ZitatOriginal von Abbadon's Gate
Ich bin eigentlich viel zu müde, weil ich heut zu viel Recht für mein Abi morgen gelernt hab, aber ich würde mal sagen, die Abnahmepflicht ist nach dem Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) sowieso gegeben. Nach BGB § 433 I Satz 2 bist du verpflichtet die Sache abzunehmen. Das schließt allerdings nicht aus, das du die Snare danach aufgrund eines SACHMANGELS ("nicht gefallen" ist kein Mangel!) nicht zurückgeben könntest.
Volles Umtauschrecht im Sinne von Beschaffung einer neuen Snare kann vom Händler abgeleht werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten, die bei einer Reparatur (die den 100%en Neuzustand erwirken muss!) niedriger wären, entstehen würden. Wenn repariert wird und trotzdem ein (geringfügiger) Mangel bestehen bleibt kann entsprechend Kaufpreisminderung verlangt werden.
Keine Gewähr auf den Spaß da oben. Morgen könnt ich nen Rechtsanwalt fragen, ob ich da richtig lieg.
Edit meint an Jürgen K: Die Snare ist keine Anfertigung nach Wunsch des Kunden wie in § 3 4. der AGB angegeben, da sie im Onlinekatalog öffentlich angeboten wird. Dann gäbe es noch BGB § 355 III Satz 2 nachdem die Frist bei Lieferung nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt.
Ohne dir zu Nahetreten zu wollen. Überlass obiges mal besser den Fachleuten. Ich will da jetzt mal keine Fehler oder Ungenauigkeiten zählen