Hallo,
wenn man sich die Mühe macht, die Vorschrift mal zu lesen, dann erübrigt sich die ein oder andere Diskussion.
(Oder in kurz: ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz)
Zitat§ 13b Pflichten des Veranstalters
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger, für Wiedergaben von Funksendungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden.
(3) ...
Grüße
Jürgen
Edith hat mal den Fehler beseitigt, den das müde malträtierte diminuierte Gehirn gemacht hat. Fett von Edith.