Hallo,
mein Vertragspartner als Käufer ist immer der Verkäufer, nicht der Lieferant.
Wenn ich die Sache vom Hersteller gekauft habe, dann ist dieser Verkäufer.
Hausaufgabe: §§ 433 bis 479 BGB lesen.
Dezenter Hinweis:
Zitat§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar
Diese Vorschrift zugunsten der Verbraucher dank unserer vielgescholtenen EU (ja, die machen nicht nur gerade Gurken) wird viel zu wenig beachtet. Sie gilt natürlich nur für Verbraucher (als Käufer). Nicht, dass da mal wieder etwas vergessen wurde, zu erwähnen (daran kranken ja grundsätzlich und ganz konkret alle Ratschläge im Internetz: mangelnde Sachverhaltschilderung => Beratung daneben).
Deshalb würde ich das zuerst in Angriff nehmen.
Garantie wäre dann die nächste Frage.
Grüße
Jürgen