Für nen Auftritt Quittung oder Rechnung austellen ??? Dürfen wir das ???

  • was ist denn eigentlich, wenn man zum beispiel auf privat-veranstaltungen spielt......???
    wir haben gestern zum beispiel bei der Feier des 25jährigen Jubiläums eines Kinderheims gespielt...., da kamen geladene Gäste....., also es war nicht in dem sinne irgendwie öffentlich ???


    ist da die sachlage nicht wiederrum auch anders.....??

  • Zitat

    Original von @t Aber Vorsicht, denn das Finanzamt erkennt regelmäßige Verluste nur einige Jahre an. Wenn man über kurz oder lang keine Gewinne erwirtschaftet, schiebt das Fianzamt das in die Kategorie "Liebhaberei", was zur Folge hat, dass die Verluste nachträglich nicht anerkannt werden. Heißt also, man muss die eingesparten Steuern komplett zurückzahlen.


    Nee, da bin ich anders informiert...
    Wovon denn Steuern zurückzahlen, wenn man nur Verlust hatte?
    Das kann doch nicht sein...


    Wer wenige Gigs spielt und das zu günstigen Gagen, muss keine Steuern bezahlen, wenn er KM-Geld, Anschaffungskosten für Equipment (bei teuren Gegenständen ist auch ein mehrjährige Abschreibung möglich) etc. vornimmt.


    Klar, dass das Finanzamt die Sache oft anders sieht und am liebsten auch von Verlusten Steuern eintreiben würde :D


    QUITTUNG
    Wer oder was sollte dem im Wege stehen?
    Wenn ich ne Band bar auszahlen würde, würde ich auch auf eine Quittung bestehen, sonst gäbe es ja keinen Beleg, dass der Gig bezahlt worden ist!

    Einmal editiert, zuletzt von Beatboy26 ()

  • Ich greif das Thema nochmal auf.
    Wir (Band mit eigenen Songs) kriegen fast nie Geld für Gigs, wenn dann meistens nur Spritgeld.
    Nun gibts für einen Gig 500 Euro, wir müssen aber eine Rechnung schreiben. Reicht es für so einen Ausnahmefall, nicht angemeldet zu sein als GbR oder was weiss ich?


    Und wie sieht so eine Rechnung aus?
    Ganz normal wie Rechnungen von Thomann, Elektriker etc.?


    Auftritt da und da .... Menge 01 ?


    Gruß


    Simon

  • Ob Ihr ein "Hobby" betreibt oder nicht, das entscheidet das Finanzamt. ihr müßt erstmal die Einnahmen und Ausgaben angeben. Dann entscheidet das Finanzamt ob Ihr Umsatzsteuerpflichtig seit oder nicht. Das hängt von Eurem Jahresumsatz ab.
    Ihr müßt eigentlich auch keine GbR "gründen". ihr seit es schon dadurch, das Ihr zum Musizieren zusammenkommt und dafür Geld einnehmt. Es kann nur sein, das das Finanzamzt Euch zur Veranlagung auffordert und dann bekommt Ihr ne eigene Steuernummer etc etc.


    Wenn Ihr nun mit dieser GbR Verlußte macht, dann kann jeder GbR-partner dadurch anteilig seine Einkommenssteuer senken.


    Solltet Ihr einige Jahre Verlußt machen betrachtet das F das als "Liebhaberei" (Hobby). Dann kann es passieren, daß das F die in den vorangegangenen Jahren gesparten Einkommensteuern nachträglich wiederhaben möchte, sprich Eure privaten Steuerbescheide der letzten Jahre werden korrigiert und Ihr müßt dann die Steuern nachzahlen....


    Damit ist nicht zu spaßen! Also: Steuerberater aufsuchen und alles klären. Dann könnt ihr nix verlieren. Verlieren könnt Ihr nur wenn ihr nix macht!


    Für so einmalige Geschichten ist der beste Weg, die Band nimmt das Geld ein und zahlt es mit einer Sammelquittung auf der jedes Bandmitglied unterschreibt wieder aus. Und jeder versteuert seinen Anteil selbst.
    Bei einmaligen Geschichten ist das kein Problem soweit ich weiß. Im gegenteil, das muß sogar so sein....

  • Ja, da hat Xiano was ganz entscheidendes gesagt: In dem Moment, wo ihr auf einer Bühne steht, seit ihr vor dem Gesetz automatisch eine GbR, mit allen Konsequenzen. Das heißt aber auch , daß ihr pro Person (wie jeder andere im Nebenberuf) ca. 1200,. (genauen Betrag kann man bestimmt im Internet finden) Euro im Jahr verdienen dürft, ohne das zu versteuern. Vorher gehen noch alle Unkosten ab (Kilometerpauschale, gekaufte Instrumente, Übernachtungen, sogar Pauschalen für Verpflegung bei Abwesenheit über 12 Stunden etc...). Das heißt, ihr könnt also jederzeit Rechnungen ausstellen, aber ihr müßt damit rechnen, daß das FA eure Einnahmen überprüft. Ihr solltet also ganz einfach buchführen und auch eure Ausgaben belegen können.
    Das ist Fakt.
    Und GEMA: Zahlt grundsätzlich der Veranstalter. Wenn der Pleite ist hat die GEMA Pech gehabt, die Zahlungsforderung kann nicht auf die Band übertragen werden, wenn sie nicht Veranstalter oder Mitveranstalter ist. Wer etwas anderes erzählt, sagt nicht die Wahrheit, sorry.
    Liebe Grüße
    Drummerl


    Wer etwas anderes behauptet, sollte dies nicht mit Gerüchten aus Erzählungen belegen, sondern mit Fakten. Meine Aussagen fundieren auf vielen Jahren praktiziertem Musikbusiness und Fachliteratur. Ich gebe bei Bedarf gerne meine Quellen preis.

  • Kann mich aus literatur und eigener langjähriger erfahrung den letzten beiden beiträgen nur anschließen. Gema muss eben gezahlt werden, das gehört dazu auch wenn es teilweise ein betrag ist, der nicht angemessen erscheint. Die problematik bekommt man mittels vertrag aber auf den veranstalter überwälzt. Zum steuerlichen: lasst euch beraten oder macht euch selbst schlau. Möglichst aus rechtlichen quellen oder ordentlicher literatur. Da sind grade in musikerkreisen schon einige dumm auf dem hosenboden gelandet

  • Solltet Ihr als GbR schon gemeldet sein und eine eigene Steuererklärung abgeben müssen, so muß auf der Rechnung der Name desjenigen stehen, der der GbR quasi vorsteht. (Bei meiner Jazzband ist das der Posaunist. Wenn ich also im Auftrage der Band was kaufe muß auf die Rechnung der Firma auch sein Name mit drauf.)


    Zusätzlich zu diesem Namen natürlich der Name der GbR bzw. der Band, postalische Adresse und ganz wichtig die Stuernummer und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-ID. Solltet Ihr noch nicht veranlagungspflichtig sein natürlich ohne die Steuernummern, da Ihr dann noch keine habt.


    Desweiteren müßt mit fortlaufenden Rechnungsnummern arbeiten. Also für den ersten Gig Rechnungs NR.1 dann 2 etc etc.


    Datum, dann Rechnungsposten ("Konzert am blabla in XY für Z"
    Nettobetrag (OHNE MwSt.) dann der UmST.-Satz ( also 0% wenn Ihr nicht UmST-Pflichtig seit) oder 7% (Kunst) oder 19% (Kommerzielle Veranstaltung).
    Umst.-Betrag und
    dann am Schluß noch den Bruttobetrag und natürlich Zahlungsart und Zahlungsfrist.


    Dann solltet Ihr auf einer Sammelquittung und in Eurer Buchhaltung festhalten, wer von Euch wieviel Kohle erhalten hat.
    Diese Sammelquittung kann relativ formlos sein.


    Name, Betrag, gef. Kilometer, Hinweis, das der mUsiker seine Einahmen selbst versteuert und die Unterschrift.


    Der Unterschied in der Steuererklärung: Wenn die Band noch keine eigene Erklärung macht, dann müßt Ihr Eure kompletten Einnahmen angeben und auch die Ausgaben und Fahrten für diese Band. Das mahct Ihr dann in Eurer EIGENEN Erklärung. Wenn die band die Steuererklärung macht, dann macht das eben die Band. Die band bekommt denn im Steuerbescheid mitgeteilt wieviel jeder in der Band mit dieser Band verdient hat. Diesen Betrag mßüßt Ihr dann wieder in Eurer privaten Erklärung angeben als "Einkünft aus GbR" und könnt dann hier natürlich keine Ausgaben mehr geltendmachen, da das ja schon in der Bandsteuererklärung geschehen ist.


    Ach ja: Solltet Ihr in mehreren Bands/GbRs spielen könnt Ihr natürlich ein neu gekauftes Schlagzeug nicht in allen GbRs voll absetzen, sondern jeweils nur einen Teil. Wie groß der Teil ist hängt davon ab wieviel % an Eurem Gesamtumsatz die jeweilige GbR hat. Aber jetzt wirds echt zu diffizil...


    Ich sage nur: Steuerberater fragen!

  • Zusammen gefaßt und selbst erfolgreich jahrleang praktiziert:


    Mehrere Leute die zusammen irgend etwas mit Geldverdienen machen, sind immer automatisch eine GbR - ob sie dies extra gründen oder nicht.


    Wenn es etws zu verdienen gibt, wendet sich das Finanzamt aber irgendwann an Einen, der, wenn er es nicht anders belegen kann, für alle anderen steuerlich haftet.


    Daher meldet man sich schön bei einem Finanzamt (gerne dort, wo der Übungsraum ist) an und gibt dabei die einzelnen Mitglieder mit deren Daten an.


    Die Herren dort wissen aber, dass die allermeisten Bands eher alljährlich bei der Arbeit drauflegen (Liebhaberei), denn es gilt, wie in jedem Betrieb:


    Einnahmen (Gage, Gema, Wettbewerbspreis,...)
    - Ausgaben (Übungsraummiete, Strom, Heizung, Fahrtkosten zum Proberaum und zum Auftritt, Instrumente, Telefon, Port, Werbung, Demo, Verplegungspauschale für den Auftrittstag, Instrumente, Versicherungen, Bühnenklamotten,.. = ALLE Belege immer schön sammeln!).
    = Gewinn (meist Minus = Liebhaberei, PLUS = Versteuern!)


    Natürlich errechnet jeder Musiker für sich selbst diesen Gewinn, denn jeder hat ja andere Aufwendungen.


    Auch wenn dies aktuell nicht danach aussieht, lohnt es sich oft, dennoch die Sache ordentlich anzumelden und eine Gewinnerzielungsabsicht zu versuchen.


    Die o.g. MINUS-Einnahmen (Verluste) kann jeder einzelne Musiker anteilsmäßig bei seiner normalen Steuererklärung mit dem Einkommnen aus seinem normalen Beruf verrechnen und somit Steuern sparen. Weiterhin ist man Mehrwertsteurabzugsberechtigt und dies bedeutet im Minusfall, dass man von den 19% die man oft bezahlt, den Überschuss auch zurück bekommt.


    Hat man sein Schlagzeug schon seit Jahren, kann man dies nur noch anteilig absetzen und im Normalfall auch nur linear über einen langen Zeitraum. z.B. 3.000 / 10 Jahre = 300 Euro im Jahr. Kleinteile bis 400 Euro gehen immer im Anschaffungsjahr.


    Das Finanzamt rechnet damit und verweißt in seinem Steuerbescheid auf die evtl. Liebhaberei, die dann irgendwann die Rückzahlung der Steuervorteile an das Finanzamt bedeuten würde.


    Hat man aber irgendwann (z.B. nach 7 Jahren) dann in einem Jahr einen Gewinn erzielt (und seien es nur 3, 50 €), dann handelt es sich nicht mehr um Liebhaberei!


    Wir wurden damals vom FA aufgefordert, weil wir mehrfach in einem FA-Bezirk ordentliche Gagen bekamen und immer mit dem selben Bandnamen und dem selben Bandmitglied unterschieben. Dadurch "fällt man dem FA auf!"


    Wenn es also nur um klitzekleine Beträge, gelegentlich, an irgendwelchen Orten in Deutschland geht, dann braucht sich den ganzen Aufwand nicht zu machen, vor allem wenn man (der Unterzeichner der Gagenquittung) sonst kein Einkommen hat. Selbst wenn da FA auf den jenigen zukommt und er mit ein paar gesammelten Belegen beweisen kann, das nie eine Gewinnerzielungsbasicht bestand und man kräftig bei dem Hobby drauflegt. Die o.g. 150 Euro geteilt durch 4 werden doch ganz sicher alleine durch die Kosten rund um den einen Auftritt (Fahrt, Verplegung, Verschleißteile wie Saiten, Sticks,...) schon aufgebraucht. Somit ist das keine beabsichtigte Steuerhinterziehung.


    Bei 50 Euro Reingewinn pro Nase und Auftritt sieht es dann anders aus.


    Wir haben unsere Steuersachen immer selbst gemacht und uns die Kohle für den Steuerberater (die heutzutage nicht mal mehr abzugsfähig ist) gespart und alles richtig(er) gemacht, denn wenn der keine Ahnung vom Metier hat, vergisst er auch wichtige Ausgaben!.

  • Vielleicht noch eine Anmerkung hierzu: Zur Steuerhinterziehung wird das ganze sehr schnell, wenn man auf einer Rechnung Mwst. ausweist, diese aber nicht an das Finanzamt abführt. Also immer reinschreiben daß keine Mwst. ausgewiesen wird.
    Es gibt derzeit für Bands eine Umsatzgrenze von 17.500 Euro pro Jahr ab der man verpflichtet ist Mwst. auszuweisen und abzuführen, d.h. solange man darunter bleibt sollte man davon absehen. Das befreit einen natürlich nicht davor dem FA seine Zahlen offenlegen zu müssen.

  • Hier wurde viel geschrieben das korrekt ist, aber auch leider wieder einiges das so einfach nicht stimmt.


    Meine Bitte: Wenn Ihr Euch nicht 100% auskennt, dann lasst es. Hier geht es nicht darum wie ich mein Snarefell richtig stimme, sondern um finanzielle Dinge die schnell mal ganz unangehme Folgen haben können.


    Halbwahrheiten nützen hier keinem und können Schaden anrichten!


    Anmerkungen:


    1.200, -- Euro steuerfrei. Nicht korrekt. Es gibt einen Betrag von 1.848, -- Euro für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. Bis dahin sind die Einnahmen steuerfrei. Aber ACHTUNG: künstlerische Tätigkeit! Was künstlerisch oder gewerblich ist muss im Einzelfall entschieden werden. Darüber wurden schon ganze Bücher geschrieben.


    7% oder 19%? Generell 7%. Das hat nichts mit kommerziell oder nicht zu tun.


    Öko-Obi: Die Rechnung des Steuerberater ist auch weiterhin abzugsfähig! Lediglich Gebühren für die reine Erstellung einer Einkommensteuererklärung sind nicht mehr abzugsfähig. Das ist ein kleiner Teil. Gebühren für Betriebliche Steuererklärungen, Gewinnermittlungen u.ä. sind weiterhin abzugsfähig. Das nur als Anmerkung im Interesse meines Berufsstandes.

  • Zitat

    Original von tomjunior



    7% oder 19%? Generell 7%. Das hat nichts mit kommerziell oder nicht zu tun.


    Das ist einfach nicht richtig. So gibt es z.B. bei Theatern auch unterschiedliche Sätze auf die Honorare:


    "Anatevka" Religiöses Thema. Darf an Karfreitag gespielt werden. 7%


    "Anything Goes" Komödie. Darf nicht an Karfreitag gespielt werden. 19%


    War so. Ich war dabei! Theater Krefeld/Mönchengladbach.
    Oder haben die in den Stadttheatern keine Ahnung?

  • Zitat

    Original von cycophilipp
    man sollte die GEMA mal abschaffen


    Und Komponisten und Texter und Journalisten machen dann alles umsonst oder wie?


    Und die Musiker bekommen auch nix mehr von der GVL (die bekommt das Geld nämlich auch teilweise von der GEMA)?


    Nee nee.... die soll ma bleiben!

  • Zitat

    Original von Xian01
    Oder haben die in den Stadttheatern keine Ahnung?


    Davon müssen wir vielleicht manchmal ausgehen.

    Zitat

    Original von tomjunior
    Es gibt einen Betrag von 1.848, -- Euro für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. Bis dahin sind die Einnahmen steuerfrei. Aber ACHTUNG: künstlerische Tätigkeit! Was künstlerisch oder gewerblich ist muss im Einzelfall entschieden werden. Darüber wurden schon ganze Bücher geschrieben.


    Kleine Ergänzung um es noch unübersichtlicher zu machen: Man kann als Amateur-Band mit seinen hohen Kosten für Instrumente, Übungsraum etc. trotzdem gegenrechnen. Das kann dazu führen, dass die Finanzverwaltung annimmt, man habe keine "Gewinnerzielungsabsicht" sondern handle nur aus Liebhaberei. Dies hat dann aber nicht nur zur Folge, dass man seine Verluste aus dem Musizieren nicht mehr mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten steuermindernd verrechnen darf. Wenn man dies erklärt bekommt, darf man aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verboten kriegen, noch Rechnungen zu stellen (es wäre sonst ein Eingriff in die Kunstfreiheit, da Musikern von Veranstaltern die Gigs versagt werden, wenn die Musiker keinen Beleg erteilen). Man muss aber diese Belege als Liebhaber-Musiker nicht mehr aufheben, muss darüber auch keine Steuererklärungen abgeben - und zwar so lange, bis die Finanzverwaltung es sich wieder anders überlegt. Viele Auftritte fallen so steuerrechtlich gesehen möglicherweise legal unter den Tisch.

  • Also das der Karfreitag oder die Unterscheidung zwischen Komödie oder Religiösen Thema zur Festlegung von Steuersätzen führen soll will ich mal ganz stark anzweifeln.


    § 12 Abs. 2 Nr. 7a) UStG sagt:


    die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler,


    (d.h. 7%)


    Hier von abweichende Regelungen sind mir zur Zeit nicht bekannt.


    Generell gilt für Musiker 7%. Egal ob Solokünstler oder Gruppe.


    Und noch mal die Richtlinien:


    166. Leistungen der Theater, Orchester, Museen usw.


    (1) 1Begünstigt sind die Leistungen der in § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Einrichtungen und die vergleichbaren Leistungen der ausübenden Künstler, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3Das Gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen. 4Wegen der Abgrenzung im Einzelnen vgl. Abschnitte 106 bis 108.


    (2) 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. 2Theatervorführungen sind außer den Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen. 3Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 4Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1995 - BStBl II S. 519). 5Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. 6Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten. 7Andere Unternehmer im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG können auch Solokünstler sein (vgl. BFH-Urteile vom 18.1.1995 - BStBl II S. 348 - und vom 26.4.1995 - BStBl II S. 519).


    (3) 1Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. 2Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu. 3Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung nicht anzuwenden.


    Der Satz 6 im 2. Absatz könnte Probleme bereiten. Wichtig ist hierbei, dass die musikalische Darbietung den eigentlichen Mittelpunkt der Veranstaltung ausmacht. Mit dem Hinweis "zur Unterhaltung von Besuchern in Gaststätten" sind wohl überweigend ganz bestimmte Lokale gemeint. :D


    Im Zweifelsfall muss man anhand der tatsächlichen Gegebenheiten entscheiden.


    Nochmal: Generell 7% für musikalische Darbietungen die den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Das wird in der Regel nicht so eng gehandhabt. Beispiel: Die örtliche Tanzkombo spielt abends im Saal vom örtlichen Gasthaus im Rahmen des jährlichen Schützenfestes/Dorffest u.ä.
    Zweck der Veranstaltung: Unterhaltung der Besucher durch Musik. Es darf auch getanzt werden... :D Folge: 7%


    Fälle in denen ein Finanzamt tatsächlich 19% aufgrund dieser Ausnahme (Satz 6 der Richtlinien) verlangt sind mir noch nicht untergekommen und auch nicht bekannt.

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