Auch ich bin an einer Grundsatzdiskussion nicht wirklich interessiert, möchte dennoch ein, zwei Punkte loswerden.
Mag sein, dass du und einige Bekannte in diesem Bereich schlechte Erfahrungen gemacht haben. Ich für meinen Teil kann auf diesem Gebiet keinerlei "Praxiserfahrung" aufweisen. Dennoch kann ich mir nicht vorstellen, dass die steuerliche Beratung für eine kleine Band große Probleme aufweist.
Zum Thema Vorsteuer nehme ich gerne nochmals kurz Stellung. Das Umsatzsteuerrecht knüpft hier nicht an die ertragssteuerliche Behandlung dieser Tätigkeit an. Hier wird nach eigenständigen Kirterien entschieden, ob diese GbR Unternehmer im Sinne des UStG ist, oder nicht.
ZitatOriginal von Player
Nach dem UStG ist gewerblich oder beruflich - als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft - jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft kommt es somit nicht darauf an, mit welchem Ergebnis eine Tätigkeit ausgeübt wird, sondern darauf, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind. Wenn die Nachhaltigkeit gegeben ist , kann nach geltendem Recht die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine - aufgrund von Dauerverlusten - ertagsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit erlangt werden.
Fehlt natürlich auch die Absicht Einnahmen zu erzielen bzw. die Nachhaltigkeit, kommt es zu der von dir geschilderten Problematik. Diese Absicht/Nachhaltigkeit dürfte aber wesentlich leichter nachzuweisen sein, als die Gewinnerzielungsabsicht.
Natürlich kann es auch in diesem Bereich zu Problemen kommen, d.h. diese Absicht wird nicht glaubhaft dargelegt bzw. die Nachhaltigkeit wird nicht glaubhaft gemacht.
Dies ist aber im Einzelfall zu entscheiden (Gesamtbild der Verhältnisse).
Verfahrensrechtlich sind hierbei natürlich Besonderheiten zu beachten. Ersteinmal ergeht nicht jeder Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sondern nur dann, wenn eine abschliessende Prüfung nicht erfolgt ist, weil bspw. eine Betriebsprüfung ansteht. Auch erlässt das Finanzamt grds. keine Umsatzsteuerbescheid, da Steueranmeldungsverfahren. Diese Steueranmeldung steht kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dies versteht sich aber von selbst. Dieser Vorbehalt der Nachprüfung entfällt auch im Falle einer Steuerhinterziehung mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren (vgl. § 164 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Sofern dieser Vorbehalt besteht, kann eine Änderung vorgenommen werden, wenn keine Einnahmeerzielungsabsicht bzw. Nachhaltigkeit. Sollte im schlimmsten Steuerhinterziehung festgestellt werden und daher diese fehlende Absicht nachträglich bekannt werden, ist eine Änderung auch innerhalb dieser 10 Jahre möglich, aber auch nur dann wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (tiefergehende Erklärung würde viel zu weit gehen).
Abschliessend kann ich also sagen, dass es möglich ist diese Vorsteuer zurückzufordern, aber m.E. nicht wirklich oft erfolgen wird. Im Falle deines Bekannten konnte das Finanzamt wohl das Fehlen der Einnahmeerzielungsabsicht bzw. der Nachhaltigkeit feststellen. Shit happens!.
Nebenbei erwähnt ist mir kein Fall in der Praxis bekannt, wo dies passiert ist, da sehr sehr selten.
Sicherlich gibt es auch Steuerberater, deren Beratung im Einzelfall nicht die optimale steuerliche Behandlung darstellt. Bei einer kleinen regionalen Band halte ich aber einen Schaden i.H.v. mehreren Tausend Euro für fast unmöglich. Ich für meine Teil denke, dass jeder normale Steuerberater eine solche Beratung ohne grobe Fehler durchführen kann. Evtl. wird ein in diesem Bereich erfahrener Steuerberater ein bisschen mehr herausholen.
Mag sein, dass du bzw. deine Bekannte mit dem Finanzamt schlechte Erfahrungen gemacht hast. Aber auch hier von abenteuerlichen Auskünften zu sprechen und dies auch auf alle anderen Mitarbeiter der Finanzverwaltung zu übertragen, halte ich für sehr gewagt. Das Finanzamt wird aber niemals beratend tätig, d.h. es wird niemals sagen, machen Sie es so oder so. Also weder ungünstig noch nicht richtig. Sie haben nicht nur kein Interesse eine optimale steuerliche Beratung durchzuführen, sie dürfen dies gar nicht.
Es versteht sich von selbst, dass sowohl der Steuerberater bzw. der Finanzbeamte nicht alle steuerlichen Behandlungen im Kopf haben können. Hierfür gibt es eben das Gesetz bzw. Fachbücher, Kommentierungen, welche dann helfen. Auch das halte ich für keinesfalls verwerflich. Hier von Halbwissen zu sprechen schon eher.
Auch zum Thema Einkünfte aus Gewerbebetrieb möchte ich noch etwas loswerden. Die Tätigkeit der Gbr als Band ist grds. künstlerisch und damit handelt es sich hierbei um Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Verkauf von T-shirts und CD's ist allerdings gewerblich. Eine einheitliche Gesamtbeurteilung liegt hier aber nicht vor. Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Es kommt daher zur Umqualifizierung dieser Einkünfte in gewerbliche Einkünfte. Eine Umqualifirzierung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine geringfügig gewerbliche Tätigkeit handelt. Hiervon ist nach ständiger Rechtssprechung bei 1.25 % der Gesamtumsätze auszugehen. Diese Grenze sollte aber leider durch den Verkauf der CD's bzw. T-Shirts überschritten werde. Die Grenze könnte evtl. künftig etwas ansteigen, zur Zeit ist aber noch von 1.25 % auszugehen.
Deine Geschichten mögen so passiert sein, allerdings sind hier die genauen Umstände nicht bekannt und sehr wahrscheinlich auch nicht identisch mit dem hier vorliegenden Fall. Ebenso sind , das unterstelle ich einfach mal, deine bzw. die Kenntnisse deiner Bekannten im Steuerrecht wahrscheinlich auch begrenzt. Daher werden hier Dinge auch mal gerne falsch verstanden bzw. nur unvollständig. Ich will hier keinesfalls sagen, dass sowohl Steuerberater als auch Finanzamt immer alles richtig machen, aber oftmals versteht eine steuerlich Unkundiger diese Dinge eher weniger, was zu Missverständnissen führen kann.
Ich kann nur raten einen Steuerberater aufzusuchen ggf. auch mit dem zuständigen Mitarbeiter im Finanzamt Rückpsrache zu halten. Eine Verallgemeinerung der teilweise geschilderten Erfahrungen hier würde ich nicht vornehmen. Ich gehe hier eher von seltenen Ausnahmefällen aus, die ggf. auch aus der steuerlichen Unkenntnis des einzelnen Stpfl. resultieren.
MfG
Player