Meines Wissens gibt es in ebay durchaus die Möglichkeit Sofort-Kaufen-Angebote vorzeitig zu beenden. Letztendlich ist ebay nur soetwas wie virtueller Marktplatz, rechtlich gelten die selben Maßstäbe wie bei einem Geschäft "von Auge zu Auge".
An Angebote ist man sowieso nur gebunden, wenn man sie an einen konkreten potenziellen Vertragspartner richtet. Das bedeutet dass sowohl hier als auch bei ebay jeder das Recht hat von seinem an die Allgemeinheit gerichteten Verkaufsangebot zurückzutreten. Begründung wäre in diesem Fall: Artikel leider nicht mehr verfügbar. Ausnahme ist hier natürlich, wenn jemand wirklich bei ebay per Mausklick kauft.
Wikipedia - Aufforderung zur Angebotsabgabe (invitatio ad offerandum)
Definition
Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, das für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann.
Dieses Verfahren findet insbesondere dann Anwendung, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann, insbesondere über die Vertragsparteien oder den zur Verfügung stehenden Warenvorrat. Dem Anbieter fehlt aus diesem Grund der Rechtsbindungswille. Dies trifft insbesondere auf Auslagen in Geschäften zu. Zusätzlich kann auch der Preis nicht genau bestimmbar sein. Dies kann bei Werbung für Wertpapiere der Fall sein, deren Preis erst durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird.
Trivia
- Anpreisungen finden sich zum Beispiel auch in Katalogen und Werbeprospekten, auf Plakaten etc. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt ist kein Angebot im Rechtssinne. Hier gibt erst der Kaufinteressent durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung ab, die vom Kassierer angenommen oder abgelehnt wird.
- Für die Fälle, in denen die Preisauszeichnung und der in der Kasse gespeicherte Preis eines Artikels nicht übereinstimmen, gilt Folgendes: Die Preisauszeichnung einer Ware z. B. im Supermarkt ist für den Supermarkt nicht verbindlich. Der Kassierer kann das Angebot des Kaufinteressenten, zu dem ausgezeichneten (niedrigeren) Preis kaufen zu wollen, ablehnen. Er wird dann in der Regel dem Kaufinteressenten das Angebot machen, die Ware zum höheren Preis zu kaufen. Dieses neue Angebot kann der Kaufinteressent allerdings wiederum ablehnen; er ist also nicht verpflichtet, die Ware zum höheren Preis zu kaufen.
- Aus denselben Gründen hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung eines bestimmten Ausstellungsstücks (etwa aus dem Schaufenster eines Geschäfts). Er nimmt eben kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages an (womit der Vertrag geschlossen wäre und der Anspruch bestünde), sondern gibt erst selbst das Angebot ab, das der Anpreisende auch ausschlagen kann.
Im Übrigen glaube ich, dass es Intention diser Regel war eine parallele Auktion zu vermeiden, denn das ergibt wirklich Sinn. Ein Sofort-Kauf ist nicht schädlich.
Edit: Aus DF Sicht jedenfalls finde ich das unbedenklich, aus ebay Sicht vielleicht nicht so toll. Aber hier gehts ja um die Regeln fürs DF...
ABER ... ich persönlich versuch meine Sachen auch immer erst hier los zu werden. Erst wenn das scheitert probiert ichs bei ebay. So kann man sich die ganze Problemtik auch ersparen.