Playalongs bei Youtube

  • Hallo Drummerfreunde!


    Ich hatte und habe einige Videos auf meinem Youtube Channel hochgeladen, in denen ich zu ein paar Songs mitspiele. Die Tonqualität ist normal schlecht würde ich sagen, wenn auch direkt mit Line-In aufgenommen.
    Nun habe ich auf 2 meiner gestern hochgeladenen Videos jeweils eine Mail erhalten, in der eine angebliche Urheberrechts moniert wird. Daraufhin wurde die Tonspur automatisch entfernt und das Video somit ubrauchbar gemacht.
    Die eine Anschuldigung konnte ich schon mal dadurch abwenden, weil dort ein völlig anderer Audiotrack angemahnt wurde (anderer Song, andere Band), als tatsächlich zu hören war. Das andere habe ich tatsächlich heute entfernt.


    Nun mal meine Frage in die Runde: hattet Ihr auch schon Probleme mit Playalongs, die veröffentlicht wurden? Bin kein Experte, aber ist das "schon" unerlaubte Aufführung oder ist das unter dem Aspekt der künstlerischen Freiheit eine Neuinterpretation?
    Was auch immer, mich würde Eure Meinung dazu mal interessieren!


    Danke für's Lesen & Teilnehmen! :thumbup:


    EDIT: Vertipper und so...

  • Hallo,


    ich habe damit keine Probleme, weil ich kein urheberrechtlich geschütztes Material veröffentliche.
    Wenn eine Aufführung nicht erlaubt ist, dann ist sie unerlaubt. Eine Neuinterpretation ist übrigens auch nur dann erlaubt, wenn sie erlaubt wurde. Freiheit ist immer so eine Sache. Damit wird gerne mal begründet, warum man anderen deren Freiheit beschränkt.


    Grüße
    Jürgen

  • Völlig klar. Mein letzter Satz war auch eher als "Provokation" gemeint. Natürlich geht es nicht an, unerlaubt Material anderer zu veröffentlichen.
    Ich beschränke die Frage mal auf die Veröffentlichung von Playalongs, in denen man das Original noch ganz gut im Hintergrund hören kann. In diesem Zusammenhang vielleicht auch mal Interessant zu wissen, ob und wo hier eine Grenze verläuft. Wenn ich einen Mitschnitt einer Party z.B. nehme, in dem im Hintergrund Musik zu hören ist, dann kann das sicher nicht genauso schwer wiegen, wie ein Bootleg eines Konzertes oder eines Tracks, bei dem es einzig darum geht, die Tonspur zu präsentieren.
    Wie gesagt, bin kein Experte und benutze nur den gesunden Menschenverstand - der bei mir sicherlich auch in ein "eigenwilliges" Rechtsempfinden gipfelt.
    Daher ja meine Meinungsumfrage.

  • Hallo,


    ich habe damit keine Probleme, weil ich kein urheberrechtlich geschütztes Material veröffentliche.
    Wenn eine Aufführung nicht erlaubt ist, dann ist sie unerlaubt. Eine Neuinterpretation ist übrigens auch nur dann erlaubt, wenn sie erlaubt wurde. Freiheit ist immer so eine Sache. Damit wird gerne mal begründet, warum man anderen deren Freiheit beschränkt.


    Grüße
    Jürgen


    Kannst du eigentlich auch mal eine vernünftige Antwort abgeben? Er hat doch ganz höflich gefragt.
    Natürlich darfst du keine Playalongs anderer Musiker unter deinen Namen veröffentlichen.Keiner kann wissen das es sich um ein Playalong handelt. Das Urheberrecht schützt die geistige schöpfung einer Person § 2 Abs.2 UrLG( Musik,Kunst,Erfindungen usw)


  • Natürlich darfst du keine Playalongs anderer Musiker unter deinen Namen veröffentlichen.Keiner kann wissen das es sich um ein Playalong handelt. Das Urheberrecht schützt die geistige schöpfung einer Person § 2 Abs.2 UrLG( Musik,Kunst,Erfindungen usw)


    Könntest Du das bitte etwas genauer beschreiben?
    Das Video ist betitelt mit dem Namen der Band und dem Namen des Songs. In der Beschreibung steht (und man sieht es ja auch), dass es sich um ein Playalong mit dem Drums zu diesem Stück handelt. Es gibt hunderte solcher Videos, was natürlich nicht heißt, dass es dann lega sein muss.
    Wäre nur interessant zu wissen, ob sich dann alle in die Illegalität begeben. Du kennst Dich mit Paragraphen aus?

  • Hallo,


    was genau soll an meiner Antwort unvernünftig sein?


    Der Kollege darf noch nicht einmal das "Playalong" unter dem Namen der ausführenden Künstler veröffentlichen, wenn die Rechteinhaber das nicht möchten.


    Grüße
    Jürgen


    Edith: § 2 Abs. 2 UrhG: "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen."
    Darüber kann man jetzt auch eine Meinungsumfrage machen. Ich würde allerdings eher mit § 1 anfangen und mit § 143 aufhören. Dann erübrigt sich die ein oder andere Spekulation. Wobei man dann allerdings noch nicht so richtig Bescheid weiß. Aber dafür gibt es ja noch ein paar andere (Gesetz)bücher.

    Einmal editiert, zuletzt von Jürgen K ()

  • Hallo,


    ich habe von Berufs wegen regelmäßig mit Urheberrecht, Recht am eigenen Bild, Persönlichkeitsschutz etc. zu tun. Aus dieser Erfahrung heraus kann ich zu deinem Thema nur zwei Dinge sagen:


    1. Gerade in diesem Bereich haben leider Recht und Rechtsempfinden sehr wenig miteinander zu tun. Nur weil man der Meinung ist "das müsste ich doch dürfen", heißt das eben nicht, dass man es auch darf. Im Strafrecht zum Beispiel ist das im Großen und Ganzen anders (natürlich gibt es auch hier Ausnahmen).


    2. Leider haben sich mit den so genannten "Neuen Medien" so viele neue Aspekte ergeben, dass die Rechtsprechung extrem uneinheitlich ist, und selbst Anwälte, die in diesem Bereich Erfahrung haben, häufig nicht vorhersagen können, wie ein Prozess ausgehen wird. Unter anderem deshalb gibt es in diesen Fällen halt häufig Vergleiche, und im Zweifelsfall ist der Beklagte (stimmt das so?) dann schon mal froh, wenn er mit der Zahlung von "nur" ein paar tausend Euro aus der Sache rauskommt, wenn der Streitwert vorher sechsstellig war. Deshalb rät eigentlich jeder Rechtsbeistand in diesem Bereich im Zweifelsfall immer zu übertriebener Vorsicht.


    Viele Grüße, Kai

  • Hallo,


    aus dem (Neben-)Strafrecht: § 106 Abs. 1 UrhG: "Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilliugn des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


    Fröhliches Weiterspekulieren!


    Grüße
    Jürgen

  • Kannst du eigentlich auch mal eine vernünftige Antwort abgeben? Er hat doch ganz höflich gefragt.
    Natürlich darfst du keine Playalongs anderer Musiker unter deinen Namen veröffentlichen.Keiner kann wissen das es sich um ein Playalong handelt. Das Urheberrecht schützt die geistige schöpfung einer Person § 2 Abs.2 UrLG( Musik,Kunst,Erfindungen usw)


    Der erste Satz ist die Antwort auf die Frage: "Hattet Ihr auch schon Probleme mit Playalongs, die veröffentlicht wurden?"
    Der zweite auf "Ist das "schon" unerlaubte Aufführung?"
    Der dritte weist auf die korrespondierenden künstlerischen Freiheiten des Urhebers hin.


    Vernünftige und höfliche geistige Schöpfung, über § 2 des Gesetzes hinausgehend erarbeitet.

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  • Hallo,


    zur (Edith: vor-)letzten Frage empfehle ich nochmals, die §§ 1 bis 143 zu lesen, insbesondere die 44a bis 63a. Wer das geschafft hat, hat was gelernt und muss nicht mehr mit Gefühlen hausieren gehen.
    Ansonsten glaubt hoffentlich niemand ernsthaft, dass die eigene freie künstlerische Entfaltung durch Zumusizieren eines vorhandenen Werkes gesetzlich geschützt ist.


    Grüße
    Jürgen


    Edith: Meinungsumfrage: Wird etwas dadurch legal, dass es massenweise auftritt?
    Bei mir in der Straße parken jeden Tag viele Autos falsch. Warum findet das statt, wenn es doch verboten ist? Meistens parken sie auch noch so schlecht, dass die Müllabfuhr Slalomkurs fahren darf. Müsste da nicht die kreisfreie Stadt (Eigentümerin der Straße) die ganzen Autos gelöscht haben?

    Einmal editiert, zuletzt von Jürgen K ()

  • aus dem (Neben-)Strafrecht: § 106 Abs. 1 UrhG: "Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilliugn des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


    Bei dieser Antwort stimme ich dir vollkommen zu. Ich hoffe das du gerade nicht böse warst weil ich das vielleicht etwas heftig kommentiert habe.

  • das heißt im klartext also auch coverbands sind illegal?? wenn ne schülergruppe (wie an unserer schule zB als AG unter leitung eines musiklehrers) bekannte songs nachspielt und aufführt zB auf nem schulfest ist das strafbar?
    oder bei uns auf nem im umkreis bekannten musikfest im kneipenviertel, das drei tage im spätsommer, jährlich stattfindet... das spielen lauter coverbands, pur, rolling stones, aktuelles aus rock/pop... das is die halbe stadt anwesend und das ist verboten?^^


    das fände ich etwas lächerlich^^

    LG Spielmann

  • Da müsste Youtube die doch alle schon längst gelöscht haben...


    Youtube löscht tausende auf Anfrage, wie hier geschehen. Vor der Anfrage können sie ja nicht wissen, ob der Rechtsinhaber die Verwendung seines Werkes erlaubt hat oder nicht.

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  • Das Urheberrecht gilt immer, im Internet schlummern Milliarden solcher Verletzungen. Viele YouTube-Uplaoder wissen noch gar nicht was ihnen blühen kann, wenn sie Videos hochladen, die rechtlich geschütztes Material veröffentlichen. Ach ja, selbst hier im Forum werden ab und zu Bilder hochgeladen, die rechtlich geschützt sind (Firmenbilder von Schlagzeugen). Auch diese können abgemaht werden, selbst wenn sie aus der Urheberseite als IMG-Source verwendet werden. Erst wenn man sich genauer mit dem Internet beschäftigt weiss man genauer bescheid. Anscheinden sind Avatare in foren, die geschützt ind ebenfalls abmahnfähig, nur lohnt sich das bei privat haftenden Usern derzeit wenig. Ich glaube da gibts ein neues Begrenzungsgesetz für Privatpersonen seit 6 Monaten mit Strafen bis maximal mehreren hundert Euro, also nicht viel mehr als ein gebrauchtes Becken (Drummer-Währung) ...


    spielmann5bn
    Covern ist glaub OK, was nicht erlaubt ist sind Coverstücke auf der Webseite (oder auf MySpace Bandseiten) zu veröffentlichen. Da hagelt es recht schnell Abmahnungen bis tausende EUR pro Song (also so viel wie ein neues DW drumset)


    Grüße chichi

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