Urheberrecht - Schlagfolgen/Stick Control

  • If something is forbidden as a basic principle, exeptions are theoretically possible. Only if something is prohibited absolutely, no exception can exist due to this absoluteness. Jürgen wants to qualify the term "basic principle" as it is lying in the eye of the beholder. In fact, even killing people is not prohibited absolutely (which imho it should be), as it is done by warrant in several places over the world.


    Übrigens: Die Aussage "Noten kopieren ist grundsätzlich verboten" stimmt so nicht, auch wenn es die GEMA gern so darstellt. Ein ausnotierter Paradiddle z.B. erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe. Ob ein Pattern diese Schöpfungshöhe erreicht, ist dann das Zünglein an der Waage.

  • Übrigens: Die Aussage "Noten kopieren ist grundsätzlich verboten" stimmt so nicht, auch wenn es die GEMA gern so darstellt. Ein ausnotierter Paradiddle z.B. erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe. Ob ein Pattern diese Schöpfungshöhe erreicht, ist dann das Zünglein an der Waage.


    Ich denke, die hier bereits erwähnte "Werkqualität" spielt dabei eine Rolle. Wenn die Noten, sei es ein noch so allgemeines oder standardmäßiges Pattern, in ein bestimmtes System eingebettet sind, welches eine spezifische Methodik verfolgt, sollte man schon wenigstens ordentlich zitieren und dem Schöpfer "credit" geben. Das wäre meiner Logik zufolge legitim.
    Kamen denn die Rudiments mit diesen speziellen Verschiebungen bei Stick Control zum ersten Mal vor?


    Nur meine Gedanken zum Thema. Ich bin kein Jurist.


    Flo

  • Ich zitiere noch einmal die Frage:

    Ich [...] habe vor meine eigene Schule mit teils eigenem Unterrichtsmaterial zu gründen. [...] Ich [...] würde gern 2-3 Seiten mit Übungen [aus Stick Control] anbieten können [...]: Zb. dachte ich mir die ersten 13 Schlagfolgen, ganz am Anfang des Buches zu nehmen. [...] Darf ich das [...], ohne Angst haben zu müssen? [...] Hab ich innerhalb Deutschlands überhaupt was zu befürchten? [...] Ich will [...] nicht [...] verklagt werden können!


    Es handelt sich um eine Frage nach aktuell in Deutschland gültigem Urheberrecht.
    Es ist eine Rechtsfrage, nicht eine Umsetzungskulturfrage.
    Chinesisches, nordkoreanisches Recht und auch churfürstliches Landrecht sind für die Beantwortung unerheblich.
    Einschlägig ist v.a. das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG).


    Der Fragesteller möchte eine Schule gründen und sein Unterrichtsmaterial zu Erwerbszwecken einsetzen.
    Innerhalb des UrhG ist also nach Regelungen zu suchen, die eine Vervielfältigung nicht nur für privaten Gebrauch und zu Unterrichtszwecken betreffen.
    Z.B. § 53 UrhG handelt von sowas. In dessen Absatz 3 steht etwas von Bildungseinrichtungen, in Abs. 4 steht etwas von Werken der Musik.
    Der Rechtskundige wusste es sofort, dem Laien wir jetzt klar: Die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten.
    Handelt es sich bei den Übungen um Werke? Oder um kleine Teile eines Werkes?
    Handelt es sich bei dem Material um Vervielfältigungen? Oder sogar um eine Verbreitung? Veröffentlichung?
    Handelt es sich bei dem Geschäftsvorhaben um eine Schule? Oder um eine Einrichtung der Berufsbildung?
    Selbst in Schulen dürfen Kopien von Noten nur mit Einwilligung des Berechtigten benutzt werden? Wie ist das mit dem Abschreiben (engl.: "copy")?
    Wer ist überhaupt der Berechtigte? Sitzt der in den USA, oder hat der eine Berechtigung nach Deutschland verteilt?


    Der Fragesteller möchte keine Angst haben, verklagt werden zu können.
    Ob man verklagt wird, ist immer die Entscheidung des Klägers, da kann man die Angst höchstens mininieren.
    Was passiert denn im Fall einer Klage? Kann man sich vielleicht auch im Vorfeld an den "Berechtigten" wenden, um so eine Klage zu vermeiden?
    § 106 / § 108a UhrG: Droht vielleicht sogar Gefängnis?


    Manche Anwälte haben in diese Thematik mehrere Jahre ihrer Ausbildung und mehreres Geld in Literatur investiert. Fragen von Musikschulinhabern sollen die besonders gern beantworten.
    Grundsätzliches darf aber auch hier verraten werden:
    Urheber sind oft eitle Leute. Sie hassen nichts mehr, als dass ihr geistiges Eigentum ungefragt von anderen verwertet wird. Gleichzeitig sind viele auch stolz, wenn auf ihr Werk hingewiesen wird und erteilen ihre Einwilligung gern. Die Einholung einer solchen sollte nicht aus Angst, sondern aus Wertschätzung erfolgen.

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