Hallo,
im Lehrbuchfall steht nichts von einer Versicherung, also gehen wir davon aus, dass danach nicht gefragt ist.
Die Sache mit dem Fahrzeughalter ist etwas unklar, wir vermuten mal, dass er auch der Fahrzeugführer ist.
Nun geben wir den drei Kameraden Namen: A, der Geschädigte, B, der Fahrzeugführer und -halter, C, der Musiker, der mit der Sache wohl nichts zu tun haben dürfte.
Als Anspruchskonstellation käme bestenfalls A gegen B in Frage.
Anspruchsgrundlage aus Vertrag und Delikt wären sodann durchzuprüfen. Studenten, die zu viel Zeit haben, wären da prädestiniert.
Als Vetrag prüfen wir sodann, ob ein Verwahrungsvertrag vorliegt. Das können wir mit guter Begründung sowohl bejahen als auch verneinen. Im Falle des Verneinens prüfen wir dann die Sondervorschrift hinsichtlich der Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung und darin, inwieweit B in eigenen Angelegenheiten zu handeln pflegt. Da er selbst seine Instrumente im Fahrzeug lagert und es aufgrund des Lehrbuchsachverhalts keinen Anlass zu anderen Möglichkeiten gibt, muss man wohl davon ausgehen, dass B eben ein Schussel ist und daher aus Vertrag wohl nicht haftet.
Sodann prüfen wir die Haftung aus Delikt. Selbst wenn wir diese bejahen sollten (den Weg dahin überlassen wir mal den fleißigen Studenten), kommen wir dann zur Frage der Mithaftung. Der A hat offensichtlich genausowenig die Türen kontrolliert wie der B. Dass er als Bekannter von B auf dessen Schusseligkeit vertraut, ist ziemlich fahrlässig, eine Versicherung würde wohl von "grob fahrlässig" sprechen. Dann kommt hinzu, dass B ja ohnehin bestenfalls nur neben dem D (der Dieb, den keiner kennt) mithaftet. Dann denken wir uns nach unserem gesunden Rechtsempfinden eine schöne Quote aus und der Fall ist gelöst.
Sollte es eine Hausarbeit sein, lesen wir noch ein paar Kommentare und Entscheidungen und garnieren die Sache noch mit ein paar lecker Fußnötchen (natürlich nicht aus einem Forum) und verändern vielleicht noch die ein oder andere Zahl und fügen noch ein bisschen klug klingendes Definitionsgeschwätz dazu und fertig ist die Sache.
Wenn es um einen echten Fall ginge, würden wir mal vom Experten den Sachverhalt ausermitteln lassen, was in der Regel im persönlichen (geheimen) Gespräch beginnt und dann schlimmstenfalls auch so endet wie im Lehrbuch. Manchmal gibt es aber Überraschungen in Form von Wendungen dank neuer Sachverhaltsinhalte, welche im Lehrbuch gar nicht erfasst waren.
Ganz grob kann man wohl sagen, dass A das nächste Mal vielleicht besser auf sein Zeug aufpasst.
Ansonsten: Hausrat bei Sachen im unverschlossenen Auto zur Nachtzeit? - Gute Nacht!
Pflicht zum Abschließen eines Autos? - Nein*, wir sind ein freies Land - jeder kann seine Türen unverschlossen lassen, er darf sich nachher nur nicht so laut beschweren.
Falls jemand besonders viel liest: Obliegenheit und Pflicht sind unterschiedliche Schuhe.
Grüße
Jürgen
PS
Ich tendiere zur Lösung von Jürgen - natürlich ohne Gewähr
PPS
Abwandelung: was wäre, wenn A den B auf Schadensersatz verklagte, tatsächlich eine kleine Quote zugesprochen bekäme und dann der D gefunden würde? Müsste dann D voll oder nur mit der größeren Quote haften? Wie wäre das Mitverschulden des A zu berücksichtigen? Fragen über Fragen ...
Argumente für den Amtsrichter (wir gehen mal von einem überschaubaren Wert der Sache aus), die Sache mit einem Wisch vom Tisch zu wischen.
*)Edith (eine Verwandte von pbu) meint, dass es einen § 14 Abs. 2 StVO geben soll, den sich vielleicht der ein oder andere Schussel mal von allen Seiten her durchlesen sollte und weist nochmals darauf hin, dass hier wie immer ohne Gewähr gefaselt wird, denn der Kaffee ist kalt, das Wetter trüb und der Kommentar im Schrank.