung bejahen würde bestünde wohl weiterhin ein Widerrufsrecht. Ich hoffe, das hilft dir weiter.PS: Angaben ohne Gewähr.
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ok, danke nochmal für die antworten! werde dann höchstwahrscheinlich erst am montag weiterberichten können.
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Was heisst denn "überäquivalent"?
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Was heisst denn "überäquivalent"?
In meiner Terminologie ist das eine Nutzung, die über die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme hinaus geht. Da müsste man sehr weit
ausholen, ich versuche es aber mal kurz (wobei natürlich einiges verloren geht):
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften soll die Nachteile der nicht möglichen Prüfung und Begutachtung der Ware (sowie des Händlers...)
vor Ort ausgleichen. Dies geht zu Lasten des Händlers (der hingegen aber die Filiale etc. spart). Wenn ich nun jede Verschlechterung der Ware
vom Kunden ausgleichen lasse (in Form von Wertersatz - eine neue Ware kostet mehr als eine schonmal ausgepackte- oder gar in Form von
Verwirkung des Widerrufsrechts), so wird sein Widerrufsrecht dadurch ausgehöhlt - es ist ja gar kein "Testrecht" mehr, wenn ich die Kosten
zu tragen habe. Legitim ist das, als Gegenbeispiel, bei geöffneten verderblichen Lebensmitteln. Hier muss ein Blick auf die Verpackung
ausreichen, eine Geschmackstestmöglichkeit wäre zwar äußerst praktisch und im Sinne der Regelung, geht aber zu weit zu Lasten des Händlers.Es kann also nicht so weit gehen, dass ich als Fernabsatzkäufer zu Lasten des Verkäufers massiv besser gestellt werde als wenn ich die Ware normal
kaufe. Sprich, natürlich kann ich das Produkt auspacken, ggf. aufbauen, testen. Das muss ohne Abschwächung meines Widerrufsrechts möglich sein.
Es ist aber keine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme mehr, wenn ich die Kaufsache mehr benutze als es zur Ausübung des Widerrufsrechts nötig ist, mit anderen Worten ein
Äquivalent der normalen Nutzung oder gar Zerstörung der Kaufsache betreibe, obwohl ich ein bestehendes Recht später ausüben möchte.Bsp:
(1) Ich bestelle einen Hometrainer, packe ihn aus, ok er funktioniert, ich radele mal eine Runde damit, supi- wird behalten oder eben nicht (=best. Ingebrauchnahme).
(2) Ich bestelle einen Hometrainer, doch ist die Widerrufsfrist aufgrund formell mangelhafter Belehrung nicht in Gang gesezt worden.
Ich packe ihn aus, ok er funktioniert, ich stelle ihn in mein Fitnessstudio und lasse täglich 10 Leute drauf rum treten, ich vermiete das Teil an
Nachbarn, ich lege meine verschwitzten Handtücher darauf ab und rauche in dessen Nähe, die Verpackung schmeiße ich weg; Bedienungsanleitung
ohnehin weil ich kannte das Modell ja schon. Nach einem Jahr kommt die neue Modellreihe; ich widerrufe den Kaufvertrag, schicke das Gerät zurück und möchte keinen
Wertersatz für die Abnutzung des Geräts bezahlen (= Ingebrauchnahme eines langfristigen Benutzers, nicht die eines unter Vorbehalt des Widerrufs vorsichtigen
Käufers, damit äquivaliert mein Widerrufsrecht nicht mehr mit meiner Art der Nutzung).Was darunter fällt und was nicht, ist selbstverständlich eine Frage des Einzelfalls. Bei Williken ist die Sache aber meiner Ansicht nach klar zu dessen Gunsten.
Übrigens: der Skandal ist, dass oft auch im Fall (2) zugunsten der Käufer entschieden wurde, weil das Gesetz hier meiner Meinung nach falsch ausgelegt wurde,
offiziell aber der Wortlaut unexakt war und daher zugunsten des Verbrauchers entschieden wurde.
Aber das führt jetzt viel zu weit; mehr dazu in der geplanten Neuregelung des § 357 III BGB aufgrund der EuGH- Entscheidung vom 03.09.2009.LG
mulyPS Das zitierte Urteil des OLG Hamm habe ich gar nicht gelesen, aber prima, das ist ja genau das was ich gesagt habe, nur von der Seite des § 312 d Abs. 4 Nr. 2
aus argumentiert. Kannst Du also auch noch mit dazu schreiben. -
cubase le, welches ich auch installiert hatte, wie sollte ich sonst die funktionsweise des interfaces überprüfen.
ich weiss jetzt aus dem stand nicht, wie das bei le ist. aber normalerweise muss man cubase registrieren. wenn du das bereits getan hast, dann gehört dir jetzt jedenfalls die cubase-lizens, die wirst du nicht zurückgeben können.
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Die Frage ist eben, ob und inwiefern es notwendig ist, die Software zu installieren um das Interface auf Funktion zu testen.
Das kann im Einzelfall sehr kompliziert werden. Aber so wie ich Dich verstanden habe, war die Software doch direkt
dabei (also zum Produkt selber, nicht extra von Dir dazu gekauft), und das deutet natürlich stark darauf hin, dass
das Interface mit der Software getestet werden kann. Aber für Einzelheiten müsste man sich mit diesen
Produkten genau auskennen, und da muss ich sowas von passenDennoch: Soweit dein Zitat richtig ist ("Wie sollte ich sonst....?"), gilt das vom zitierten Urteil und mir gesagte.
Nutzen darfst Du bei Widerruf die Software dann freilich auch nicht mehr; eventuell gibt es ja sogar die
Möglichkeit die Lizenz wieder abzumelden oä.LG
muly -
ich weiss jetzt aus dem stand nicht, wie das bei le ist. aber normalerweise muss man cubase registrieren. wenn du das bereits getan hast, dann gehört dir jetzt jedenfalls die cubase-lizens, die wirst du nicht zurückgeben können.
nein, man muss es nicht registrieren, sondern man hat 3000 (kein scherz) starts, bis man sich reigistrieren muss. -
ein Äquivalent der normalen Nutzung
Ingebrauchnahme eines langfristigen Benutzers
äquivaliert mein Widerrufsrecht
Kreativer aber nicht sehr präziser Sprachgebrauch. Schon unter dem gewöhnlichen "äquivalent" verstehe ich offenbar was anderes als Du....
Naja. Egal.
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