
Einkauftipp
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Vorher anrufen und gezielt nach dem gewünschen Becken fragen, bevor man sich auf den Weg macht!
Der Schmidt hatt schon mal solch eine Aktion für Sabian. Als ich dann dort ankam, wollte er für das ersehnte für 160 € angebotene 18" AAX Stage Crash den vollen Preis haben. Die Begründung war Banane: Das Angebot galt nur für übriggebliebene Lagerware, und mein Becken war obwohl im Internet noch angeboten dann leider schon vergriffen. Das Angebot, ein neues zum regulären Preis zu bestellen hab' ich dann dankend abgelehnt.
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Was ist das denn? Wenn ich was für einen Preis x öffentlich bewerbe, muss ich es auch für diesen Preis x verkaufen (und ich spreche jetzt nicht von so offensichtlichen Fehlern wie den Z-Custom-Satz vom Music-Store für 199,-). Ob das jetzt Lagerware oder neubestellte ist, ist doch vollkommen Peng, schliesslich ist es mein Fehler, wenn ich das Internetangebot nicht rechtzeitig rausnehme. Meiner Meinung nach grenzt sowas an Arglist. Sachen gibt's...
Gruß
AlexEdit meint, Music Store statt Musik Produktiv...
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So ist es, aus dem Grunde hab' ich dann ja auch das Stage Crash woanders gekauft.
Vielleicht kann man da ja jetzt wirklich ein Schnäppchen machen, nur wie gesagt, vorher abklären, ich bin die 30 km an dem Tag umsonst gefahren, muß ja nicht sein, daß es anderen genau so ergeht.
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Im Grunde genommen wurde ein Kaufvertrag nicht erfüllt. Wenn das nämlich so im Internet stand - ohne den Hinweis auf "Lagerware" - dann muss der Herr Schmidt das Ding auch verkaufen - egal ob Lager oder neu.
Meiner Meinung nach rechtswidrig.
Na ja, so kann man sich auch Kunden vergraulen...
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Der muss Dir überhaupt nix verkaufen, wenn er nicht will.
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Zitat
Im Grunde genommen wurde ein Kaufvertrag nicht erfüllt. Wenn das nämlich so im Internet stand - ohne den Hinweis auf "Lagerware" - dann muss der Herr Schmidt das Ding auch verkaufen - egal ob Lager oder neu.
Ein Kaufvertrag kam noch gar nicht zu stande. Ein Kaufvertrag ist erst entstanden, wenn Angebot und Annahme vorliegen, wobei das "Angebot" im Internet nicht das Angebot im Sinne des Gesetzes ist, sondern eine sogenannte "invitatio ad offerendum". Das Angebot gibt man selber ab, nämlich das im Internet gesehene Becken zu dem Preis zu kaufen, der da zu sehen war. Dem Händler ist es nun freigestellt, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
Rechtswidrig ist das also nicht. (alles Stoff 1. Semester des Jurastudiums) Er ist nicht gezwungen, dir etwas zu verkaufen.
Inwiefern das ganze gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, sei jetzt erstmal dahingestellt...
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