ohne Kassenbong und Verpackung annehmen dank dem guten BGB.
Bevor du so etwas äußerst solltest du das BGB erst einmal lesen.
Nach dem geltenden deutschen Recht kann grundsätzlich niemand verlangen, dass der Verkäufer eine gekaufte Sache zurücknimmt, nur weil sie dem Käufer plötzlich nicht mehr gefällt. Grundsätzlich ist jeder an einen einmal abgeschlossenen Kaufvertrag gebunden. Auch der Verkäufer kann ja schließlich die verkaufte Sache nicht zurückfordern, weil zwischenzeitlich jemand anders mehr dafür geboten hat.
Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein.
Dies ist bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der
Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll.
Darüber hinaus hat der Kunde nur dann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen,
wenn der Verkäufer ein solches - freiwillig - zugesagt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch
erfolgen, oder sich aus den AGB des Verkäufers ergeben. Wird dem Kunden ein Rückgabe-
oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dieses bindend. Die Verpflichtung
des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei der Gewährleistung
ist der Verkäufer aber nicht in jedem Fall verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten.
Er kann das Umtauschrecht auch dahingehend einschränken, dass die Kaufsache gegen
einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht bzw. ein Warengutschein ausstellt wird.