Hallo zusammen,
aus aktuellem Anlass habe ich folgende Frage:
Räume in Gebäuden werden u.a. als Aufenthaltsräume deklariert, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Grundsätzlich kann man das bei Wikipedia nachlesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsraum
Vor allem wichtig ist hierbei der Punkt mit den 2 Fluchtwegen (Wichtig, wenn z.B. ein Wohnhaus brennt). Ein Aufenthaltsraum muss immer 2 Fluchtwege haben. Die meisten Proberäume erfüllen diese Kriterien schonmal nicht, weil sie meistens im Keller sind und die Kellerfenster nicht ausreichend groß sind um sie als Fluchtweg zu benutzen. Als Privatbesitzer kann einem das auch relativ schnuppe sein. Wenn jetzt aber ein Vermieter einen solchen Kellerraum vermietet, so dürfte er ihn lediglich z.B. als Lagerraum vermieten, nicht jedoch als Aufenthaltsraum.
- Hat sich schonmal jemand von euch mit so einer Problematik befassten müssen? Wie habt ihr sie gelöst?
- Könnte der Mieter das Risiko auf seine Kappe nehmen?
- Gibt es eine rechtlich korrekte Deklaration für einen Proberaum der nicht die Forderung eines Aufenthaltsraumes erfüllt?
- Habt ihr vielleicht einen Proberaum gemietet der nicht den Anforderungen entspricht oder habt ihr euch schonmal mit der Problematik beschäftigt? Wie ist euer Proberaum im Mietvertrag bezeichnet?
Gruss,
Fetzlav