Hallo,
ich habe diesen neuen Thread aus aktuellem Anlass ins Leben gerufen. Solltet Ihr einmal ähnliche Schreiben bekommen haben oder es sogar zu einer Gerichtsentscheidung gekommen sein, dann stellt bitte die entsprechenden Briefe oder Urteile hier rein. Ich denke dies könnte dann für den einzelnen eine gute Quelle zur Orientierung oder für die eigene Argumentation gegenüber den Nachbarn oder deren Rechtsvertreter sein.
Es geht in diesem Thread NICHT darum, sich über intolerante Nachbarn zu beschweren. Versucht also möglichst sachliche Beiträge zu leisten und führt bitte keine ausufernden Diskussionen. Man soll hier schnell etwas finden können und sich nicht durch mehrere Seiten belangloser Diskussionen lesen müssen.
Danke
So, hier nun der Brief, den ich in der letzten Woche in meinem Briefkasten gefunden habe:
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Sehr geehrter Herr (LarsKrachen),
Hiermit zeigen wir Ihnen in vorbezeichneter Angelegenheit an, dass wir die rechtlichen Interessen von Frau (Nachbarin) vertreten. Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert.
In der Sache selbst geht es um die nicht mehr hinnehmbare Lärmbelästigung ihrerseits durch die häufig in den Abendstunden stattfindenden Bandproben.
Aus mehreren Gesprächen mit unserer Mandantin ist Ihnen bekannt, dass das übermäßig laute Musizieren das Maß der Sozialverträglichkeit bei weitem übersteigt. So sieht bspw. Auch die von Ihnen unterschriebene Hausordnung vor, dass pro Tag nicht länger als 1 Stunde musiziert wird. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich, dass die Lärmbelästigungen angesichts der Dauereinwirkung zu gesundheitlichen Schäden unserer Mandantschaft und ihrer Kinder führen können.
Nicht zuletzt deshalb haben Sie selbst in einem Schreiben gegenüber unserer Mandantin angekündigt, das Schlagzeug mit Netzfellen und einer sog. „Triggerelektronik“ zu versehen, sodass eine Geräuschbelästigung minimiert wäre. Bisher scheint es jedoch leider bei der bloßen Ankündigung geblieben zu sein.
Zwar stellt die Ausübung von Musik einen Teil des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung dar. Dieses findet jedoch seine Grenzen in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Nachbarn, insbesondere dessen Recht auf Ruhe und Entspannung in der von ihm gewünschten Form.
Wir haben Sie daher namens und Vollmacht darauf hinzuweisen, dass gemäß §§ 906, 1004 BGB ein Anspruch unserer Mandantschaft darauf besteht, dass gegenüber dem übermäßigem Lärm Abhilfe geschaffen wird. Nie Nutzung eines Übungsraumes an einem anderen Ort scheint insofern angebracht.
Anders kann dem Gebot der Rücksichtnahme und des sozialverträglichen Zusammenlebens nicht mehr entsprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Hier nun meine Antwort:
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Sehr geehrter Herr (Rechtsanwalt), sehr geehrte Frau (Nachbarin),
bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 30. August 2006 möchte ich hiermit den von ihrer Mandantin aufgestellten Beschuldigungen wiedersprechen und diese zurückweisen. Wir übertreten in keiner Weise die von Ihnen zitierte Hausordnung. Ich spiele grundsätzlich nur in den Zeitfenstern von 10 – 12 Uhr vormittags und 15 – 20 Uhr abends maximal eine Stunde täglich. Das das von Ihrer Mandantin subjektiv anders empfunden wird, ist eine andere Sache. Das ich an einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis interessiert bin und ich mich schon bei der Ausübung meines Hobbys stark einschränke, zeigt schon die Tatsache, dass ich regelmäßig einen Wochenplan erstelle in denen ich meine Übungszeiten so genau wie möglich bekannt gebe und versuche die Zeiten, an denen Frau (Nachbarin) nicht zuhause ist, zu berücksichtigen. Wie Sie bereits in Ihrem Schreiben erwähnt haben ist das Ausüben von Musik ein Teil des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung, was mir von Ihrer Mandantin in zunehmender Weise immer mehr aberkannt wird.
Ich bin mir bewusst, dass ein ungedämmtes Schlagzeug eine erhebliche Lärmbelästigung darstellt. Aus diesem Grund habe ich bereits vor Jahren eine doppelwandige, mit Noppenschaumstoff ausgekleidete Schallkabine nach dem Prinzip „Raum im Raum“ gebaut, die den Schallpegel außerhalb der Kabine auf ein erträgliches Maß reduziert.
Natürlich eliminiert die Schallkabine nicht alle Geräusche, was gerade im Bereich der tiefen Frequenzen auch technisch nicht realisierbar ist, aber dass was jetzt noch an Geräuschbildung bleibt, kann nicht als „gesundheitsschädliche Lärmbelästigung“ bezeichnet werden. So haben z.B. meine beiden Kinder keine Probleme während meiner Übungszeiten ihre Schulaufgaben zu machen oder zu schlafen.
Auch die Aussagen über unsere Bandproben möchte ich relativieren. Wir kommen als Band zweimal im Monat für etwa eine Stunde zusammen um gemeinsam zu Proben. Auch hier möchte ich daran erinnern, das eine Probezeit von bis zu 90 Minuten bei der letzten Eigentümerversammlung abgesprochen wurde. Diese Proben finden nicht etwa mit lauten Gitarren- und Bassverstärker statt, sondern mit Kopfhörern oder bei Bedarf über zwei kleine Studiomonitorboxen. Der dabei entstehende Geräuschpegel entspricht etwa dem einer normalen Gesangsstunde.
Was den Einsatz von Netzfellen betrifft, so wurde diese Möglichkeit nach einem ausführlichen Test und Investitionskosten von knapp 1000 Euro verworfen. Triggerprobleme und das veränderte Spielgefühl machen ein elektronisches Schlagzeug zu keinem ernsthaften Ersatz für ein akustisches Set. Für grobmotorische Übungen kann und werde ich das E-Drum-Set in Zukunft auch weiterhin einsetzen, dennoch ist das Spiel auf Gummipads kein Ersatz für ein akustisches Set.
Aus den oben aufgezeigten Gründen halte ich es für Ihre Mandantin zumutbar, gewisse Beeinträchtigungen zu dulden und entsprechend den Regeln zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis mir zu ermöglichen, meinem Hobby innerhalb der durch die Hausordnung aufgestellten Grenzen nachzugehen. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, das die mir auferlegten Einschränkungen weit unterhalb der bei solchen Streitfällen üblichen gerichtlichen Einigungen liegen.
Mit freundlichen Grüßen
(LarsKrachen)
Für die Argumentation fand ich den Beitrag von Drummerb2K (Benjamin) in einem anderen Thread sehr hilfreich. Er zitiert dabei einen Eintrag aus http://www.Anwaltonline.com:
ZitatMusizieren
Wird in der Wohnung Musik gemacht, so sind die Vorgaben des Imissionsschutzgesetzes einzuhalten, da Musik rechtlich betrachtet Lärm darstellt, dessen Emmissionspegel zu reglementieren ist.
Beliebig oft und laut kann in den seltensten Fällen musiziert werden, die nächtlichen und mittäglichen Ruhezeiten sind einzuhalten. Dies betrifft die Zeiten von 22-7 Uhr und 13-15 Uhr, wobei die genauen Details regelmäßig in der Hausordnung geregelt werden. Wird Musizieren grundsätzlich auf Zimmerlautstärke beschränkt, so würde dies für einige Instrumente bedeuten, daß nicht musiziert werden darf. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke nicht möglich ist.
Dies stellt jedoch ein Problem dar, da es zum Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gehört, zu musizieren. Ein Verbot zu musizieren ist damit nicht zulässig. Bewegt sich also das Musizieren in einem engen zeitlichen Rahmen, der die Ruhezeiten berücksichtigt, so ist auch ein Lärmpegel über den eigentlich zulässigen Pegel hinaus als hinnehmbar anzusehen.
Einfluß kann jedoch auf die Dauer des Musizierens genommen werden, auch im Rahmen einer Vereinbarung in der Hausordnung. Ein dauerhaftes Musizieren muß nicht hingenommen werden. Die Rechtssprechung hält einen Zeitraum von 2 Stunden pro Tag unter Betrachtung der Ruhezeiten für zulässig. Kürzere Zeiten (1-1 1/2 Stunden) können jedoch dann gelten, wenn beispielsweise ein Schlagzeug mit zum Einsatz kommt. Ein berufsmäßiges Musizieren kann somit schnell Probleme bereiten und muß nicht als vertragsgemäße Nutzung der Mietsache angesehen werden, da Berufsmusiker regelmäßig deutlich mehr als 2 Stunden musizieren.
Viele Grüße,
LarsKrachen
P.S. Das musste mal raus!!!!